Art. 59 Abs. 3 BV; Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter (Entwurf); Suspendierung des Aktivbürgerrechts wegen Insolvenz: Die Rüge der Verletzung des Schuldverhaftverbots ist gegenstandslos, wenn keine Gefängnisstrafe ausgesprochen wurde. Eine Einstellung im Aktivbürgerrecht bleibt zulässig, solange keine bundesgesetzliche Norm besteht, die diese Sanktion bei unverschuldeter Insolvenz ausschließt; ein nicht zum Gesetz erhobener Entwurf vermag die kantonale Ordnung nicht zu binden.