Art. 49 Abs. 6 BV; Kirchensteuerpflicht juristischer Personen: Das Verbot von Steuern für eigentliche Kultuszwecke schützt als Folge der Glaubens- und Gewissensfreiheit nur natürliche Personen. Juristische Personen, namentlich Korporationen und Aktiengesellschaften, besitzen weder Glauben noch Gewissen und können sich daher auf diese Garantie nicht berufen. Die kantonale Steuergesetzgebung kann juristische Personen am Domizil zu Gemeinde- und Kirchensteuern heranziehen; die nähere Ausführung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes bleibt der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Eine Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen liegt nicht vor, wenn als passives Steuersubjekt die Gesellschaft selbst und nicht die einzelnen Aktionäre behandelt wird.
sei eine auf Aktien beruhende Unternehmung, welche im Staats steuerregister aufgetragen und sonach auch an die Lasten der Kirchgemeinde steuerpflichtig sei. Eine Ausnahme von dieser Pflicht sei nur zulässig für den Antheil jener Aktionäre, welche nicht dem katholischen Glaubensbekenntnisse angehören. B. Ueber diesen Beschluß führte die Spar- und Leihkasse Be schwerde beim Großen Rathe des Kantons Zug. Allein diese Be hörde bestätigte denselben unterm 27. Februar d. J., gestützt auf die Berichterstattung des Regierungsrathes, welche im Wesent lichen dahin ging: Nach eidgenössischem und kantonalem Rechte können Aktiengesellschaften an ihrem Domizil für staatliche und gemeindliche Zwecke besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung finde nicht statt, da die einzelnen Aktionäre ihre Aktienbeiträge von ihrem steuerbaren Privatvermögen in Abzug bringen können. Ebensowenig liege in der Besteuerung der Aktiengesellschaft eine Verletzung des Art. 49 der Bundesverfassung, indem der Regie rungsrath denjenigen Theil des Aktienvermögens, welcher nicht katholischen Aktionären angehöre, von der katholischen Kirchen steuer ausgenommen habe. Für die Frage, ob eine derartige Theilung des Aktienvermögens zulässig sei oder nicht, erscheine die kantonale Gesetzgebung als maßgebend. Das Aktienkapital als solches sei nun allerdings konfessionslos, dagegen sei dieß nicht der Fall bei den Aktionären, welche daher als Träger des Aktienvermögens der Besteuerung zu Kirchenzwecken gerade so gut wie jeder andere Inhaber von Kapitalvermögen, unterliegen. All gemeine Tendenz sei, daß in erster Linie das Vermögen der physi schen Personen besteuert werde; da aber deren reelles Vermögen, soweit es in Gesellschaften veranlagt sei, nur schwer taxirt wer den könnte, beziehe der Staat die Steuern anstatt von den ein zelnen Aktionären von der Gesellschaft als solcher. Er könne aber diese Gesellschaften ihrer Zusammensetzung nach genauer betrachten und deren einzelne Theile besonders besteuern. In diesem Sinne sei das Gemeindegesetz abgefaßt, dessen 103 und 105 nur den Sinn haben können, daß Aktiengesellschaften in die Kirchensteuerregister nur mit der Summe der Aktienan theile der betreffenden Glaubensgenossen einzutragen seien. C. Gegen die Schlußnahme des Großen Rathes ergriff die Spar- und Leihkasse Aegerithal den Rekurs an das Bundesge richt. Sie behauptete, dieselbe verletze sowohl den Art. 49 der Bundesverfassung, als den Art. 78 der kantonalen Verfassung und führte zur Begründung an:
fahren die Aktiengesellschaft als selbständige Persönlichkeit, und nicht die Einzelnen, als passives Steuersubjekt erscheint. 2. Daß nun Aktiengesellschaften zufolge ihres rechtlichen Cha rakters als juristische Person von den Kantonen kraft ihrer Sou verainetät in Steuersachen auch zu den Gemeindesteuern heran gezogen werden können und dieß nach der zuger'schen Gesetzge bung wirklich der Fall ist, steht fest, und es wird die Schluß nahme des Großen Rathes von der Rekurrentin lediglich hin sichtlich der Steuern zu Kultuszwecken gestützt auf Art. 49 der Bundesverfassung angefochten, welcher in seinem 6. lemma die Bestimmung enthält: "Niemand ist gehalten, Steuern zu be "zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Reli "gionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden." Rekurrentin ist der Ansicht, daß sie, weil als bloße Kapitalge nossenschaft konfessionslos, gemäß jener Verfassungsvorschrift nicht pflichtig sei, Kirchensteuern zu bezahlen. 3. Nun ist aber zu beachten, daß es sich hier nicht um ein selbständiges konstitutionelles Recht handelt, sondern die citirte Bestimmung sich als Bestandtheil desjenigen Verfassungsartikels darstellt, welcher an der Spitze die Unverletzlichkeit der Glau bens- und Gewissensfreiheit ausspricht und in den folgenden Ab sätzen nur theils die nothwendigen Schranken dieses Freiheits rechtes aufstellt, theils die Konsequenzen aus demselben zieht. Zu diesen Konsequenzen gehört die Bestimmung in lemma 6 ibi dem, indem man es als einen Eingriff in die garantirte Glau bens- und Gewissensfreiheit, als einen gegen die religiöse Ue berzeugung geübten Zwang betrachtete, wenn Jemand angehalten werde, für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft der er nicht angehöre, Steuern zu bezahlen und so an den Un terhalt eines Kultus beizutragen, der mit seiner religiösen Ue berzeugung im Widerspruch steht. 4. Unter diesen Umständen ist aber klar, daß, da nur phy sische Personen mit leiblicher Existenz des Rechtes der Glau bens- und Gewissensfreiheit fähig sind, auch nur diese Personen sich auf die Vorschrift des Art. 49 lemma 6 der Bundesverfas sung (dessen Auslegung allerdings allein dem Bundesgerichte zusteht, während Anstände aus dem übrigen Inhalte des Art. 49 vom Bundesrathe zu entscheiden sind) beruhen können und daß dagegen juristische Personen, wie Korporationen und Aktienge sellschaften, als bloße ideale Rechtssubjekte, welche weder Glau ben noch Gewissen haben, die aus dem Grundsatze der Reli gionsfreiheit in der citirten Verfassungsbestimmung gezogenen Folgerungen nicht für sich in Anspruch nehmen können. Wie im Privatrecht die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen sich auf das Vermögensrecht beschränkt und die juristische Person nicht Subjekt solcher Rechte sein kann, welche leibliche Existenz voraus setzen, so ist auch im öffentlichen Rechte nur insoweit eine Ueber tragung der für physische Personen geltenden Rechtssätze auf sie möglich, als es sich um Rechtsverhältnisse handelt, welche auch ohne leibliche Individualität gedacht werden können, und dieß ist nun offenbar bezüglich der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowenig als z. B. in Betreff des Rechtes zur Ehe (Art. 54 der Bundesverfassung) der Fall. Jedenfalls kann es nicht dem Bun desgerichte zustehen, dem Art. 49 lemma 6 der Bundesverfas fung eine so weitgehende, von dem Prinzip der Religionsfrei heit keineswegs geforderte Interpretation und Anwendung zu geben, wie Rekurrentin prätendirt, sondern müßte dieß der Bun desgesetzgebung überlassen werden, welcher die nähere Ausführung des in dieser Verfassungsbestimmung aufgestellten Grundsatzes ausdrücklich vorbehalten ist. 5. Was schließlich die behauptete Verletzung des Art. 78 der zugerischen Staatsverfassung betrifft, so erscheint die Beschwerde in dieser Hinsicht, nach dem in den vorigen Erwägungen Ge sagten, nunmehr gegenstandslos. Uebrigens ist dieselbe auch un begründet, da, wie bereits oben ausgeführt, als passives Steuer subject auch nach dem Beschlusse der Regierung und des Großen Rathes die Aktiengesellschaft und nicht die einzelnen Aktionäre erscheinen und nun die Aktiengesellschaft unbestrittenermaßen ihr Domizil in Unterägeri hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: