Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 13. Dezember 1878 in Sachen
Schmid und Oegger.
A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Zofingen vom 26. Juni
1878 wurden S. C. Schmid in Adelboden und Joh. Oegger
in Reiden auf die Klage der im Geldstage des August Lüthi
und Komp. in Zofingen betheiligten Gläubiger schuldig erklärt,
dem Manifestationsbegehren der letztern vor Bezirksgericht Zo
fingen Folge zu leisten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Schmid und Oegger Rekurs
sowohl an das aargauische Obergericht als an das Bundesge
richt, bei letzterm unter der Behauptung, daß dasselbe die Art.
58 und 59 der Bundesverfassung verletze.
C. Gestützt darauf, daß Rekurrenten auch an das aargauische
Obergericht gelangt seien, verlangten die Rekursbeklagten, daß
auf die vorliegende Beschwerde so lange nicht eingetreten werde,
bis das aargauische Obergericht entschieden habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rekurrenten waren allerdings nicht gezwungen, gegen das be
- Siehe vorhergehende Entscheide N° 100, 101, 102 und 115 Erw. 1.
zirksgerichtliche Urtheil die Appellation an das kantonale Ober
gericht zu ergreifen, sondern konnten die Beschwerde wegen Ver
letzung des Art. 59 der Bundesverfassung direkt, mit Umgehung
des kantonalen Instanzenzuges, hierorts anbringen. Nachdem sie
aber gegen jenes Urtheil sich auch des ordentlichen Rechtsmit
tels der Appellation bedient haben, ist für das Bundesgericht
zur Zeit keine Veranlassung vorhanden, auf die Beschwerde ein
zutreten, sondern ist vorerst das Urtheil des aargauischen Ober
gerichtes abzuwarten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf diese Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.
Schlagwörter
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