Art. 54 BV; status action for legitimation and temporal scope of the constitutional effect of marriage. The constitutional effect attached to marriage applies only to marriages concluded after the Federal Constitution or still existing at the time of its promulgation, and only from that time onward. It does not revive a marriage already dissolved before the Constitution entered into force. Where the constitutional prerequisite is absent, the child cannot invoke Art. 54 BV to compel judicial proceedings for legitimation. A complaint alleging denial of justice under cantonal law must be directed, in the first instance, to the competent cantonal supervisory authority (consid. 1–2).
Soland an: Er sei im Hause des V. Studer aufgewachsen und habe immer als das Kind der Eheleute Studer gegolten. Nun sei V. Studer alt und möchte gerne die Sache mit ihm in Ord nung wissen. Der Zuspruch durch den Regierungsrath gehe nicht an, weil die Ehefrau zweiter Ehe die Einwilligung aus erb rechtlichen Gründen verweigere. Deshalb habe er Klage gegen V. Studer angehoben; der letztere würde die Vaterschaft einge stehen und das Amtsgericht müßte die Legitimation aussprechen. Dieser Klage stehen nun freilich nach solothurnischem Rechte Hindernisse entgegen. Das solothurnische Recht kenne nur ein beschränktes Klagerecht der Mutter auf Anerkennung der Vater schaft eines unehelichen Kindes. Doch schließe Art. 249 bürg. Ges.-B., der laute: Ein Kind kann die eheliche Abstammung "von seinen Eltern oder die uneheliche von seiner Mutter gel "tend machen," seiner Meinung nach die Klage, die ja auf die eheliche Abstammung gehe, nicht aus. Sei dem aber wie ihm wolle, so behaupte er, daß die liberalen Satzungen der Bun desverfassung den engherzigen und ängstlichen Vorschriften und Verboten der kantonalen Gesetze derogiren, und nun verleihe der Art. 54 der Bundesverfassung gerade dem Kinde eine Klage auf Anerkennung der ehelichen Abstammung resp. eine Statusklage auf Legitimation. E. Das Obergericht des Kantons Solothurn trug auf Ab weisung der Beschwerde an. Es bezog sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und bemerkte noch:
thurnischen Gesetzgebung aus, welche nach dem in der ersten Er wägung Gesagten allein maßgebend ist, eine als Verfassungs verletzung anzusehende Rechtsverweigerung enthalte, ist in der Rekursschrift nicht behauptet. Sollte dies indeß nach Ansicht des Rekurrenten der Fall sein, so mag er sich vorerst an den Kantonsrath von Solothurn als diejenige Staatsbehörde wen den, welcher die Oberaufsicht über alle übrigen Behörden, sowie der Entscheid über Kompetenzkonflikte und die authentische Aus legung der Gesetze gemäß . 11 der dortigen Verfassung zukommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.