Denial of justice; scope of federal review over cantonal authorities. A denial of justice exists only where an authority refuses to entertain or decide a matter falling within its competence, either expressly or by silent omission. Where the authority examines the complaint and renders a reasoned decision, there is no denial of justice, even if the requested substantive relief is refused. Likewise, a prosecutor's suspension of proceedings does not constitute denial of justice when cantonal law authorizes such a procedural decision and the file discloses no indication that the stated reasons are merely pretextual. Any broader supervisory review remains reserved to the competent cantonal authorities.
elben, daß die Beschwerde gegen die Organe der Polizei mit der laut Ziffer 1 ausgesprochenen Rüge als erledigt betrachtet werde und daß für den Fall, als die Klage wegen falscher An schuldigung gegen die Denunziantin festgehalten werde, eine diesfällige Erklärung des Reklamanten an die Polizeidirektion gewärtigt werde. Darauf erhob Leo Ott Strafklage gegen Emilie B. in Neu hausen wegen böswilliger Anschuldigung. Allein die Staatsan waltschaft sistirte dieselbe am 31. Dezember 1877, "da sich für Annahme einer wissentlich falschen oder einer fahrlässigen De nunziation keine Anhaltspunkte ergeben haben." B. In diesem Verfahren der Regierung und der Staatsan waltschaft des Kantons Schaffhausen erblickte Ott eine Rechts verweigerung. Er beschwerte sich deshalb mit Eingabe vom 15. Februar 1877 beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß die Justizbehörden von Schaffhausen angewiesen werden, seine gewiß begründete Klage um Genugthuung und Entschädigung für den angethanen Schimpf, sowie die Bestrafung der Schul digen an Hand zu nehmen. C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkte in seiner Vernehmlassung: Eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers vermöge er nirgends zu erblicken und hoffe daher, daß der Rekurs abgewiesen werde. Etwas weiteres, als was durch den Beschluß vom 20. Oktober 1877 geschehen, habe er nicht thun können. Wenn der Beschwerdefüh rer die Klage wegen falscher Anschuldigung eingeleitet habe, was dem Regierungsrathe nicht bekannt sei, und ihm von irgend ei ner richterlichen Stelle das Gehör verweigert worden sei, so möge er sich an das Obergericht, eventuell an den Großen Rath wenden, dem letztinstanzlich die Ueberwachung der gesammten Justiz zustehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ben wären, um die pflichtwidrige Geschäftsführung des Staats anwaltes zu verdecken. Zu einer solchen Annahme ist aber kein Grund vorhanden. Eine weitergehende materielle Prüfung der Verfügung mag vielleicht den kantonalen Oberaufsichtsbehörden der Staatsanwaltschaft zustehen und es bleibt daher dem Rekur renten das diesfällige Beschwerderecht vorbehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.