Art. 59 BV; Swiss-French treaties of 1828, 1864 and 1869; jurisdiction over personal claims against persons alleged to be domiciled abroad; the federal complaint lies only for violation of constitutional rights and treaties. Art. 59 BV protects only persons having a fixed domicile in Switzerland. The treaty of 30 June 1864 concerns establishment and not forum. The treaty of 15 June 1869, which replaced the 1828 convention on jurisdiction and enforcement, regulates only the treatment of personal claims between Swiss and French nationals in cross-border constellations; it does not grant forum protection to persons residing abroad nor exclude the application of cantonal civil procedure where the defendant’s foreign domicile is not proven (consid. 2-4).
geschlossenen Staatsverträge von 1828, 1864 und 1869 vor den Richter des Wohnortes des Beklagten. Nun habe er, Rekurrent, laut Bescheinigung des Bäckermeister Boulanger in Belfort an letzterm Orte sein Domizil und seien daher die thurgauischen Gerichte zur Behandlung der Klage nicht kompetent. Uebrigens mangle denselben auch die Zuständigkeit nach der thurgauischen Prozeßgesetzgebung. C. Namens der Konkursmasse Vogt trug Fürsprech Scherrer auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe ent gegnete: Was die Auslegung der thurgauischen Prozeßgesetzge bung betreffe, so berühre dieselbe das Bundesgericht nicht, da dasselbe nur Beschwerden über Verletzung von Staatsverträgen und verfassungsmäßiger Rechte zu beurtheilen habe. Der Art. 59 der Bundesverfassung komme nicht zur Anwendung, weil Re kurrent in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe, und was die Staatsverträge mit Frankreich betreffe, so sei derjenige vom Jahr 1828 durch denjenigen vom 15. Juni 1869 aufgehoben und komme der Vertrag vom Jahr 1864 deßhalb nicht in Betracht, weil er nur das Niederlassungswesen regle. Auf Gerichtsstands fragen beziehe sich lediglich der Vertrag von 1869; allein der selbe habe nur den Zweck, die in Frankreich befindlichen eigenen Angehörigen dort den Einheimischen gleich zu stellen, und wolle nicht seine Bürger vor der eigenen Justiz schützen. Uebrigens handle es sich im vorliegenden Falle nicht um eine rein persön liche, sondern um eine gemischte Klage und werde endlich des bestimmtesten bestritten, daß Neusch in Belfort einen festen Wohn sitz habe. Derselbe sei ein herumziehender Bäckergeselle, der bald da bald dort in Arbeit stehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
gen aus, so daß also die Anwendung der thurgauischen Civil prozeßordnung auf den in Frankreich wohnhaften Thurgauer durch den Staatsvertrag nicht ausgeschlossen ist. (Vergl. Botschaft des Bundesrathes vom 28. Mai 1869, Bundesblatt 1869 Bd. II, S. 485 f. und Entscheid in Sachen Millot, Bundesblatt 1874 Bd. 1 S. 445 ff. und Bd. II S. 495 ff. und 413, Ziffer 2.) Uebrigens mangelt auch der Nachweis, daß Neusch wirklich in Belfort ein Domizil besitze und sich nicht bloß vorübergehend dort aufhalte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.