Art. 59 BV; enforcement of pledged claims at the place where the pledged movables are located; domicile forum not applicable to realization proceedings. Federal constitutional venue protection does not extend to actions whose object is the official realization of pledge security by the authorities of the place where the pledge lies. If enforcement is initially directed only to realization of the pledged assets, there is no present breach of Art. 59 BV merely because a possible later pursuit of a deficiency is not excluded in abstracto; that question arises only if such personal enforcement is actually attempted. The cantonal court may determine the amount for which the pledge may be realized and against payment of which the pledgee must release the collateral.
wiesen sei, für die Differenz den Rekurrenten vor dem Richter seines Wohnortes zu suchen, und führte zur Begründung an: Die vorliegende Betreibung sei nicht auf Realisirung der Faustpfän der gerichtet, denn einerseits habe die Handelsbank bewiesen, daß sie nicht die Intention habe, die Faustpfänder zu realisiren, in dem sie den ihr ertheilten Auftrag zum Verkaufe derselben unaus geführt gelassen habe, und anderseits gehe aus dem Entscheide des Obergerichts hervor, daß die Betreibung auf Bezahlung der 22,696 Franken 50 Cts. Kapital nebst Zinsen, nicht auf Realisirung der Faustpfänder gerichtet sei. Man könnte sagen, letzteres wäre der Fall, wenn der Werth der Faustpfänder größer oder gleich groß wie die Forderung wäre, nun sei dieselbe aber, wie bisher nicht bestritten worden, circa 3 4000 Franken größer als jener Werth und könne sich daher die Realisirung der Pfän der nur auf das Bezahltmachen für einen Theil und nicht der ganzen Forderung erstrecken. Nun bestimme der 47 des schaff hausenschen Schuldbetriebgesetzes: "Wird bei der Versilberung "der gepfändeten Gegenstände nicht hinreichend erlöst, so kann "in nachfolgenden Fällen der Konkurs verlangt werden: lit. c. "bei allen durch Faustpfand.... gesicherten Forderungen, sofern "der Mindererlös der Pfandobjekte den Betrag von 50 Fl. über "steigt." In dieser Bestimmung resp. in der mit Rücksicht auf diese Bestimmung angehobenen Betreibung liege eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung. Werde die Handelsbank durch die Versilberung der Faustpfänder nicht befriedigt, so sei sie nicht berechtigt, ihn, Rekurrenten, für den Mehrbetrag ihrer For derung im Kanton Schaffhausen zu betreiben, sondern sie müsse ihn für den ungedeckten Theil an seinem Wohnorte suchen, C. Die Handelsbank von Schaffhausen trug auf Abweisung der Beschwerde an. Sie berief sich im Wesentlichen auf die Be gründung des angefochtenen Entscheides, indem sie beifügte, der Werth der Faustpfänder sei zur Zeit unbekannt; dieselben seien aber für den ganzen Betrag der Schuld verhaftet und es komme daher auf deren Werth für die hier streitige Frage nichts an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Forderung sammt Zinsen u. s. w. und nur hiegegen aushinzu geben, so mußte das schaffhausen'sche Obergericht den Betrag fest stellen, für welchen die Pfänder versilbert werden dürfen, bezie hungsweise gegen dessen Zahlung die Handelsbank die Pfandob jekte ausliefern müsse. Ob und welche Bedeutung diese Feststellung für die Eintreibung eines allfällig durch die Pfänderversilberung nicht gedeckten Theils der betriebenen Forderung habe, kann zur Zeit dahingestellt bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abgewiesen.