Art. 16 f. glarnerisches Steuergesetz; bundesgerichtliche Kompetenz im Staatsrechtsstreit; Besteuerung von Nießbrauchskapital: Das Bundesgericht tritt auf Rügen der bloßen Anwendung und Auslegung kantonalen Steuerrechts nicht ein. Die Befugnis der kantonalen Obersteuerkommission, von sich aus Veranlagungen vorzunehmen, erscheint als Folge ihres gesetzlichen Rechtes, zu niedrige Registeransätze zu erhöhen. Bei Nießbrauch am Kapital knüpft die Steuerpflicht an die Person des Nießbrauchsberechtigten und an dessen Wohnsitz; der Bezüger des Nutzens hat auch die Lasten des Vermögens zu tragen (vgl. consid. 2, 3). Eine behauptete Doppelbesteuerung ist nicht hinreichend bewiesen, wenn der Nachweis lediglich auf einer wegen naher Verwandtschaft wenig beweiskräftigen Bescheinigung beruht.
Glarus keine Einkommensteuer kenne, sei eine total hinfällige, weil es sich nicht um die Art und Weise, wie die Steuer vom fraglichen Vermögen erhoben werde, sondern lediglich um die Frage handle, wer steuerpflichtig sei, der Eigenthümer oder der Nießbraucher? D. Der Gemeinderath Langenthal bezeugte, daß die Firma S. und B. daselbst, deren Antheilhaber B. Rhyner sei, 43,000 Fr. dem Staate und der Gemeinde versteuere. Und B.-Rhyner be scheinigte, daß jene Summe seine Einlage ins Geschäft aus mache und in dem Nachlaßvermögen seines verstorbenen Schwie gervaters Rhyner-Leuzinger bestehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: