Art. 59 Ziff. 8 OG; Art. 33 BV; medical practice freedom legislation of 19 December 1877; jurisdiction over complaints regarding application of federal implementing legislation. Beschwerden über die Anwendung der in Art. 33 BV vorgesehenen Bundesgesetzgebung sind nicht vom Bundesgericht, sondern vom Bundesrat und der Bundesversammlung zu erledigen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer sich auf eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erworbene Berechtigung beruft und die Tragweite von Übergangsbestimmungen geltend macht; die Zuständigkeitsordnung wird dadurch nicht berührt. Entscheidend ist, dass die streitige Frage der Anwendung des als Ausführungsgesetz erlassenen Bundesrechts unterfällt (consid. 1–2).
Urtheil vom 7. Dezember 1878 in Sachen Dr. Abbt. A. Gestützt auf ein Patent des Kantons Tessin vom 18. De zember 1877 und unter Berufung auf den Art. 5 der Ueber gangsbestimmungen zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 suchte Dr. Ferd. Abbt beim Regierungsrathe des Kantons Aar gau um die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in diesem Kantone nach. Allein der Regierungsrath wies dieses Gesuch durch Beschluß vom 14. Oktober d. J. ab. B. Mit Rekursschrift, eingegangen den 25. Oktober d. J., be schwerte sich Dr. Abbt über diesen Beschluß beim Bundesgerichte, indem er behauptete, derselbe verletze den Art. 5 der Uebergangs bestimmungen zu der neuen Bundesverfassung, indem er, Rekur rent, alle diejenigen Bedingungen erfüllt habe, von deren Ein tritt jene Verfassungsbestimmung die Befugniß abhängig mache, einen wissenschaftlichen Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft ausüben zu dürfen. C. Der Regierungsrath des Kantons Aargau stellte der Be schwerde die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes ent gegen, gestützt darauf, daß mit dem 15. April d. J. das Bun desgesetz über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in Kraft getreten sei und nach Art. 59 Ziffer 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Beschwerden über die Anwendung der in Art. 33 der Bundesverfassung vorgesehenen Bundesgesetze dem Entscheide des Bundesrathes und der Bun desversammlung unterstellt seien. Dem Art. 33 der Bundesver fassung sei nun aber das Bundesgesetz über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals entflossen. Eventuell trug der Regierungsrath des Kantons Aargau auf Abweisung der Beschwerde an, da Re kurrent sich nicht darüber auszuweisen vermöge, daß er eine Prü fung durch staatlich aufgestellte Fachleute bestanden habe. D. In der Replik suchte Rekurrent die Kompetenz des Bun desgerichtes damit zu begründen, daß er gestützt auf Art. 5 der Uebergangsbestimmungen schon vor dem 15. April 1878 infolge des Patentes der tessinischen Regierung vom 18. Dezember 1877 das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufes im ganzen Ge biete der Schweiz erworben habe und daher einzig jene Ueber gangsbestimmung, deren Interpretation dem Bundesgerichte zu komme, in Frage stehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es unterliegt nach Art. 59 lemma 2 Ziffer 8 des Bun desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege in der That keinem Zweifel, daß alle Beschwerden über die Anwendung der in Art. 33 der Bundesverfassung vorgesehenen Bundesgesetz gebung vom Bundesrathe, beziehungsweise der Bundesversamm lung, zu erledigen sind, und ebenso steht fest, daß das am 18./19. Dezember 1877 von der Bundesversammlung erlassene, am 15. April 1878 in Kraft getretene Bundesgesetz betreffend die Frei zügigkeit des Medizinalpersonals in der schweizerischen Eidge nossenschaft in Ausführung des Art. 33 der Bundesverfassung beschlossen worden ist. Allein Rekurrent behauptet, daß dieses Gesetz auf ihn deßhalb keine Anwendung finde, weil er schon am
Dezember 1877 vom Kanton Tessin den Ausweis der Be fähigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlangt habe, und daher gemäß dem cit. Art. 5 von jenem Tage an befugt sei, den bezeichneten Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszu üben.
Nun geht aber aus Art. 1 des mehrerwähnten Bundesge setzes vom 19. Christmonat 1877 zur vollen Evidenz hervor, daß vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der Schweiz unbedingt nur diejenigen Medizinalpersonen befugt sind, bei wel chen die daselbst (Art. 1 litt. a bis d) speziell aufgeführten Vor aussetzungen zutreffen, und hierüber hat sowohl nach der bereits oben angeführten bundesgesetzlichen Vorschrift (Art. 59 lemma 2 Ziffer 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes rechtspflege), als nach dem ganzen Inhalte des Gesetzes vom
Christmonat 1877 selbst, ausschließlich der Bundesrath zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundesge richtes nicht eingetreten.