Art. 59 BV; personal claims and enforcement at the debtor’s domicile; special or business domicile. Tax claims of a personal character must, absent a valid special domicile or contractual/statutory submission at the relevant time, be pursued at the debtor’s ordinary domicile. A special or quasi-domicile may arise for a specific business undertaking, but it does not survive the completion of that undertaking. The constitutional rule applies equally where the creditor seeks only provisional payment; the distinction between definitive and provisional satisfaction does not affect the domicile requirement for enforcement (consid. 2-4).
Steuer im Kanton Aargau belangen zu dürfen, so gestatte Art. 59 der Bundesverfassung überhaupt nicht, daß gegen solche Personen Vollstreckung und Geldstag angeordnet werde, gleichgültig, ob damit eine definitive oder provisorische Zahlung bezweckt werde. C. Der Regierungsrath des Kantons Aargau und der Ge meindrath Wettingen trugen auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Der Wohnsitz der Rekurrenten in Zürich schließe nicht aus, daß dieselben auch einen Wohnsitz in Wettingen haben. Um die übernommenen zwei Brücken in Wettingen auszuführen, haben Rekurrenten daselbst im Jahr 1875 ein ständiges Baubüreau etablirt, von wo aus die betreffenden Arbeiten geleitet worden seien; ebenso haben sie deselbst Baracken errichtet und sogar eine Wirthschaftskonzession erworben, ferner mechanische Werkstätten, Schmiedgebäude etc. er stellt. Wenn nun diese Verhältnisse die Steuerberechtigung der Gemeinde Wettingen den Rekurrenten gegenüber begründe, so komme noch dazu, daß letztere auch die dortigen Straßen in aus gedehnter Weise zu benutzen im Falle gewesen seien und dadurch der Gemeinde Wettingen ganz bedeutende Auslagen verursacht haben. Mit Rücksicht hierauf haben Rekurrenten auch die Steuer pflicht mit dem Vorbehalt anerkannt, daß sie nicht doppelt be steuert werden. Wenn nun Locher und Comp. sich gegenwärtig darauf stützen, daß sie ihr Domizil nicht in Wettingen gehabt, weil sie dort keine Heimatschriften deponirt und weder eine Niederlassungs- noch eine Aufenthaltsbewilligung erwirkt haben, so könne auf diesen Ein wand schon deshalb kein Gewicht gelegt werden, weil derselbe auf einer rechtswidrigen Unterlassung der Rekurrenten fuße; denn offenbar wären dieselben verpflichtet gewesen ( 2, 4 und 6 des Gesetzes vom 7. Mai 1846) sich die für Kantonsfremde, welche im Kanton ein Gewerbe auf eigne Rechnung betreiben wollen erforderliche obrigkeitliche Bewilligung zu verschaffen. Allein auch abgesehen hievon sei der Gemeinderath Wettingen nach 30 und 33 des Gemeindesteuergesetzes berechtigt gewesen, die Rekur renten zu besteuern, und haben sich daher letztere allen Bestim mungen und Consequenzen des aargauischen Steuergesetzes zu unterziehen. Dazu gehöre auch der oben citirte Art. 47 leg. cit. Offenbar sei der Charakter dieser Vorschrift ein bloß vorsorglicher, es solle dadurch der Steuerbezug gesichert, der Entscheid in der Hauptsache aber dem kompetenten Richter nicht entzogen sein. D. Aus einem Zeugnisse des Oberingenieurs der Nordostbahn geht hervor, daß Mitte September 1877 die Arbeiten der Re kurrenten auf dem 1. Loos der Eisenbahnlinie Baden-Niederglatt beendigt waren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
betrieb, wie er seitens der Rekurrenten während cirka 1 ½ Jah ren in Wettingen ausgeübt worden ist, ohne Weiteres die Ein gangs erwähnte Folge knüpfe, daß derselbe nämlich ein Spezial oder Quasidomizil des betreffenden Geschäftsinhabers begründe. 4. Allein mag es sich nun in dieser Hinsicht so oder anders verhalten, so muß die Beschwerde im vorliegenden Falle deßhalb gutgeheißen werden, weil wenn ein solches Spezialdomizil der Rekurrenten wirklich während der Dauer ihrer Eisenbahnbauten in Wettingen begründet gewesen wäre, dasselbe jedenfalls mit der Vollendung dieser Bauten sein Ende erreicht hätte, und nun letztere nach dem Zeugnisse des Oberingenieurs der Nordostbahn Mitte September 1877, also zu der Zeit, da der Vollstreckungs befehl den Rekurrenten zugekommen ist, bereits beendigt gewesen sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der Vollstreckungs befehl des Bezirksamtes Baden vom 15. September 1877 sammt allen Folgen als ungültig aufgehoben.