Staatsrechtliche Beschwerde; Konkurs des Rekurrenten und Legitimation zur Beschwerdeführung; Tragweite des Konkordates vom 15. Juli 1822. - Kantonale Vorschriften, welche den Konkursiten in der Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche beschränken, sind auf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht ohne Weiteres anwendbar. - Konkordatsverletzungen können nur von denjenigen Kantonen bzw. deren Angehörigen gerügt werden, zu deren Gunsten das Konkordat Rechte und Pflichten begründet; Rechte aus dem Konkordat stehen nur den beigetretenen Kantonen zu (consid. 1-3). - Ein Kanton, der dem Konkordat nicht beigetreten ist, kann aus dessen angeblicher Nichtbeachtung keine Rüge ableiten. Missbräuchliche Beschwerdeführung kann mit Gerichtsgebühr und Haftung des Anwalts geahndet werden.
wärtigen Erbrechtes, und daher müsse Nidwalden, welches sich in dem Konkordate befinde, auch das St. Galler Erbrecht aner kennen. Da dieß nicht geschehen und damit das Konkordat ver letzt sei, so werde das Gesuch um Aufhebung des obergericht lichen Urtheils gestellt. C. Die Erben der verstorbenen Frau Rüegg und das Ober gericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie bemerkten: