Art. 7 Konkordat vom 5. August 1852 betreffend die Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel; Art. 8 desselben Konkordates; bundesgerichtliche Kontrolle von Konkordatsverletzungen. Das Bundesgericht beurteilt Rügen aus Verletzung eines Konkordates nicht als Zivilgericht, sondern als Staatsgerichtshof. Es wacht nur darüber, dass die interkantonalen Vertragsgrundsätze nicht unbeachtet bleiben; die einheitliche Auslegung als privatrechtliche Norm ist nicht seine Aufgabe. Sind Konkordatsbestimmungen auslegungsfähig, darf das kantonale Gericht die ihm richtig scheinende Auslegung vornehmen, solange keine klare Missachtung des Konkordates vorliegt. Die in Art. 7 vorgesehene Anzeige und Rückbietung durch einen Gemeindsbeamten ist bewusst und beabsichtigt; ein Brief an den Verkäufer ist nicht ohne Weiteres gleichwertig.
habe schon die Minderheit des Bezirksgerichtes Zurzach ausge führt, da Art. 8 des Konkordates bestimme, daß der Ueberneh mer, wenn er wegen nahe bevorstehenden Auslaufes der Ge währzeit oder aus einem andern Grunde den Uebergeber nicht befragen könne, vom Gerichtspräsidenten seines Heimatsortes die Bezeichnung von Thierärzten behufs Untersuchung des Thieres verlangen dürfe, so folge daraus, daß das in Art. 7 vorgeschrie bene Verfahren unter Umständen ganz wegfallen könne und so mit die dort enthaltenen Vorschriften durchaus nicht wesentlicher Natur seien. Es müsse daher als genügend erklärt werden, wenn von dem Uebergeber des Thieres innert nützlicher Frist die Zu rücknahme desselben verlangt werde, und sei eine solche Rückbie tung durch einen chargirten Brief gewiß von eben der Bedeu tung, wie diejenige durch einen Gemeindsbeamten; denn durch die erste Art der Rückbietung werde die Absicht des Ueberneh mers gerade eben so deutlich ausgesprochen, wie durch die letz tere. Im Uebrigen werde auf die Abhandlung von Schauberg in Zeitschrift für zürch. Rechtspflege Bd. VIII S. 321 ff. ver wiesen. C. Die Brüder Wyler trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe entgegneten: Es sei unzulässig aus den Bestimmungen des . 8 des Konkordates den Schluß zu ziehen, daß die in . 7 enthaltenen Vorschriften nicht wesentli cher Natur seien. Der . 8 sei vielmehr nothwendig gewesen, weil nach . 12 des Konkordates die erste Untersuchung eines Thieres innerhalb der Währschaftszeit vorgenommen werden müsse, widrigenfalls sie keine rechtliche Wirksamkeit habe. Die Rückbie tung vor Ablauf der Währschaftszeit sei die erste und unerläß liche Bedingung zur Geltendmachung des Regresses. Der . 15 bezeichne sie als Grundlage, den Anfang des Streites. Ebenso unrichtig sei die Ansicht, daß die Rückbietung nicht absolut durch einen Gemeindsbeamten erfolgen müsse. Das Konkordat nehme wesentlich darauf Bedacht, den früher so häufigen Streitigkeiten vorzubeugen, und zu diesem Zwecke sei verordnet worden, daß der Beweis für die Rückbietung urkundlich vorliegen und letztere amtlich erfolgen müsse. Jedenfalls aber biete das angefochtene Urtheil keinen Grund, demselben den Vorwurf der Verletzung des Konkordates zu ma chen. Ob andere Gerichte den . 7 des Konkordates anders aus legen, sei ihnen nicht bekannt; allein das Bundesgericht sei nicht berufen, alle daherigen Abweichungen auszugleichen. Es sei gar wohl möglich, daß Konkordatsbestimmungen von den kantonalen Gerichten verschieden ausgelegt werden, ohne daß weder in der einen noch in der andern Auffassung eine Verletzung, d. h. Miß achtung einer klaren Bestimmung des Konkordates liege. Nur wenn eine offenbare Verletzung des Konkordates vorliege, werde das Bundesgericht das Urtheil kassiren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
richtig scheinende Auslegung eintreten zu lassen, als nicht die be theiligten Kantone selbst durch einen Nachtrag zum Konkordate die zweifelhaften Punkte desselben erläutern, auch wenn dadurch die einheitliche Anwendung des Konkordates in dem von ihm beherrschten Gebiete gestört werden sollte. 3. Hievon ausgegangen, kann aber die vorliegende Beschwerde nicht gutgeheißen werden. Denn das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Zurzach hält sich genau an den Wortlaut des . 7 des mehrerwähnten Konkordates und es kann auch wohl keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die Vorschrift, die Anzeige des Gewährsmangels und die Rückbietung an den Ueber geber des Thieres müsse durch einen Gemeindsbeamten geschehen, keineswegs eine bloß zufällige, sondern bewußte und beabsichtigte ist. Daß aber im vorliegenden Falle eine Rückbietung der Thiers nach den Vorschriften des Konkordates erforderlich gewesen sei, scheint Rekurrent nicht zu bestreiten; sondern die Beschwerde ist nur darauf gerichtet, daß der Anzeige und Rückbietung durch chargirten Brief nicht die gleiche Wirkung beigelegt worden sei, wie der durch Mitwirkung eines Gemeindsbeamten geschehenen Rückbietung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.