Institutional placement of an unemancipated child is not, as such, a violation of personal liberty; it is an educational measure reserved to the holder of parental authority or guardianship. Where parental authority has been withdrawn under cantonal law and the child placed under public guardianship, the guardianship authority is competent to order such placement. The Federal Court does not review, in this framework, whether sufficient grounds existed under cantonal law for deprivation of parental authority (consid. 1).
"gröblich vernachläßigt,.. so ist der Gemeinderath berechtigt und "verpflichtet, ihm die väterliche Vormundschaft zu entziehen, und "die Kinder unter obrigkeitliche Vormundschaft zu stellen." Es habe demnach der Vormund und nicht mehr M. Bäbi über dessen Kinder und deren Versorgung die nöthigen Anordnungen zu treffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Unterbringung eines unmündigen Kindes in einer Er ziehungsanstalt kann wohl niemals als ein verfassungswidriger Eingriff in die persönliche Freiheit desselben betrachtet werden, und zwar in dem Falle, wo sie von einer Behörde angeordnet wird, so wenig als in dem Falle, wo sie von dem Vater, als dem Inhaber der elterlichen Gewalt, ausgeht. Sie erscheint vielmehr als eine Erziehungsmaßregel, welche demjenigen zu steht, der sich in dem Besitze der Vormundschaft über das Kind befindet. Im vorliegenden Falle ist nun dem Rekurrenten kraft gesetzlicher Bestimmung die elterliche Gewalt über sein Kind ent zogen und letzteres unter öffentliche Vormundschaft gestellt wor den, so daß die Berechtigung der Vormundschaftsbehörden zur Erlassung der angefochtenen Verfügung keinem begründeten Zwei fel unterliegen kann. Die Frage, ob zur Entziehung der väter lichen Gewalt hinreichender Grund vorhanden gewesen sei, ent zieht sich, da es sich lediglich um die Anwendung kantonaler Gesetze handelt, der Beurtheilung des Bundesgerichtes. Immer hin kann aber gesagt werden, daß nach den beigebrachten Zeug nissen jene Maßnahme als eine wohlbegründete und der hierorts dagegen erhobene Rekurs als ein leichtfertiger erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: