Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 26. Oktober 1878 in Sachen
Eva Förtsch.
A. Mit Eingabe vom 8. August d. J. beschwerte sich Eva
Förtsch über eine Verfügung der Justiz- und Polizeidirektion des
Kantons Bern vom 8. Juni d. J., durch welche das Gesuch der
Förtsch um Aufhebung ihrer am 13. September 1872 von der
nämlichen Behörde verfügten Ausweisung aus dem Gebiete des
Kantons Bern und um Gestattung des Aufenthaltes in diesem
Kanton abgewiesen wurde. Sie berief sich hiefür auf Art. 2 des
Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen
Reiche vom 17. April 1876, welchem durch die angefochtene Ver
fügung zuwidergehandelt worden sei.
B. Der Regierungsrath des Kantons Bern bestritt dem Bun
desgerichte die Kompetenz, in die Beschwerde einzutreten, weil
dieselbe sich auf Bestimmungen eines Staatsvertrages mit dem
Auslande, welche die Niederlassung betreffen, stütze und mithin
durch Art. 59 Ziffer 10 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 als eine Ad
ministrativsache dem Bundesrathe, beziehungsweise der Bundes
versammlung zur Erledigung zugewiesen sei.
Demnach hat das Bundesgericht,
in Anwendung des von dem Regierungsrathe des Kantons Bern
richtig angerufenen Art. 59 lemma 2 Ziffer 10 des Bundesge
setzes vom 27. Juni 1874,
erkannt:
Auf die vorliegende Beschwerde wird hierorts wegen Inkom
petenz nicht eingetreten und der Petentin überlassen, sich an den
Bundesrath zu wenden.
Schlagwörter
jurisdictionnon-entryexpulsionresidence permitsettlement treatyadministrative matter