Art. 59 OG; timeliness of staatsrechtliche Beschwerde and compatibility of a cantonal rule limiting communal benefit rights for dual citizens with the Federal Constitution. A constitutional complaint against a cantonal decision must be lodged within the statutory period; claims for prestations already fallen due are time-barred if the last relevant cantonal decision lies more than sixty days back. A generally applicable cantonal provision regulating the conditions under which a cantonal or corporate citizen may enjoy communal assets does not violate Art. 4 BV where it applies equally to all persons in the same legal situation and falls within cantonal competence. Arts. 44, 45 and 60 BV are inapplicable if citizenship is not disputed and no settlement in the canton is sought.
Rechten stehe und der 292 des luzernischen Organisationsge setzes mit den Art. 4, 44, 45 und 60 der Bundesverfassung in unvereinbarem Widerspruche stehe. Durch jene Gesetzesbestim mung werden lediglich die radikalen Bürger betroffen, welche seiner Zeit ausgewandert seien. Auch wolle man ihn dafür strafen, daß er eine protestantische Bernerin geheirathet habe, ohne eine Bewilligung von Münster einzuholen. C. Die Korporationsverwaltung Münster stellte in erster Linie das Gesuch, daß auf die Begehren des Rekurrenten gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten werde. In ma terieller Hinsicht trug sie eventuell auf Abweisung der Beschwerde an und zwar aus den in dem Beschlusse des luzernischen Re gierungsrathes vom 18. Februar 1876 angeführten Gründen. Was die Verehelichung des O. Troxler betreffe, so habe die Verwaltung bei Erlaß ihres Beschlusses vom 2. Jenner 1874 allerdings den Umstand im Auge gehabt, daß Troxler ohne Be willigung der Ortsbehörde von Münster sich verehelicht habe, wozu derselbe nach Gesetz und Recht verpflichtet gewesen wäre, insofern derselbe ortsbürgerliche Rechte für sich und seine Familie auch für künftig habe in Anspruch nehmen wollen. Indessen sei die Anerkennung des heimatlichen Bürgerrechtes nicht Sache der Korporationsverwaltung sondern der Ortsbürgergemeinde. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern schloß sich der Einrede der Verspätung an und bemerkte eventuell: Es stehe zur Zeit weder das Ortsbürgerrecht noch das Korporationsbür gerrecht des O. Troxler in Frage, sondern es drehe sich der Streit nur darum, ob oder inwieweit demselben als Korporationsbürger von Münster das Nutzungsrecht auf das dortige Korporationsgut zustehe. Diese Frage stehe aber mit den Art. 4, 44, 45 und 60 der Bundesverfassung in gar keiner Beziehung, wie schon in dem Entscheide vom 18. Februar 1876 dargethan worden sei. Im Uebri gen sei zu beachten, daß als Ausfluß des Selbstverwaltungsrechtes die Feststellung der Bedingungen, unter denen einem Korpora tionsbürger das Nutzungsrecht an den betreffenden Gemeinde gütern zukommen solle, zweifellos in die Kompetenz der Kan tone, beziehungsweise der Gemeinden falle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
den, sondern hat dem Korporationsrath vor Einführung der neuen Bundesverfassung nur den Anlaß gegeben, vom Rekur renten den Ausweis zu verlangen, daß er noch vollberechtigter Ortsbürger von Münster sei. Gegenwärtig wird dem Rekurrenten die Eigenschaft als Ortsbürger mit Recht nicht mehr streitig gemacht, sondern kommt einzig und allein in Frage, ob der ci tirte Art. 292 Absatz 2 vor den Art. 4, 44, 45 und 60 der Bundesverfassung bestehen könne. 3. Nun fallen die drei letzterwähnten Verfassungsbestimmun gen (Art. 44, 45 dessen Interpretation übrigens dem Bundes rathe zusteht, Art. 59 lemma 2 Ziffer 5 des Bundesgesetzes vom 27. Brachmonat 1874) und 60) ohne Weiteres außer Be tracht, da einerseits, wie bereits bemerkt, gegenwärtig Niemand mehr daran denkt, dem Rekurrenten das Bürgerrecht von Mün ster streitig zu machen, geschweige denn ihm dasselbe, im Wider pruch mit Art. 44 der Bundesverfassung, zu entziehen, und an derseits Rekurrent weder im Kanton Luzern niedergelassen ist noch sich in demselben niederlassen will, folglich die Art. 45 und 60, welche sich auf die Rechte der Niedergelassenen resp. das Recht zur Niederlassung beziehen, gar nicht zur Anwendung kommen. 4. Die einzige discutirbare Frage ist die, ob nicht die er wähnte Bestimmung des luzernischen Organisationsgesetzes gegen den in Art. 4, übrigens sowohl der alten als der gegenwärtigen, Bundesverfassung aufgestellten Grundsatz der Gleichheit der Bür ger vor dem Gesetze verstoße. Allein in dieser Hinsicht hat die luzernische Regierung mit Recht bemerkt, daß es sich hier um eine allgemein gültige Gesetzesbestimmung handle, zu deren Erlassung der luzernische Gesetzgeber vollkommen kompetent ge wefen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.