Art. 58 BV; separation of powers and civil-law competence in testamentary matters; where an administrative authority’s approval of a testament is expressly contingent on a prior judicial determination of the underlying civil-law questions, a constitutional complaint alleging intrusion into the judicial function becomes moot. The administrative act produces no autonomous effect until the courts have resolved whether guardianship consent was required and whether posthumous approval is legally admissible. A subsidiary procedural grievance formulated only for the contingent case is not entered into if the principal premise fails (consid. 1-2).
Fröhlich Bestand das Testament, welches am Todestag des J. theil von dessen Verlassenschaft gebildet habe, sondern der Re gierungsrath habe das Testament genehmigt und damit diejenige wesentliche Form hinzugefügt, welche dasselbe allein im Prozesse diskutirbar mache. Aber auch das beobachtete Verfahren sei ein absolut unstatt haftes. Mit dem Todestag des I. Fröhlich sei das Mandat seines Anwaltes erloschen und letzterer daher zum Rekurse an den Regierungsrath nicht mehr befugt gewesen. Ebenso wenig haben die Testamentserben Bindschedler rekurriren können und endlich habe der Regierungsrath das Begehren um Genehmi gung des Testamentes behandelt, ehe nur die erste Instanz, der Bezirksrath, sich materiell über dasselbe ausgesprochen habe und ohne sie, Rekurrenten, anzuhören. Darin liege sowohl eine Ver letzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes über die Gleichheit vor dem Gesetze als ein Verstoß gegen Art. 58 der Bundesver fassung, wonach Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe. C. Der Regierungsrath des Kantons Thurgau trug in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete:
die Gerichte die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde für er forderlich und deren nachträgliche Ertheilung wirklich für zulässig erachten sollen, wären allerdings nur die Administrativbehörden und nicht die Gerichte zu dieser Handlung kompetent. 2. Die Beschwerde über das Verfahren ist erst in zweiter Linie gestellt worden und soll nach der Replik nur insofern in Betracht kommen, als der Regierungsrath für kompetent erachtet würde, das Testament des Joh. Fröhlich nach dessen Tod zu genehmigen und hiedurch zwischen den Rekurrenten und den Kindern Bind schedler Recht zu schaffen. Gemäß dem zu dem ersten Beschwerde punkt gegebenen Entscheide ist daher auf die eventuelle Beschwerde nicht einzutreten, indem die Voraussetzungen derselben nicht zu treffen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird in der Hauptsache als gegenstandslos abgewiesen.