Art. 54 BV; retroactive scope of constitutional protection of marriage. The provision applies not only to marriages concluded after the entry into force of the Federal Constitution, but also to earlier marriages contracted by Swiss citizens under the law of the place of celebration, provided they still existed when the Constitution entered into force. Prior communal or cantonal requirements contrary to this constitutional rule may no longer be relied upon to deny recognition of the marriage or its civil-status consequences (consid. 1-2).
gültig nur mit Einwilligung des Gemeindrathes und, wenn er eine Kantonsfremde heirathete, nur unter Erlegung einer Hei rathstaxe von 547 Fr. abschließen können. Diesen gesetzlichen Vorschriften sei nun Huser nicht nachgekommen und es habe der Kanton Schwyz solche in Rom geschlossene sog. römische Ehen nie anerkannt, sondern die aus denselben erzeugten Kin der immer als unehelich betrachtet und behandelt. 2. Der von den Rekurrenten angerufene . 54 der Bundes verfassung könne hier nicht in Betracht fallen, weil diese Ehe schon vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung abgeschlos sen worden sei und auch einem Verfassungsgesetz keine rückwir kende Kraft zukomme. 3. Nach den schwyzerischen Paternitätsordnungen vom 11. Ok tober 1848, 1. Dezember 1854 und 19. Dezember 1862 folgen die von Huser mit Katharina Tonini bis zum Jahre 1854 erzeugten Kinder bürgerrechtshalber dem Vater, die übrigen da gegen der Mutter und werden daher die erstern, vier an der Zahl, als Bürger von Küßnacht anerkannt, während die vier später geborenen nur das tessinische Bürgerrecht beanspruchen können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: