- Urtheil vom 18. Jänner 1878 in Sachen Wuhrmann
und Konsorten.
- Am 4. Oktober 1874 schlossen C. W.-K., J. H. K. und Dr.
- W. in Zürich Namens der Aktiengesellschaft Rigiburg mit
- Zingg-Stocker in Meggen einen Kaufvertrag ab, wonach der
letztere an jene Gesellschaft seinen ihm eigenthümlich zustehenden
Rigiblick bei Weggis nebst allem Zubehör um 120,000 Fr. ver
kaufte. Der Vertrag enthält die Bestimmung, daß die beiden Kon
trahenten für denselben Gerichtsstand in Luzern nehmen und all
fällige Streitigkeiten vor dem ordentlichen Richter daselbst aus
getragen werden sollen. Am 28. Oktober 1874 fand die Zufer
tigung der verkauften Liegenschaft an die Aktiengesellschaft Rigi
burg durch den Gemeinderath Weggis statt und erhielt der Verkäufer
eine Anzahlung von 37,000 Fr., theils in baar, theils in Aktien.
B. Die bezeichnete Aktiengesellschaft, deren Zweck nach den am
- Oktober 1874 in der konstituirenden Sitzung Rigiburg bei
Weggis beschlossenen Statuten darin bestehen sollte, die Liegen
schaft Rigiblick und allfällig noch andere Liegenschaften käuflich
zu erwerben, in der Absicht, durch Landwirthschaft, Gastwirth
schaft und Industrie möglichsten Nutzen zu ziehen oder dieselben
wieder zu verkaufen, kam aber nie zu Stande, weil die zu ihrer
Entstehung nöthige Genehmigung des luzernischen Regierungs
rathes nicht eingeholt wurde. In der Folge ging denn auch das
Eigenthum in der Liegenschaft Rigiblick wieder auf den Ver
käufer Zingg über.
- Im Mai 1877 stellte nun G. Zingg-Stocker gegen Dr. E.
- und J. H. K., als Vorsteher und Mitglieder der nicht zu
Stande gekommenen Aktiengesellschaft, vor Bezirksgericht Weggis
das Klagebegehren, daß dieselben persönlich und unter solidarischer
Haftbarkeit verpflichtet werden, die Summe von 2343 Fr. 20 Cts.
nebst Zins an ihn zu bezahlen. Die Beklagten bestritten die Kom
petenz des Bezirksgerichtes Weggis, da sie in Zürich wohnen und
daher für persönliche Ansprachen beim dortigen Gerichte belangt
werden müssen. Allein das Bezirksgericht Weggis erklärte sich
durch Urtheil vom 16. Mai 1877 für zuständig, gestützt darauf,
daß nach dem Kaufvertrage vom 4. Oktober 1874 die Kontra
henten für diesen Vertrag Gerichtsstand im Kanton Luzern, resp.
in Weggis genommen haben und auch nach . 2 der Statuten der
Aktiengesellschaft Rigiburg deren Gerichtsstand in Weggis sei;
daß aber diese Aktiengesellschaft die staatliche Genehmigung nicht
erhalten habe und demnach die Beklagten als Vorsteher derselben
nach Art. 3 des luzernischen Gesetzes über Aktiengesellschaften
persönlich und solidarisch verpflichtet seien, dem Kläger auf seine
Forderungsklage einläßliche Antwort zu geben.
D. Ueber diesen Entscheid beschwerten sich Dr. E. W. und J.
H. K. beim Bundesgerichte. Sie stellten das Gesuch, daß der Kom
petenzentscheid des Bezirksgerichtes Weggis aufgehoben werde, und
führten zur Begründung an: Sie haben notorisch und anerkann
termaßen ihren Wohnsitz in Zürich und können mit einer persön
lichen Klage nur vor dem Richter ihres Wohnortes gesucht wer
den. (Art. 58 und 59 der Bundesverfassung.) Wenn daher Zingg
Stocker sie mit einer persönlichen Klage vor Bezirksgericht Weggis
belange und dieses Gericht sich kompetent erklärt habe, so liege
in diesem Entscheid eine Verletzung der angeführten Bestimmungen
der Bundesverfassung.
E. G. Zingg trug auf Abweisung des Rekurses an, im We
sentlichen unter folgender Begründung: Die Beklagten seien
Mitglieder und Vorsteher der nicht zu Stande gekommenen Ak
tiengesellschaft gewesen und werden in dieser Eigenschaft solida
risch für eine Schuld der Gesellschaft in Anspruch genommen.
Frage es sich nun, ob auch für sie der für die Gesellschaft ge
wählte Gerichtsstand in Weggis gelte, so müsse diese Frage be
jaht werden. Wenn auch die Aktiengesellschaft nicht zu Stande
gekommen sei, so existire doch eine Erwerbsgesellschaft mit Ge
richtsstand in Luzern, indem die Nichtgenehmigung der Statuten
an dem gewählten Gerichtsstande nichts ändern könne. Wenn er
nun statt der ganzen Gesellschaft, resp. statt aller Glieder der
selben nur einzelne Theilhaber vor Bezirksgericht Weggis be
lange, so müssen auch diese vor demselben Richter Rede stehen,
nachdem sie in den Statuten diesen Gerichtsstand gewählt haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß
die Rekurrenten aufrechtstehend und in Zürich fest domizilirt sind.
Gemäß Art. 59 der Bundesverfassung sind sie daher berechtigt,
den luzernischen Gerichtsstand für die persönliche Ansprache des
Rekursbeklagten abzulehnen und zu verlangen, daß derselbe sie
in Zürich suche, sofern sie nicht auf diesen verfassungsmäßigen
Gerichtsstand verzichtet und sich vertraglich dem luzernischen Rich
ter unterworfen haben. Dies ist nun keineswegs der Fall.
- Das Raisonnement des Bezirksgerichtes Weggis und des
Rekursbeklagten besteht einfach darin, daß, da nach dem Kauf
vertrage vom 4. Oktober 1874 und den vom gleichen Tage da
tirten Statuten der Gerichtsstand der Aktiengesellschaft in Luzern,
resp. Weggis sich hätte befinden sollen, diese Aktiengesellschaft
aber nicht zu Stande gekommen sei, zwar allerdings keine Aktien
gesellschaft, wohl aber eine Erwerbsgesellschaft mit Gerichtsstand
in Luzern vorliege, an welchem auch die Mitglieder dieser Ge
sellschaft persönlich für Schulden derselben belangt werden können.
- Angenommen nun auch, die Ansicht, daß die Aktienzeichner,
beziehungsweise das Gründungscomité der nicht zu Stande ge
kommenen Aktiengesellschaft Rigiburg eine Erwerbsgesellschaft bil
den, was sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, als speziell
nach dem luzernischen Gesetze über Aktiengesellschaften zum Min
desten sehr zweifelhaft ist, so folgte aus den Statuten, welche
nur für die Aktiengesellschaft gelten sollten, noch keineswegs,
daß auch diese Erwerbsgesellschaft ihren Gerichtsstand in Luzern
habe. Allein es ist dieser Punkt im vorliegenden Falle sogar un
erheblich. Denn wenn auch eine Erwerbsgesellschaft mit Gerichts
stand in Luzern wirklich vorläge, so könnte keine Rede davon
sein, daß nun nicht bloß diese Gesellschaft, als selbständige Ein
heit, sondern auch die Mitglieder derselben persönlich für Ge
sellschaftsschulden in Luzern belangt werden können. Denn der
Gerichtsstand der Gesellschaft gilt nur für Klagen gegen diese
selbst, somit für die Mitglieder der Gesellschaft nur als Reprä
sentanten dieser letztern, keineswegs aber auch für sie per
sönlich. Vielmehr müssen dieselben, sofern sie persönlich für Schul
den der Gesellschaft belangt werden wollen, an ihrem ordentlichen
Wohnsitze gesucht werden, wenn sie nicht, was hier keineswegs
der Fall ist, den Gerichtsstand der Gesellschaft auch für ihre Per
sonen ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben, oder durch
Gesetz gezwungen sind, auch persönlich am Sitze der Gesellschaft
Domizil zu nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des
Bezirksgerichtes Weggis vom 16. Mai 1877 als verfassungs
widrig aufgehoben.