Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 24. Mai 1878 in Sachen Renggli.
A. Auf das Gesuch des Fürsprech M. Renggli, daß die am
- März 1878 gegen ihn in Luzern vollzogene Betreibungsfort
setzung resp. Aufrechnung aufgehoben werde, weil er Luzern am
- März bereits verlassen und sein Domizil nach La Chaux de
Fonds verlegt gehabt habe, verfügte das Bezirksgerichtsprä
sidium Luzern am 22. April 1878 die Abweisung dieses Ge
suches, gestützt darauf, daß Renggli erst am 25. Februar 1878
die Anzeige von der Verlegung seines Wohnsitzes nach La Chaux
de-Fonds gemacht habe, während das Begehren um Vollziehung
der Aufrechnung schon am 8. Februar 1878 gelegt worden sei,
auch der Umstand, daß der betreffende Gläubiger nachher in
Chaux-de-Fonds die Betreibung gegen Renggli angehoben habe,
rechtlich bedeutungslos sei, weil andere Gläubiger schon am 9.
Januar 1878 ebenfalls die Aufrechnung verlangt haben.
B. Hierüber beschwerte sich Renggli beim Bundesgerichte. Er
verlangte, daß die seit seinem Wegzuge von Luzern für persön
liche Ansprachen vollführten Betreibungen aufgehoben und fol
genlos erklärt werden, und führte zur Begründung dieses Ge
suches an:
- Die Forderungen, für welche er in Luzern betrieben werde,
seien zweifellos laufende.
- Nach . 1 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes müsse
die Betreibung für solche Forderungen am Wohnorte des Schuld
ners stattfinden. Aendere der Schuldner während des Rechts
triebes seinen Wohnort, so sei derselbe da fortzusetzen, wo der
Schuldner seinen neuen Wohnsitz nehme. Nur wenn der Schuld
ner den Wechsel des Wohnsitzes nicht anzeige, dürfe die Betrei
bung am frühern Wohnsitze durchgeführt werden. Nun habe er,
Rekurrent, die Verlegung seines Domizils nach La Chaux-de-
Fonds angezeigt und der Ansprecher, auf dessen Begehren die
Aufrechnung in Luzern vollzogen worden, ihn auch an ersterem
Orte gesucht, so daß es nicht zulässig sei, für diese Ansprache
den Konkurs in Luzern zu eröffnen.
- Die eitirte Bestimmung des luzernischen Schuldbetreibungs
gesetzes werde bekräftigt durch Art. 59 der Bundesverfassung,
wonach der aufrechtstehende Schuldner für persönliche Ansprachen
an seinem Wohnsitze zu suchen sei. Zur Zeit sei er aber noch
aufrechtstehend, indem gegen ihn nie eine erfolglose Betreibung
durchgeführt worden sei.
C. Gestützt auf die gleichen Gründe beschwerte sich sodann
mit Eingabe vom 12. Mai 1878 auch Frau Renggli darüber,
daß das Bezirksgerichtspräsidium Luzern ihr die Wegnahme ihrer
bis dahin in Luzern befindlichen Mobilien und deren Ueberfüh
rung nach La Chaux-de-Fonds verboten habe, weil dieselben in
der über ihren Ehemann gezogenen Aufrechnung inbegriffen seien.
Diese Mobilien seien ihr Eigenthum und sie habe nicht nur das
Recht, ihren Wohnsitz beliebig zu ändern, sondern auch die Pflicht,
ihrem Ehemanne an seinen Wohnsitz zu folgen.
D. Der Bezirksgerichtspräsident von Luzern trug auf Ab
weisung beider Beschwerden an. Er bezog sich im Wesentlichen
auf die Begründung der rekurrirten Schlußnahmen und fügte
noch bei:
- Nach gemachten Erhebungen habe Renggli auch nach dem
- Februar 1878 faktisch immer in Luzern gewohnt. Die an
gebliche Verlegung des Domizils nach La Chaux-de-Fonds sei
nichts als ein Manöver, um den drohenden Konkurs abzu
wenden.
- Das Verbot, die Mobilien nach La Chaux-de-Fonds über
zuführen, sei rein vorsorglicher Natur. Die Frage, ob die Maß
regel mit Recht gemacht worden sei, hänge davon ab, ob die
gezogene Aufrechnung gültig sei oder nicht. Sei dieselbe gültig,
so gehören die betreffenden Mobilien in die Masse und habe
Niemand das Recht, dieselben vor Abhaltung des Konkurses weg
zunehmen. Im Konkurse selbst habe die Frau als Vindikantin
aufzutreten und ihre Forderung einzugeben. Werde die Vindi
kation nicht bestritten, so erfolge die Herausgabe der Gegen
stände; im andern Falle habe sie den Beweis für ihr Eigen
thum im ordentlichen Prozeßwege zu erbringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die erste Beschwerde betrifft, so steht nach den Akten
unbestritten fest, daß das Begehren um Vollziehung der Aufrech
nung gegen den Rekurrenten in Luzern schon unterm 8. Februar
d. J., zu einer Zeit also, wo derselbe seinen Wohnsitz zugestan
denermaßen an genanntem Orte hatte, gestellt worden ist. Un
ter diesen Umständen konnte aber die Entfernung des Rekur
renten aus dem Kanton Luzern die Durchführung der Betrei
bung, beziehungsweise die Vollziehung der Aufrechnung daselbst
nicht hindern. Denn der Art. 1 des luzernischen Schuldbetrei
bungsgesetzes hat selbstverständlich nur Veränderungen des Wohn
ortes innerhalb des Kantons Luzern im Auge und kommt
daher in dem Falle nicht zur Anwendung, wo sich ein Schuld
ner nach angehobener Betreibung aus dem Kanton entfernt.
Und der Art. 59 der Bundesverfassung garantirt dem Schuld
ner nicht den Gerichtsstand seines jeweiligen Wohnortes in
dem Sinne, daß der Schuldner während der Pendenz eines Pro
zesses oder einer Betreibung durch Wechsel des Wohnortes den
Gerichtsstand beliebig verändern könnte; vielmehr begründet die
Anhängigmachung der Betreibung bei der Betreibungsbehörde am
Wohnorte des Schuldners die Zuständigkeit dieser Behörde für
die Durchführung der ganzen Betreibung, auch wenn der Be
triebene nachher, während der Pendenz des Rechtstriebes, den
Wohnort in einen andern Kanton verlegt.
- Dazu kommt übrigens, daß nicht einmal feststeht, daß Re
kurrent vor Vollziehung der Aufrechnung seinen Wohnsitz in Lu
zern aufgegeben habe. Der Erwerb der Niederlassung in La
Chaux-de-Fonds und die Anzeige des Rekurrenten in Luzern,
daß er sein Domizil an erstern Ort verlegt habe, genügten zur
Beendigung des Wohnsitzes in Luzern nicht, sondern es hätte
Rekurrent auch thatsächlich sein Domizil in Luzern aufgeben und
nach La Chaux-de-Fonds verlegen sollen. Dies ist nun aber nach
den Akten nicht geschehen; vielmehr geht aus denselben, insbe
sondere aus der zweiten Beschwerdeschrift, hervor, daß Rekurrent
bis Anfangs Mai 1878 in Luzern eine Wohnung besessen hat,
in welcher sich seine Frau mit dem Mobiliar befunden und er
selbst auch zeitweise sich aufgehalten hat.
- Ob die in La Chaux-de-Fonds gegen den Rekurrenten an
gehobene Betreibung einen Einfluß auf den im Kanton Luzern
pendenten Rechtstrieb übe, ist eine Frage, die sich der Beurthei
lung des Bundesgerichtes entzieht, da es sich dabei nicht um die
Anwendung einer Verfassungsvorschrift handelt.
- Anbelangend die zweite Beschwerde, so steht unzweifelhaft
den Eheleuten Renggli die Berechtigung zu, ihren Wohnsitz be
liebig zu wechseln; allein hieran werden sie von den luzernischen
Behörden auch nicht gehindert, sondern es haben sich letztere le
diglich darauf beschränkt, gestützt auf die vollzogene Aufrechnung
die Wegnahme der Fahrhabe zu verbieten. Dazu waren sie nach
den luzernischen Gesetzen nicht nur berechtigt, sondern geradezu
verpflichtet, und da nach dem in den beiden ersten Erwägungen
Gesagten die Vollziehung der Aufrechnung nicht gegen Art. 59
der Bundesverfassung verstößt, so kann auch die Beschlagnahme
der Fahrhabe nicht gestützt auf jene Verfassungsbestimmung an
gefochten werden, sondern bleibt der Ehefrau Renggli lediglich
überlassen, die ihr zugehörigen Gegenstände im Konkurse ihres
Ehemannes zu vindiziren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerden sind als unbegründet abgewiesen.
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