Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 25. Mai 1878 in Sachen Rhyner.
A. Unterm 23. November 1877 machte die Obersteuerkommis
sion des Kantons Glarus der Rekurrentin die Anzeige, daß sie,
analog einem vom schweizerischen Bundesgerichte in ähnlichem
Verhältnisse ausgefällten Entscheide, durch welchen grundsätzlich
festgestellt worden, daß von einem dem Nießbrauche unterliegen
den Vermögen die Steuer am Wohnorte des Nießbrauchsberech
tigten zu entrichten sei, im Kanton Glarus mit einem Steuer
kapital von 30,000 Fr. veranlagt worden sei.
B. Ueber diese Veranlagung beschwerte sich Wittwe Rhyner
beim Bundesgerichte, indem sie vorbrachte: Laut Testament ihres
verstorbenen Ehemannes stehe ihr die Nutznießung an der Hälfte
des vom Testator hinterlassenen Vermögens im Betrage von
16,267 Fr. 85 Cts., sowie ferner ein eigenthümliches Vermögen
von 10,000 Fr., welch letzteres gemäß . 6 lit. d des glarner
schen Steuergesetzes steuerfrei sei, zu. Indem nun das Nutznie
ßungsvermögen, welches sich im Besitze ihres Schwiegersohnes,
Großrath B. in Langenthal, befinde, zur Steuer im Kanton
Glarus herbeigezogen werden wolle, begehe die Obersteuerkom
mission eine Gesetzesverletzung und trete zugleich eine unzu
lässige Doppelbesteuerung ein. Nach Art. 16 und 17 des glarner
schen Steuergesetzes stehe nämlich der Obersteuerkommission nur
der Entscheid über die Steuerrekurse und die Vornahme von
Steigerungen zu, wo sie die Ansätze in den Registern zu niedrig
finde. Dagegen habe die Obersteuerkommission kein Recht, neue
Veranlagungen vorzunehmen. Da nun die erstinstanzliche Steuer
kommission sie, die Rekurrentin, nicht veranlagt habe, so hätte
der Fall an Erstere zurückgewiesen werden sollen und wäre sie,
Rekurrentin, dann eventuell berechtigt gewesen, gegen den Ent
scheid dieser Behörde an die Obersteuerkommission zu rekurriren.
Was aber die Hauptfrage betreffe, so bestreite sie dem Kan
ton Glarus überhaupt das Recht der Veranlagung, weil dieser
Kanton die Einkommensteuer nicht kenne. Das im Besitze ihres
Schwiegersohnes befindliche Nutznießungsvermögen werde in Lan
genthal in Vermögen und Einkommen besteuert. Wenn nun der
Kanton Glarus das nämliche Steuergesetz hätte, wie der Kan
ton Bern, so müßte nach dem bundesgerichtlichen Entscheide
wischen Zürich und Thurgau auch das Nutznießungseinkommen
im Kanton Glarus, dem Wohnorte des Nutznießungsberechtigten,
versteuert werden. Nun kenne aber der Kanton Glarus lediglich
eine Vermögens- und eine Kopfsteuer und da eine Nutznießung
von einem Erbvermögen nicht als festes eigenes Besitzvermögen
zu betrachten sei, sondern zur Klasse der Einkommen gehöre, so
könne der Kanton Glarus im vorliegenden Falle keine Steuer
beanspruchen. Vielmehr könne das Einkommen, wenn doch ein
mal eine Steuer dafür entrichtet werden müsse, nur da richtig
besteuert werden, wo das Vermögen liege und seiner Zeit als
Erbvermögen bleibe, also in Langenthal, wo die Erbin, Eigen
thümerin und Besitzerin desselben wohne.
C. Die Standeskommission des Kantons Glarus trug auf
Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe erwiederte
- Soweit es sich um die Frage handle, ob die Obersteuer
kommission die Bestimmungen des glarnerschen Steuergesetzes
richtig angewendet habe, mangle dem Bundesgerichte die Kom
petenz zu deren Beurtheilung.
- In der Hauptsache werden diejenigen Grundsätze maßge
bend sein, welche das Bundesgericht in seinem Urtheile vom
- Oktober 1877 in Sachen Thurgau gegen Zürich aufgestellt
habe. Die Berufung der Rekurrentin darauf, daß der Kanton
Glarus keine Einkommensteuer kenne, sei eine total hinfällige,
weil es sich nicht um die Art und Weise, wie die Steuer vom
fraglichen Vermögen erhoben werde, sondern lediglich um die
Frage handle, wer steuerpflichtig sei, der Eigenthümer oder der
Nießbraucher?
D. Der Gemeinderath Langenthal bezeugte, daß die Firma S.
und B. daselbst, deren Antheilhaber B. Rhyner sei, 43,000 Fr.
dem Staate und der Gemeinde versteuere. Und B.-Rhyner be
scheinigte, daß jene Summe seine Einlage ins Geschäft aus
mache und in dem Nachlaßvermögen seines verstorbenen Schwie
gervaters Rhyner-Leuzinger bestehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf die Frage, ob die Obersteuerkommission des Kantons
Glarus nach der dortigen Gesetzgebung berechtigt gewesen sei,
von sich aus die Veranlagung der Rekurrentin vorzunehmen,
kann hierorts nicht eingetreten werden, da das Bundesgericht
als Staatsgerichtshof nur Beschwerden betreffend Verletzung ver
fassungsmäßiger Rechte der Bürger beurtheilt, die Anwen
dung und Auslegung der kantonalen Gesetze dagegen ausschließ
lich Sache der Kantonsbehörden ist. Uebrigens erscheint die Be
fugniß der Obersteuerkommission, selbständige Veranlagungen
vorzunehmen, lediglich als logische Folge ihres ausdrücklich im
Gesetze ausgesprochenen Rechtes, von sich aus Steigerungen ein
treten zu lassen, wo sie die Ansätze der Register zu niedrig findet.
- Was die Hauptsache betrifft, so läge allerdings ein Fall
von Doppelbesteuerung vor, wenn wirklich das der Rekurrentin
theils eigenthümlich zugehörige theils zur Nutznießung zustehende
Vermögen sowohl im Kanton Bern als im Kanton Glarus zur
Steuer herangezogen würde. Nun liegt aber außer der Beschei
nigung des Schwiegersohnes der Rekurrentin dafür, daß die von
der Firma S. und B. in Langenthal versteuerten 43,000 Fr.
jenes Vermögen in sich begreifen, nichts vor und bei dem nahen
verwandtschaftlichen Verhältnisse des Ausstellers jener Beschei
nigung zu der Rekurrentin kann dieselbe zur Erhärtung der darin
bezeugten Thatsache nicht genügen.
- Allein auch angenommen, diese Thatsache wäre richtig, so
müßte die Beschwerde gleichwohl abgewiesen werden und zwar
aus den in dem diesseitigen Urtheile vom 13. Oktober 1877 1)
angeführten Gründen. Wenn Rekurrentin glaubt, daß der durch
dieses Urtheil entschiedene Fall dem vorliegenden nicht gleich sei,
so befindet sie sich im Irrthum. Denn auch dort handelte es sich
um die Frage, ob der Kanton Thurgau oder der Kanton Zü
rich, beziehungsweise derjenige Kanton, in welchem der Eigen
thümer des Vermögens wohne oder derjenige, wo die nießbrauch
berechtigte Person ihren Wohnsitz habe, die Vermögenssteuer
von den Nießbrauchskapitalien beziehen dürfe, und ist diese Frage
zu Gunsten des letztern Kantons entschieden worden, weil die
Steuerpflicht an die Person des Nießbrauchsberechtigten, welcher
als Bezüger des Nutzens auch die auf dem Vermögen haftenden
Abgaben zu tragen habe, sich knüpfe. Gerade im vorliegenden
Falle erscheint aber diese Auffassung um so richtiger, als der
Rekurrentin nach dem Testament und dem zürcherischem Rechte,
durch welches ihre Befugnisse als Nießbraucherin normirt wer
den, auch die Verwaltung des Vermögens zusteht, woran sie
die Nutznießung hat, und es daher lediglich von ihrer freien
Entschließung abhängt, wo und wie sie die betreffenden Kapitalien
anlegen wolle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
- Siehe Bd. III. S. 610 ff.
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