Art. 49 BV; Art. 59 para. 2 no. 6 of the Federal Judiciary Act; competence for complaints concerning freedom of conscience and religion. Disputes alleging a violation of Art. 49 BV, save tax matters, are not cognizable in the first instance by the Federal Court but fall within the competence of the Federal Council, respectively the Federal Assembly. Where a principal complaint lies outside the Court’s jurisdiction, an auxiliary argument based on alleged encroachment upon legislative powers need not be examined immediately if its relevance depends on the outcome of the principal claim; it may be reserved as potentially moot. The Court accordingly issues a non-entry decision and directs the complainant to the competent federal political authority first (consid. 2–3).
gauische Obergericht, indem er namentlich geltend machte, daß er nach Art. 49 der Bundesverfassung zur Ableistung eines Eides nicht gezwungen werden könne. Das Obergericht bestätigte jedoch den erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache und beschloß lediglich, es sei der religiöse Beisatz aus der Eidesformel zu eli miniren, so daß im Eingange die Worte "bei Gott dem All wissenden" und der Schlußsatz "so wahr ich bitte, daß mir Gott helfe" wegzufallen haben, im Uebrigen aber das Beweismittel in der Form: "Ich schwöre, daß etc." bleibe. In der Begründung des obergerichtlichen Urtheils ist diesfalls bemerkt: Allerdings derogire Art. 49 der Bundesverfassung den kantonalen Gesetzen und es müsse anerkannt werden, daß in der Anrufung Gottes als Zeugen ein religiöser Akt liege, so daß . 221 der bürg. K. O., welcher den Schiedseid formulire, in sofern im Widerspruch mit Art 49 der Bundesverfassung stehe. Neben dieser religiösen Seite habe der Schiedseid aber auch eine rein bürgerliche Seite, nämlich eine Bestätigung oder Vernei nung einer vom Gericht gestellten Frage, diesem gegenüber mit der Bedeutung, daß die abgegebene Erklärung, wenn sie sich als unwahr herausstelle, unter den Begriff des . 182 des St. G.-B. falle. In dieser letztern Beziehung sei der Eid durch die Bun desverfassung nicht aufgehoben. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Lenz beim Bundesge richte. Er stellte das Begehren, daß dasselbe, sowie implicite auch das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes Frauenfeld aufgehoben werde, und führte zur Begründung an:
handlung desselben ist aber so lange keine Veranlaßung vorhan den, als nicht über die prinzipale Beschwerde vor den nach Er wägung 2 zuständigen Behörden entschieden ist, indem je nach dem Ausfalle dieses Entscheides die eventuelle Beschwerde unter Umständen gegenstandslos werden kann. Es ist daher, bevor hier orts auf den Rekurs eingetreten wird, jener Entscheid abzuwar ten, wobei sich das Bundesgericht für den Fall, als die Be schwerde nicht dahinfallen sollte, vorbehält, s. Z. noch den thur gauischen Großen Rath zur Aeußerung seiner Ansicht zu veran laßen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die vorliegende Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetre ten, sondern dem Rekurrenten überlassen, sich vorerst an den Bundesrath und beziehungsweise an die Bundesversammlung zu wenden.