Art. 38 Ziff. 3 Bundesgesetz über die Liquidation von Eisenbahnen; Art. 44 und 46 Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten: Der Vorzugsrang der Lohnforderungen setzt ein tatsächliches Lohndienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Gläubiger voraus; Entschädigungsansprüche aus Expropriation oder aus vor Liquidation entstandenen Vermögensschäden fallen nicht darunter. Als Liquidationskosten gelten nur Aufwendungen, die durch die Durchführung der Liquidation selbst veranlasst sind. Vor der Liquidation entstandene Entschädigungsforderungen, auch wenn sie auf Enteignung beruhen, besitzen kein gesetzliches Vorzugsrecht und sind den ordentlichen laufenden Forderungen gleichzustellen (consid. 1–2).
des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten. Denn nach Sinn und Geist jener bisher nicht aufgehobenen Gesetzesbestimmungen sei es Sache der Liquidation, den Expropriaten die liquiden Entschädigungsforderungen voll ständig auszurichten, was am natürlichsten durch Lokation in erste Klasse geschehen könne. Das neue Bundesgesetz über Ver pfändung und Liquidation von Eisenbahnen gehe offenbar von der Voraussetzung aus, es seien im Momente des Eintrittes der Zwangsliquidation die Expropriaten längst im Sinne des Ex propriationsgesetzes befriedigt. C. Die Massaverwaltung trug auf Abweisung des Rekur ses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: