- Urtheil vom 20. Dezember 1878 in Sachen
Stadlin.
A. C. M. Stadlin, welcher eine grundversicherte Forderung
von 22,000 Fr. auf Ingenieur F. in Bern besitzt, wollte diesen
Betrag an seinem in Zug steuerpflichtigen beweglichen Ver
mögen in Abzug bringen, gestützt darauf, daß derselbe nach der
bernischen Steuergesetzgebung in Bern versteuert werden müsse.
Allein alle Instanzen wiesen den Rekurrenten mit
seinem
Begehren ab und zwar das zugersche Obergericht durch Urtheil
vom 27. Juni 1878 im Wesentlichen gestützt darauf, daß jenes
Guthaben des C. M. Stadlin zu dessen beweglichem Gute ge
höre und daher gemäß 9 litt. a des zugerschen Gesetzes über
die Bestreitung der Staatsauslagen vom 1. Juni 1876 der dor
tigen Vermögenssteuer unterliege, indem jene Gesetzesstelle dieser
Steuer unterwerfe "alles in und außer dem Kanton befindliche
Guthaben der Kantonseinwohner."
B. Hierüber beschwerte sich nun C. M. Stadlin beim Bun
desgerichte, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Da
die fraglichen 22,000 Fr. sowohl im Kanton Bern als im Kan
ton Zug zur Steuer herangezogen werden, so liege ein Fall un
zulässiger Doppelbesteuerung vor. Nun seien nach dem zugerschen
Steuergesetze von der dortigen Vermögenssteuer ausgenommen
"alle außerhalb des Kantons befindlichen hierseitigen Eigenthü
"mern zugehörenden Vermögen, Liegenschaften und Gebäulich
"keiten, welche nachweisbar bereits versteuert sind," ohne Unter
schied, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen
handle. Der Kanton Bern besitze das Institut der Grundsteuer
und nach 45 des dortigen Gesetzes sei "für die auf versteuer
"bares Grundeigenthum versicherten Kapitalien, welche Gläubi
"gern angehören, die nicht im Bereiche des Gesetzes angesessen
"sind, die entsprechende Steuerquote, Kapitalsteuer, durch
"den Grundeigenthümer zu bezahlen," welcher die Steuer bei
Entrichtung des Zinses dem Kapitalgläubiger in Abzug bringen
dürfe. Die Behauptung des zugerschen Urtheils, als sei das
fragliche Kapital von 22,000 Fr. bewegliches Vermögen, sei un
richtig und wenn sie auch richtig wäre, so wäre sie im gegebe
nen Falle nicht maßgebend, "weil nicht das im Grundeigenthum
"angelegte Kapital, sondern der an dessen Stelle getretene Grund
"besitz, resp. der Werth desselben, besteuert werde und das Grund
"eigenthum da besteuert werden müsse, wo es liege. Diesen
"Werth des Grundes und Bodens versteuern im Kanton Bern
"die Kapitalgläubiger." Rekurrent stellte demnach das Gesuch,
es möchte das Urtheil des zugerschen Obergerichtes aufgehoben
und der Kanton Zug zur Rückzahlung der unberechtigt bezoge
nen Steuer verhalten werden. Eventuell: Es sei dem Kanton
Bern zu untersagen, ihn, Beschwerdeführer, für das mehrerwähnte
Kapital in Besteuerung zu ziehen. Denn unter allen Umständen
dürfe er für diesen Vermögenstheil nicht in beiden Kantonen
besteuert werden.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zug bezog sich in seiner
Vernehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde
antrug, auf das angefochtene Urtheil und fügte bei: Rekurrent
sei nur im Steuerregister von Zug aufgetragen und sein Ver
mögen befinde sich dort, so daß dessen Berufung auf 10 des
zugerschen Steuergesetzes unbegründet sei. Uebrigens habe dieser
Paragraph nur den Fall einer anderweitigen kompetenten
Besteuerung im Auge, welche nicht mit der bloßen Thatsache
der Versteuerung verwechselt werden dürfe, und nun werde dem
Kanton Bern die Kompetenz zur Besteuerung des Rekurrenten
bestritten. Geltendes Recht, Wohnort und Vermögensbesitz stem
peln vielmehr den letztern unzweifelhaft zum zugerschen Ver
mögenssteuerpflichtigen.
D. Die Regierung von Bern, welcher ebenfalls Gelegenheit
zur Vernehmlassung gegeben worden, bestritt in erster Linie, daß
sie im vorliegenden Falle als Partei behandelt werden könne,
da sie dem Streite bisher fern gewesen sei. Eventuell bemerkte
sie, der bernische Fiskus sei ihrer Ansicht nach berechtigt, inner
halb der Grenzen seines Steuergebietes die Steuer von Im
mobiliarwerthen und namentlich auch von grundpfändlich ver
sicherten Kapitalforderungen außer dem Kanton wohnender Gläu
biger zu erheben, und sei somit das gestellte eventuelle Begehren
unbegründet. Damit stimmen auch die 9 litt. b und 10 des
zugerschen Steuergesetzes überein und herrsche sonach zwischen
den beidseitigen Steuergesetzgebungen kein Widerspruch.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn es sich in erster Linie frägt, ob hier ein Fall un
zulässiger Doppelbesteuerung vorliege, so muß diese Frage un
bedenklich bejaht werden. Ein solcher Fall ist nämlich vorhan
den, wenn in Folge gleichzeitiger Anwendung verschiedener kan
tonaler Steuergesetzgebungen das gleiche Vermögensstück einer
Person im Gebiete der Schweiz einer doppelten Besteuerung un
terworfen werden will, und diese Voraussetzung trifft in concreto
unzweifelhaft zu. Denn wenn Rekurrent und mit ihm die ber
nische Regierung behaupten, daß nach 10 litt. a des zuger
schen Steuergesetzes, welcher lautet: "Von der Vermögenssteuer
"sind ausgenommen alle außerhalb des Kantons befindlichen,
"hierseitigen Eigenthümern zugehörenden Vermögen, Liegenschaf
"ten und Gebäulichkeiten, welche nachweisbar bereits versteuert
"sind," Kapitalforderungen, welche auf auswärts liegendem
Grundeigenthum versichert sind, im Kanton Zug nicht besteuert
werden dürfen, sofern sie am Orte, wo das Grundpfand liegt,
der Besteuerung unterworfen werden, und daher, da dieser Fall
mit Bezug auf das Guthaben des Rekurrenten auf Ingenieur
F. hier zutreffe, dieses Guthaben nach der zugerschen Gesetzge
bung selbst der dortigen Besteuerung nicht unterliege, so kann
diese Behauptung nicht als richtig anerkannt werden. Einer
seits bestreitet nämlich die zugersche Regierung, daß als außer
halb dem dortigen Kanton befindliches Vermögen auch grund
versicherte Forderungen anzusehen seien, deren Unterpfand bloß
in einem andern Kanton liegt, während der Schuldtitel sich beim
Gläubiger im Kanton Zug befinde, und es kann diese Inter
pretation des zugerschen Gesetzes keineswegs als eine willkürliche
bezeichnet werden. Und anderseits setzt die Rekursbeklagte in Wi
derspruch, daß es bloß auf die Thatsache der auswärtigen
Besteuerung ankomme und daher auch eine inkompetente, bundes
rechtswidrige auswärtige Besteuerung den Inhaber des betref
fenden Vermögens von der Steuer im Kanton Zug befreien
könne, und auch in dieser Hinsicht kann die Ansicht der zuger
schen Behörden, welche allein zur Interpretation ihres Gesetzes
kompetent sind, nicht als unrichtig verworfen werden. Es frägt
sich sonach in der That, welcher der beiden Kantone nach Bun
desrecht zur Besteuerung der Forderung des Rekurrenten auf
Ingenieur F. kompetent sei.
- Nun sind Kapitalforderungen, auch wenn für dieselben
Grundversicherung besteht, stets zu dem beweglichen Vermögen
gerechnet worden, welches nach konstanter bundesrechtlicher Pra
xis da der Besteuerung unterliegt, wo der Inhaber, Gläubiger,
seinen Wohnsitz hat. Unbestrittenermaßen hat aber Rekurrent sei
nen Wohnsitz in Zug und es hat daher letzterer Kanton ganz
mit Recht sich geweigert, das mehrerwähnte 22,000 Fr. betra
gende Guthaben an dem dort steuerpflichtigen Vermögen in Ab
zug bringen zu lassen. Von einer Grundsteuer kann selbstver
ständlich nur insofern gesprochen werden, als das Grundeigen
thum, gleichviel ob mit oder ohne Abzug der darauf haftenden
Schulden, zum Steuerobjekt gemacht wird. Sobald aber das Ge
setz dem Grundeigenthümer das Recht einräumt, sich die be
zahlte Steuer von den Inhabern der darauf versicherten Kapi
talien zurückbezahlen zu lassen, resp. an den Zinsen in Abzug
zu bringen, so erscheint nicht mehr das Grundeigenthum, son
dern das versicherte Kapital als Steuerobjekt und handelt es
sich daher auch nicht um eine Grundsteuer, sondern, wie übri
gens 45 des bernischen Steuergesetzes selbst besagt, um eine
Kapital- oder Vermögenssteuer. (Vergl. amtliche Sammlung
der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I S. 46 ff. und
Bd. IV S. 333 ff., bes. S. 338 Erw. 2.)
3. Hienach muß das prinzipale Begehren abgewiesen, da
gegen das eventuelle prinzipiell in dem Sinne gutgeheißen wer
den, daß dem Kanton Bern die Berechtigung, die grundversicherte
Forderung des Rekurrenten auf Ingenieur F. der Besteuerung
zu unterwerfen, abzusprechen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist gegenüber dem Kanton Zug als unbe
gründet abgewiesen, gegenüber dem Kanton Bern aber im Sinne
von Erwägung 3 prinzipiell begründet erklärt.