Art. 5 Schwyz constitution; Art. 241, 379, 381 Schwyz StPO; compensation in criminal proceedings may be ordered only against procedural parties. A district, whose bailiff acted ex officio as a state organ and not as representative of its patrimony, is not a party merely because criminal proceedings were initiated within its territory. Claims for damages or compensation against non-parties fall within the competence of the civil judge. If the criminal court condemns a non-party to compensation, it violates the constitutional guarantee of the lawful judge and exceeds its jurisdiction.
A. Am 6. März 1878 brannte in Küßnacht die Scheune eines Anton Dober nieder, was den dortigen Bezirksammann veran laßte, eine strafrichterliche Untersuchung einzuleiten und am 12. gl. Mts. einen Joseph Ulrich als der Brandstiftung verdächtig zu verhaften. Am 17. März d. J. überwies die Untersuchungs kommission des Bezirkes Küßnacht den Fall der Staatsanwalt schaft und diese leitete denselben an das Kantonsverhöramt. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft beim Kriminalgericht den Antrag, es sei Ulrich freizusprechen und dem selben für die ausgestandene Haft eine angemessene Entschädigung zu entrichten; die erlaufenen Kosten habe der Bezirk Küßnacht dem Staate zu vergüten. Das Kriminalgericht sprach hierauf am 25. April den Ulrich wirklich frei und sprach demselben eine Entschädigung von 400 Fr. zu, wovon die eine Hälfte der Kan ton und die andere Hälfte der Bezirk Küßnacht zu tragen habe, und legte die Kosten dem Staate auf. Gegen dieses Urtheil er ciff die Staatsanwaltschaft die Appellation, indem sie das Be gehren stellte, daß Kosten und Entschädigung dem Bezirke Küß nacht überbunden werden. Allein das Kantonsgericht bestätigte am 7. Juni d. J. den erstinstanzlichen Entscheid, indem es sich in der Begründung seines Urtheils folgendermaßen aussprach: Es gehe aus den Akten hervor, daß der Bezirk Küßnacht den Prozeß aufgenommen, eingeleitet und dem Spezialverhöramt zu gewiesen habe, wogegen von der Staatsanwaltschaft nicht rekur rirt und der Prozeß somit in die kantonale Untersuchungssphäre eingetreten sei; laut Uebung und Vorschrift fallen nun bei frei sprechenden Urtheilen die Kosten dem Staate zur Last; ebenso sei in analoger Anwendung auch die Entschädigungsquote an den freigesprochenen Beklagten von dem Staate zu tragen. B. Ueber dieses Urtheil, soweit dasselbe die Hälfte der dem Ulrich zugesprochenen Entschädigung dem Bezirke Küßnacht auf legt, beschwerte sich der Bezirksrath beim Bundesgerichte, unter der Behauptung, dasselbe enthalte eine flagrante Verfassungsver letzung. Zur Begründung führte derselbe an:
Bezirk Küßnacht weder als Ankläger noch als Damnificat auf getreten, noch sei demselben irgend welche Vertheidigung gestattet worden. C. Das Kantonsgericht bemerkte in seiner Vernehmlassung, in welcher es auf Abweisung der Beschwerde antrug, im Wesent lichen Folgendes: Die Beschwerde mache dem Kantonsgerichte zwei essentielle Vorwürfe, nämlich: a. daß der Bezirk Küßnacht dem verfassungsmäßigen Richter entzogen und b. demselben das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Nun seien aber Ad a das Kriminal- und Kantonsgericht für solche Straffälle der verfassungsmäßige Richter und haben dieselben nach 241 und 379 nicht bloß über den Schuldbefund, sondern auch über Kosten und Entschädigung zu urtheilen. Ad b sei entweder das Bezirksamt Küßnacht wie ein Kläger in Strafsachen zu betrachten oder dann sei dasselbe, was das Kantonsgericht annehme, ein Theil des Staatsorganismus im Strafverfahren. Im einen wie im andern Falle habe dasselbe seinen gesetzlichen Vertreter vor dem Strafgericht in der Staats anwaltschaft und sei sonach die Einrede der Nichtvertretung eine unbegründete. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: