Art. 63 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege; no automatic suspensive effect of a merely announced federal constitutional appeal. The pendency, and a fortiori the threatened filing, of a federal recourse does not by itself bar the cantonal judge from proceeding. Suspension of the cantonal proceedings requires an express interim measure by the Federal Court President, or a discretionary recognition of suspensive effect by the cantonal authority where its procedural law so permits. In the absence of such a measure, the party remains bound to comply with the cantonal summons and may not invoke the intended federal remedy to justify non-appearance; default proceedings are therefore lawful (consid. on the eventual request).
sein wird, wenn es sich um eine interkantonale Gerichtsstands frage handelt, wo nämlich Jemand vor das Gericht eines an dern Kantons gezogen werden will und hiegegen sich zum Re kurse an das Bundesgericht erklärt. Immerhin aber ist es Sache der kantonalen Behörden, in solchen Fällen nach Maßgabe ihrer kantonalen Gesetzgebung beziehungsweise ihrem eigenen Ermes sen zu handeln, und kann keine Rede davon sein, daß eine Par tei durch die bloße Erklärung, beim Bundesgerichte Beschwerde führen zu wollen, den Rechtsgang in den Kantonen beliebig für 60 Tage einstellen könne. Rekurrent war daher nicht berechtigt, entgegen dem Beschlusse des Zivilgerichtes Obwalden die Ein lassung auf die Klage des Freitheils Sarnen zu verweigern, und kann sich nicht darüber beschweren, daß das Gericht zufolge seines Ungehorsams das Kontumazialverfahren durchgeführt hat.