Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; sofortige Scheidung bei endgültigem Zerwürfnis der Ehe: Ist die eheliche Gemeinschaft seit längerer Zeit aufgehoben, eine Wiedervereinigung nach den Akten ausgeschlossen und ist eine alleinige oder hauptsächliche Schuld des klagenden Teils nicht festgestellt, so ist das Begehren um sofortige gänzliche Scheidung begründet. Über die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung sowie über Erziehung und Unterricht der Kinder entscheidet der kantonale Richter, wenn der bundesgerichtliche Aktenstand hierfür keine genügenden Grundlagen bietet; die bisherige kantonale Regelung kann bis zum definitiven Entscheid vorläufig fortgelten (consid. 1-2).
desgericht und verlangte in schriftlicher Eingabe, daß die gänzliche Scheidung ausgesprochen und das Mädchen ihm zur Erziehung überlassen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: