Art. 1 Swiss-Italian Treaty of 22 July 1868; Art. 59 BV; forum of domicile and arrest proceedings: the treaty guarantees equal treatment of Italian nationals in Switzerland, but does not confer on an Italian domiciled abroad a right to be sued only at his domicile. Article 59 BV protects only persons domiciled in Switzerland. The treaty leaves jurisdictional rules essentially untouched; in particular, it does not prevent arrest for a personal claim against an absent debtor.
ein solcher Satz, abgesehen davon, daß dadurch der Italiener besser gestellt würde, als der im Auslande wohnhafte Schweizer, sicherlich dem Staatsvertrage vollständig fremd, und der Grund satz des Staatsvertrages vielmehr der, daß Italiener in der Schweiz in Bezug auf Niederlassung wie die Schweizerbürger, nicht schlechter und nicht besser, behandelt werden sollen. Kann sich aber Rekurrent nicht darauf berufen, daß er nicht gleich be handelt worden sei, wie ein Schweizerbürger, so muß die Be schwerde als unbegründet verworfen werden. Denn, abgesehen von erbrechtlichen Streitigkeiten, läßt der erwähnte Staatsver trag die Gerichtsstandsverhältnisse durchaus unberührt und ist eine Verständigung über dieselben gerade dadurch verunmöglicht worden, weil Italien den Grundsatz, daß der Schuldner für persönliche Ansprachen nur an seinem Wohnorte gesucht und be langt werden könne, nicht anerkennen wollte. (Vergl. Botschaft des Bundesrathes vom 9. Oktober 1868, Bundesblatt vom Jahr 1868 Band III, S. 441 ff. und Bericht der ständeräthlichen Kommission vom 23. November 1868, a. a. O. S. 882). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.