Steuerdomizil/Wohnsitz; Doppelbesteuerung: Der ordentliche Wohnsitz ist ein tatsächliches Verhältnis und setzt den tatsächlichen Aufenthalt mit Willen des dauernden Verbleibens voraus; die bloße Niederlassungsbewilligung oder ein formell erklärtes Domizil vermag den Wohnsitz nicht zu begründen oder zu verlegen. Wer sich tatsächlich im Gemeindegebiet aufhält, kann dort trotz angeblicher Niederlassung an einem andern Ort der Gemeindesteuer unterliegen. Die Bezahlung von Steuern an einem Ort, an dem der Betroffene nicht tatsächlich wohnt, beschränkt das Steuerrecht des rechtmäßigen Wohnsitzortes nicht; eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt nicht vor, wenn die Besteuerung an den tatsächlichen Wohnsitz anknüpft (consid. 2-3).
scheint lediglich die Behauptung des Rekurrenten, daß er in Feusisberg als bloßer Kurgast sich aufgehalten habe, als eine durchaus unbegründete und wahrheitswidrige. 3. Darin, daß Rekurrent in Sarnen, wo er nur die Nieder lassungsbewilligung besitzt, dagegen während des Jahres 1877 gar nie gewohnt, die Steuern bezahlt hat, liegt kein rechtlicher Grund, um das Steuerrecht des Kantons Schwyz, beziehungsweise der Gemeinde Feusisberg, irgendwie zu beschränken. Vielmehr kann selbstverständlich gar keine Rede davon sein, daß Jemand die Steuerpflicht, die sich an den ordentlichen Wohnsitz knüpft, dadurch umgehe und von sich ablehne, daß er lediglich an einem andern Orte, als an demjenigen seines ordentlichen Wohnsitzes, sein Do mizil verzeigt, die obrigkeitliche Bewilligung zur Niederlassung erwirbt und daselbst die Steuern bezahlt. 4. Die vorliegende Beschwerde erscheint als eine muthwillige und daher die Auflegung einer Gerichtsgebühr gerechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: