Art. 59 BV; arrest against a debtor in bankruptcy and proprietary claims to arrested goods. The constitutional protection against arrest applies only to personal claims directed against an upstanding debtor domiciled in Switzerland; it cannot be invoked by third parties against an arrest levied on another person. In rem disputes over ownership of seized movables are not governed by Art. 59 BV and must be pursued before the competent courts at the place where the goods are situated (forum rei sitae). The Federal Court will not decide on transfer of goods to a bankruptcy estate absent a cantonal decision or request properly before it (consid. 1-4).
den Waaren ihnen gehören, so werde allerdings der Arrest auf gehoben werden müssen; allein jenen Beweis haben dieselben vor den schwyzerischen Gerichten zu erbringen. Es könne nicht Sache des Bundesgerichtes sein, zu entscheiden, wem das Eigen thum an jenen Gegenständen zustehe. Rekurrenten mögen daher ihre Eigenthumsansprache vor den schwyzerischen Gerichten geltend machen. Gegenüber Iten sei der Arrest wohl begründet, da aus dessen Konkurs nur etwa 3% erhältlich seien. Der Konkurs sei soviel als durchgeführt und daher eine Herbeiziehung der arrestirten Waare zur Masse nicht mehr statthaft. Eventuell würde man das Begehren stellen, daß dem Konkursgerichte in Winterthur Gelegenheit gegeben werde, sich hierüber auszusprechen, ob es die Ablieferung verlange, resp. in den Prozeß einstehen wolle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: