Art. 1 Ziff. 14 deutsch-schweizerischer Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874; Anwendbarkeit des Auslieferungsvertrages auf vor seinem Abschluss begangene Taten; Prüfungsumfang der schweizerischen Behörden im Auslieferungsverfahren. Die schweizerischen Behörden haben im Auslieferungsverfahren nicht zu prüfen, ob sich die ausgelieferte Person der dem ausländischen Urteil zugrunde liegenden Tat tatsächlich schuldig gemacht habe; diese Frage ist den zuständigen ausländischen Strafgerichten vorbehalten. Der mit Deutschland geschlossene Auslieferungsvertrag findet auch auf vor seinem Abschluss begangene, im Vertrag genannte Delikte Anwendung. Ist die Vollstreckungsverjährung nach ausländischem Recht allenfalls eingetreten, so kann dies zwar ein Hindernis darstellen; wird der Einwand indes vor Bundesgericht nicht geltend gemacht bzw. bleibt die Rechtslage zweifelhaft, ist die Auslieferung dennoch zu bewilligen, unter ausdrücklicher Vorbehaltung der Geltendmachung vor den ausländischen Behörden (vgl. Erw. 1-3).