A. Unterm 5. Mai 1878 erließ die Landsgemeinde des Kan
tons Glarus auf den Antrag des Landrathes ein Gesetz "über
die Eisgewinnung aus dem Klönthalersee" folgenden Inhalts:
- Jeder, der kraft des Gesetzes über Eisgewinnung von den
öffentlichen Gewässern des Kantons Glarus vom 3. Mai 1874
Eis im Klönthalersee bricht, ist pflichtig, dem Lande eine Ent
schädigung zu bezahlen. Landammann und Rath werden bevoll
mächtigt, die Höhe und Einzugsweise dieser Entschädigung zu
bestimmen.
- Aus den Beträgen, die durch die ad 1 festgesetzte Taxe
erzielt werden, sollen die dem Lande durch die Aufsicht bei der
Eisgewinnung erwachsenen Kosten bestritten und im Verhältniß
der durch den Eistransport verursachten Abnutzung der Straße
von Klönthal nach Glarus und Nettstall an die Unterhaltung
derselben beigetragen werden. Das Quantitative dieses Beitrages
bestimmt Landammann und Rath, gestützt auf die Berichte der
Straßen- und Baukommission.
- Die sich ergebenden Vorschläge in den diesbezüglichen
Jahresrechnungen sollen zinstragend angelegt und nur zum
Zweck der Verbesserung der Verbindung mit dem Klönthal ver
wendet werden.
- Landammann und Rath ist beauftragt und bevollmächtigt
durch Unterhandlungen mit den Berechtigten und nöthigenfalls
auf dem Wege der Expropriation zu bewirken, daß während der
Zeit der Eisausbeutung genügende Ablagerungsplätze und das
Fahrrecht auf dem rechten Seeufer eingeräumt werden.
B. Ueber dieses Gesetz beschwerte sich die Bürgergemeinde
Nettstall, als Eigenthümer des Grund und Bodens auf dem rech
ten Ufer des Klönthalersees, mit Eingabe vom 10. Juni d. J.
beim Bundesgerichte, indem sie behauptete, dasselbe verletze Rechte,
welche Privaten und Korporationen durch die Verfassung des
Kantons gewährleistet seien, nämlich:
- die Unverletzlichkeit des Eigenthums (Art. 7 Verfg.) und
- die Trennung der Gewalten (Art. 17 ibidem).
Sie stellte den Antrag auf Kassation des Gesetzes und führte
zur Begründung an:
Ad 1. Nach Art. 7 der glarnerischen Staatsverfassung stehe
dem Staate nur das Recht zu, in Fällen, wo es das Staats
wohl erheische, von Privaten oder Gemeinden das Opfer eines
unbeweglichen Besitzthums gegen gerechte Entschädigung zu for
dern. Nun sei schlechterdings nicht einzusehen, daß die Etabli
rung eines Eishandels, die Industrie der Eisgewinnung und
die Spekulation auf etwelchen daherigen Geldgewinn für den
Straßenunterhalt durch das Staatswohl nothwendig und drin
gend geboten sei, so daß damit eine Ausnahme von dem Grund
satze der Unverletzlichkeit des Privateigenthums im Sinne und
nach der Absicht der Verfassung begründet werden könnte.
Ad 2. Der Art. 17 der glarnerischen Verfassung sage: "Die
"richterliche und vollziehende Gewalt werden unter sich und von
"der gesetzgebenden getrennt, so daß ihre Verrichtungen besondern
"Behörden übertragen und diese innerhalb ihrer Schranken als
"selbständig anerkannt sind." Wenn nun ein Private oder eine
Korporation die Pflicht zur Eigenthumsabtretung in einem kon
kreten Fall bestreite, so entscheide nach 22 des glarnerischen
Sachenrechtes der Rath über die Zulässigkeit der Enteignung
während in die Kompetenz der Landsgemeinde die Gesetzgebung
falle. Nun sei aber das rekurrirte Gesetz nichts als die Ent
scheidung eines konkreten Falls im Gewande und in der Form
eines Konvenienzgesetzes, welches nur dazu diene, um den wider
streitenden Bodeneigenthümer abzuschneiden von der Durchfüh
rung eines Prozesses über die Frage der Abtretungspflicht und
vor der hiefür zuständigen Instanz. Zudem verlange dasselbe
nicht, wie die Verfassung und das bürgerliche Gesetzbuch, die Ab
tretung von Grund und Boden, sondern nur während der Zeit
der Eisausbeutung genügende Ablagerungsplätze und Fahrrecht
auf dem rechten Seeufer, also keinen Boden zur bleibenden An
lage einer Zufahrtsstraße oder eines oder mehrerer Ablageplätze.
Dasselbe bezwecke auch nicht die Abtretung von Grund und Boden
behufs Verbesserung der Verbindung mit dem Klönthal, sondern
dasselbe wolle nur dem Eishandel der Eisindustriellen vorüber
gehend bequeme Einrichtungen bieten.
C. Die Standeskommission des Kantons Glarus machte in
ihrer Vernehmlassung vorerst darauf aufmerksam, daß jedenfalls
nicht das ganze angefochtene Gesetz, sondern nur Art. 4 dessel
ben kassirt werden könnte, indem für die Verfassungswidrigkeit
der drei ersten Artikel gar nichts vorgebracht worden sei. In der
Hauptsache trug dieselbe aber auf Abweisung der Beschwerde an,
im Wesentlichen unter folgender Begründung:
- Die Gemeinde Nettstall sei zur Beschwerde nicht legitimirt
und das Bundesgericht zu deren Behandlung nicht kompetent,
weil eine Verfügung einer kantonalen Behörde betreffend das Be
sitzthum der Gemeinde Nettstall nicht vorliege, sondern lediglich
ein Gesetz, welches dem Staate grundsätzlich das Expropriations
recht für bestimmte Zwecke am rechtseitigen Ufer des Klönthaler
sees zusichere. Welcher Theil der betreffenden Grundstücke zu be
nanntem Zwecke in Anspruch genommen werden solle, sei Sache
späterer Verfügungen der kantonalen Behörden und wenn dann
ein Grundeigenthümer glaube, es sei durch eine solche Verfügung
ihm gegenüber Art. 7 der Kantonsverfassung verletzt, so möge
er sich dannzumal an das Bundesgericht wenden.
- Eventuell ergebe sich das volle Recht der Landsgemeinde
zur Erlassung jener Gesetzesbestimmung und die Unbegründetheit
des Rekurses unzweifelhaft, wenn berücksichtigt werde:
a. Art. 7 der Verfassung sichere dem Staate das Expropria
tionsrecht an unbeweglichem Besitzthum von Privaten oder Ge
meinheiten grundsätzlich zu und erkläre die Ausführung dieses
Grundsatzes ausdrücklich als Sache der Gesetzgebung.
b. Die Landsgemeinde sei nach Art. 39 42 der Kantons
verfassung die höchste gesetzgebende Behörde und in ihre Kompe
tenz fallen speziell die Gesetzgebung, nach Anleitung der in der
Verfassung festgesetzten Bestimmungen, und hoheitliche Verfügun
gen über die Gewässer; demnach stehe nur der Landsgemeinde
zu, darüber zu entscheiden, in welchen Fällen im Allgemeinen
von Privaten oder Gemeinheiten das Opfer eines unbeweglichen
Besitzthums gegen gerechte Entschädigung gefordert werden dürfe,
und ob ein Fall vorliege, wo das Staatswohl einen solchen
Entscheid erheische. Auch könne sie allein die hoheitlichen Ver
fügungen über die Gewässer im Kanton treffen. Von diesen
Kompetenzen habe die Landsgemeinde bisher ausschließlich Ge
brauch gemacht und schon das allgemeine Gesetz über die Eis
gewinnung von den öffentlichen Gewässern des Kantons Glarus
vom Jahre 1874 enthalte genau den gleichen Grundsatz, welcher
jetzt von der Gemeinde Nettstall angefochten werde, obwohl letz
tere denselben früher selbst laut Rathsprotokoll vom 2. Dezem
ber 1874 als zulässig anerkannt habe.
c. Endlich werde die ganze Regelung der Ausbeutung des
Klönthalerfees zur Eisgewinnung im Allgemeinen wirklich durch
das Staatswohl erheischt und diene die angefochtene Bestimmung
lediglich dazu, um jene rationell, ohne Gefährdung von Men
schenleben und ohne den Risico eines fortwährenden Streites
unter den Eisgewinnern, durchführen zu können. Das alleinige
Disposttionsrecht über den Klönthalersee und dessen Zufahrts
straßen stehe dem Kanton zu.
3. Die Behauptung, Art. 7 der Kantonsverfassung gestatte
keine Expropriation für vorübergehende Zwecke, sondern nur einen
bleibenden Erwerb von Grund und Boden, sei schon durch den
Wortlaut des Art. 7 widerlegt; jeder daherige Zweifel müsse
aber schwinden angesichts der 22 und 27 des glarnerischen
Sachenrechtes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß
sämmtliches Land am rechten Ufer des Klönthalersees der Re
kurrentin gehört. Letztere wird daher durch Art. 4 des angefoch
tenen Gesetzes direkt betroffen und unter diesen Umständen kann
die Beschwerde nicht als verfrüht zurückgewiesen werden. Denn
wenn es auch richtig ist, daß Rekurrentin ohne Nachtheil für
ihre Rechte mit der Beschwerde hätte zuwarten können, bis die
zuständige Behörde von der ihr durch jenes Gesetz eingeräumten
Befugniß Gebrauch gemacht und die Expropriation dekretirt ha
ben würde, so kann doch nicht geleugnet werden, daß, sofern die
Behauptungen der Gemeinde Nettstall richtig sind, schon das Ge
setz eine Verletzung ihrer Rechte enthält und es nicht erst noch
einer besondern Verwaltungshandlung bedarf, um eine solche Ver
letzung herbeizuführen.
- Der Art. 7 der glarnerischen Staatsverfassung, welcher in
erster Linie als eingebrochen bezeichnet wird, sagt nun: "Das
"Eigenthum ist unverletzlich. Indessen räumt die Verfassung dem
"Staate das Recht ein, in Fällen, wo es das Staatswohl er
"heischt, von Privaten oder Gemeinheiten das Opfer eines un
"beweglichen Besitzthums gegen gerechte nach Anleitung des Ge
"setzes auszumittelnde Entschädigung zu fordern." Hienach ist
allerdings richtig, daß eine Expropriation nur im Interesse des
gemeinen oder Staatswohles stattfinden darf; die Verfassung de
finirt aber den Begriff Staatswohl nicht näher, sondern über
läßt die Interpretation desselben den Behörden und es wird,
wie das Bundesgericht schon in seinem Entscheide vom 26. Ja
nuar 1877 i. S. Brunner (amtliche Sammlung der bundesge
richtlichen Entscheidungen Bd. III S. 82 ff.) ausgesprochen hat,
der Natur der Sache nach für die Frage, ob eine Unternehmung
vom Staatswohl gefordert werde, in der Regel der Entscheid der
kantonalen Behörden maßgebend sein müssen, indem dieselben
am besten in der Lage sind, die öffentlichen Bedürfnisse ihres
Kantons und die zu deren Befriedigung nothwendigen Mittel zu
kennen. Insbesondere wird gegen diesfällige Beschlüsse einer ober
sten kantonalen Behörde, wie die Landsgemeinde, die Interven
tion der Bundesbehörden nur dann gerechtfertigt sein, wenn die
Expropriation für ein Werk bewilligt worden ist, das offenbar
in keiner Beziehung zum Staatswohle steht, sondern nur Ein
zelnen dient, und hievon ist nun im vorliegenden Fall überall
keine Rede. Denn nicht nur steht der Klönthalersee im Eigen
thum des Staates und liegt daher schon deßhalb eine rationelle
Ausbeutung des Eises im Staatsinteresse, sondern es fällt unter
die Förderung des Staatswohles sicherlich auch die mittelst Stra
ßenanlagen u. drgl. intendirte Hebung und Förderung einer In
dustrie, welche einem erheblichen Theil der Kantonsbevölkerung
Vortheil bringt, wie dies nach den Akten mit der Eisausbeutung
im Kanton Glarus der Fall ist.
- Nicht weniger unbegründet ist die Behauptung der Rekur
rentin, daß nach der angerufenen Verfassungsbestimmung eine
Expropriation nur mittelst Eigenthumserwerb möglich, dagegen
die bloße Beschwerung einer Liegenschaft mit Dienstbarkeiten un
statthaft sei. Zu einer so engen Auffassung des dem Staate zu
erkannten Enteignungsrechtes giebt jener Verfassungsartikel keine
Veranlassung und es ist dieselbe um so weniger zu adoptiren,
als bekanntlich sonst überall beide Expropriationsarten als zu
lässig betrachtet werden.
4. Und was endlich den letzten Beschwerdepunkt betrifft, daß
das angefochtene Gesetz auch den in Art. 17 der Kantonsverfas
sung aufgestellten Grundsatz der Trennung der Gewalten ver
letze, so enthält weder die Verfassung noch die Gesetzgebung des
Kantons Glarus eine Bestimmung, wonach die Anwendung des
in Art. 7 der Kantonsverfassung ausgesprochenen Prinzips in
allen Fällen den Verwaltungsbehörden zugewiesen und der Weg
der Gesetzgebung ausgeschlossen wäre, noch folgt eine solche aus
schließliche Kompetenz dieser Behörden aus der Natur der Sache.
Vielmehr ist bekannt, daß in mehreren Kantonen die Entschei
dung der Frage, ob ein die Expropriation rechtfertigender Fall
vorliege, der gesetzgebenden Behörde übertragen ist. Für den vor
liegenden Fall erklärt übrigens das angefochtene Gesetz die Ex
propriation nur im Prinzip zulässig und überläßt die Ausführung
den Administrativbehörden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.