Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 31. Mai 1878 in Sachen
Martinoni.
A. Das korrektionelle Gericht von Büren erklärte durch Ur
theil vom 25. August 1877 den damals unbekannt abwesenden
Rocco Martinoni der Verleumdung, der Erpressung und der
Unsittlichkeit mit jungen Leuten schuldig und verurtheilte den
selben zu fünf Monaten Korrektionshaus nebst Kosten und
Entschädigung.
B. Da sich ergab, daß Martinoni sich in Minusio aufhalte,
stellte die bernische Regierung bei derjenigen von Tessin das
Gesuch um dessen Verhaftung und Auslieferung, eventuell sofern
die tessinische Regierung dies vorziehen sollte, um Vollziehung
der über Martinoni verhängten Strafe. Letzterer protestirte ge
gen das gestellte Begehren, weil nach einem allgemeinen staats
rechtlichen Grundsatze eigene Kantonsangehörige nicht ausgelie
fert werden und ferner diejenigen Vergehen, wegen welcher er
verurtheilt worden sei, nach dem Bundesgesetze über Auslieferung
von Verbrechern und Angeschuldigten zur Auslieferung nicht
verpflichten. Diese Protestation übermachte der tessinische Regie
rungsrath dem Bundesgerichte, damit dasselbe darüber ent
scheide.
C. Die Regierung von Bern trug auf Gutheißung ihres Aus
lieferungsbegehrens an, indem in Art. 2 des Bundesgesetzes vom
- Juli 1852 das Vergehen der Erpressung unter denjenigen
strafbaren Handlungen aufgezählt sei, wegen deren die Auslie
ferung von Kanton zu Kanton gestattet werden müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 58 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege entscheidet das Bundesgericht allerdings über
Auslieferungen, welche kraft bestehender Staatsverträge ver
langt werden, sofern die Anwendbarkeit des betreffenden Staats
vertrages bestritten wird. Allein um einen solchen Fall, wo ein
auswärtiger Staat die Auslieferung einer Person von der Schweiz
kraft Staatsvertrages verlangen würde, handelt es sich hier nicht,
sondern um ein von einem Kanton gegen einen andern, gestützt
auf das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 gestelltes Auslie
ferungsbegehren.
- Nach Art. 9 und 10 dieses Gesetzes kann nun aber der
Entscheid des Bundesgerichtes (welches gemäß Art. 113 der
Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über Orga
nisation der Bundesrechtspflege an die Stelle des Bundesrathes
getreten ist) nur dann angerufen werden, wenn die Auslieferung
einer requirirten Person verweigert wird, oder Streit darüber
entsteht, an welchen Kanton dieselbe zuerst stattzufinden habe.
Protestationen der requirirten Person gegen die Auslieferung
sind dagegen bei der Kantonsregierung, an welche das Auslie
ferungsbegehren gestellt worden, anzubringen und von dieser zu
entscheiden. Es ist demnach Sache der Regierung des Kantons
Tessin, über das Auslieferungsbegehren des Kantons Bern ei
nen Entscheid zu fassen, und es wäre gegen diesen Entscheid
nur infofern ein Rekurs an das Bundesgericht statthaft, als die
Auslieferung verweigert werden sollte. Denn es steht den Kan
tonen unzweifelhaft frei, auch wegen solcher Vergehen auszulie
fern, welche in dem erwähnten Bundesgesetze nicht vorgesehen
sind und bezüglich welcher daher eine Pflicht zur Auslieferung
nicht existirt. Den verfolgten Personen selbst steht ein Recht
zur Beschwerde beim Bundesgerichte nur insofern zu, als die
zu ihrem Schutze bestehenden Vorschriften des erwähnten Bun
desgesetzes umgangen werden wollen, wovon im vorliegenden
Falle keine Rede ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf diese Auslieferungsstreitigkeit wird hierorts zur Zeit nicht
eingetreten, sondern dieselbe der tessinischen Kantonsregierung
zum Entscheide überwiesen.
Schlagwörter
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