- Urtheil vom 25. Oktober 1878 in Sachen
der Gemeinde Rietheim
gegen
die schweizerische Nordostbahngesellschaft
A. Die Gemeinde Rietheim erhob gegen die im Bundesblatte
vom 8. Mai d. J. publizirte Verpfändung des Eisenbahnnetzes
der Beklagten Einsprache, indem sie vorbrachte: Im Jahr 1876
haben an dem Bahnkörper der Linie Winterthur-Koblenz in der
Gemeinde Rietheim Rutschungen stattgefunden, welche eine Ver
legung desselben nöthig gemacht haben. Dadurch sei der Gemeinde
Rietheim resp. ihrem Hauptbrunnen das Wasser abgegraben und
der größere Theil der Brunnstube unter den Bahnkörper gebracht
worden. Die Gemeinde habe Abhülfe verlangt und es sei dann
am 8. Februar 1876 ein Vertrag zu Stande gekommen, ge
stützt auf welchen der Bundesrath die vom Gemeinderathe Riet
heim gegen die Verlegung der Bahnlinie erhobene Einsprache
abgewiesen habe. Nachher sei aber von der Nordostbahndirek
tion die Ratifikation des Vertrages und daher auch dessen Rechts
beständigkeit bestritten worden und auf erhobene Beschwerde habe
der Bundesrath die Gemeinde auf den Expropriationsweg ver
wiesen. Sofern nun Beklagte wirklich nicht an den abgeschlosse
nen Vertrag gebunden sei, was sie, Klägerin, nicht glaube, so
verlange sie Freistellung der Brunnstube und dauernde Herbei
schaffung des frühern Wasserquantums, eventuell eine Entschädi
gung von 20,000 Fr. Bei den allgemeinen Grundsätzen über
Verträge, Eigenthum und Schadensersatzpflicht verstehe sich von
selbst, daß die Beklagte ihr Netz nicht verpfänden dürfe, bis sie
die klägerischen Forderungen erfüllt habe. Diese Ansprüche grün
den sich auf den Bau selbst und mußten im gleichen Range
stehen, wie Forderungen aus Expropriationen. Zudem stehe der
Bahnkörper theilweise auf dem Eigenthum der Brunnenstube
der Klägerin und wäre durch die Verpfändung sowohl dieses
Eigenthum als die Entschädigungsforderung gefährdet. Die Ge
meinde Rietheim stellte demnach folgendes Klagebegehren:
a. Das Bundesgericht wolle den Vertrag vom 8. Februar
1876 mit zwei darin eingezeichneten Abänderungen als rechts
gültig zu Stande gekommen erklären und die Beklagte zur Er
füllung desselben verhalten.
b. Eventuell sei die Beklagte zu verhalten, der Brunnstube
und dem Brunnen der Klägerin wieder das gleiche Wasserquan
tum, wie vor der Bahnanlage und zwar auf die Dauer zuzu
führen und die Brunnstube wieder so bequem und so zugänglich
wie vorher herzustellen.
c. Sollten die Schlüsse a und b nicht zugesprochen werden,
oder die Ausführung von b nicht möglich sein, so habe die Be
klagte der Klägerin eine Entschädigung von 20,000 Fr., even
tuell von so viel zu bezahlen, als der Richter von sich aus oder
auf das Gutachten Sachverständiger bestimmen werde, sammt
Verzugszins von dieser Klage an.
d. So lange die Nordostbahn nicht ihre Verpflichtungen, aus
der einen oder andern obiger Verpflichtungen, wie sie das Bun
desgericht feststellen werde, erfüllt habe, sei der Nordostbahn die
Verpfändung ihres Bahnnetzes, eventuell der Linie Winterthur
Koblenz, zu untersagen.
B. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Sie be
stritt in thatsächlicher Hinsicht, daß der Klägerin Wasser abge
graben worden sei und deren Brunnenstube in das Bahngebiet
hineinreiche. Eventuell sei sie bereit, dem Begehren der Ge
meinde um Freistellung der Brunnenstube zu entsprechen. In
rechtlicher Beziehung bemerkte Beklagte, es stehe der Klägerin
kein rechtlicher Grund zur Seite, aus welchem sie gegen die
hypothekbestellung protestiren könnte. Es sei unmöglich
die
Klage unter die in Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 24.
Juni 1874 gesetzlich abgegrenzte Kategorie der Protestationsbe
rechtigungen zu subsumiren. Der ganze Rechtsanspruch der Ge
meinde Rietheim sei unsicher, bestritten und unausgemittelt. Ue
brigens sei es auch gänzlich unstatthaft, in diesem Prozesse auf
die materiellen Ansprüche der Klägerin einzutreten, nur die Frage
dürfe diskutirt werden, ob die Inhibition der Klägerin gegen
die Pfandbestellung begründet sei. Sollte die Brunnenstube in
das Bahngebiet hineinreichen, so wäre Beklagte nach Art. 10
citirten Bundesgesetzes jederzeit in der Lage, dieselbe dem Pfand
nexus zu eximiren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß im vorliegenden Falle unterschieden werden zwi
schen den drei ersten Rechtsbegehren der Klägerin, welche darauf
gerichtet sind, daß die Beklagte zu einer Leistung an sie verur
theilt werde und dem letzten Begehren, welches als Einsprache
gegen die Verpfändung des Bahnnetzes der Beklagten sich dar
stellt. Zur Beurtheilung dieses letzten Begehrens ist das Bun
desgericht gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ver
pfändung der Eisenbahnen u. s. w. vom 24. Juni 1874 kom
petent, dagegen ist dies nicht der Fall bezüglich der drei ersten
Klagschlüsse. Der erste Streitpunkt, welcher sich auf die Frage
bezieht, ob der Vertrag vom 8. Februar 1876 rechtsgültig zu
Stande gekommen sei, fällt der Beurtheilung der kantonalen
Gerichte anheim und die Begehren unter b und c qualifiziren
sich als solche aus Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ab
tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 und müssen daher
gemäß Art. 26 ibidem vorerst vor die eidgenössische Schatzungs
kommission gebracht werden. Höchstens etwa insofern, als die drei
ersten Streitpunkte für den Entscheid des vierten von präjudi
zieller Qualität wären, dürfte das Bundesgericht auf deren Be
handlung eintreten; allein diese präjudizielle Beschaffenheit ist,
wie sofort gezeigt werden soll, nicht vorhanden.
- Was nämlich in erster Linie die Behauptung, daß die klä
rische Brunnenstube größtentheils unter dem Bahnkörper sich
befinde, und die Befürchtung der Klägerin betrifft, daß wegen
dieses Verhältnisses bei einer Verpfändung der Bahnlinie Win
terthur-Koblenz jene Brunnstube vom Pfandrechte ebenfalls er
griffen werde, so ist diese Befürchtung durchaus unbegründet.
Denn angenommen auch, die Behauptung der Klägerin wäre
richtig, und sogar weiter angenommen, die Brunnenstube wäre
als ein Bestandtheil des im Eigenthum der Beklagten stehenden
Bahnkörpers zu betrachten, was zum Mindesten höchst zweifelhaft
ist, so würde dieselbe und die mit derselben zusammenhängende
Wasserleitung unter allen Umständen als eine auf dem Bahn
körper zu Gunsten der Klägerin ruhende dingliche Last sich dar
stellen, welche dem Pfandrechte vorginge und daher auch im
Falle der Realisirung des Pfandrechtes auf dem Wege der
Zwangsversteigerung von den Pfandgläubigern resp. einem all
fälligen Erwerber der Bahn respektirt und in ihrem bisherigen
Bestande belassen werden müßte. Denn die Eisenbahngesellschaft
hat die Brunnenstube für ihre Zwecke weder nöthig gehabt, noch
dieselbe auf dem Expropriationswege wirklich erworben oder er
werben wollen; vielmehr waren die Parteien von jeher darüber
einverstanden, daß die Brunnenstube ihrem bisherigen Zwecke
erhalten und die Rechte der Klägerin an derselben bestehen blei
ben sollen. Klägerin ist daher entweder, sofern an der Brunnen
stube ein selbständiges Eigenthum möglich ist, jetzt noch Eigen
thümerin derselben und dann versteht sich von selbst, daß dieselbe
nicht vom Pfandrechte ergriffen wird, weil die Beklagte fremdes
Eigenthum ohne Zustimmung des Eigenthümers weder verpfän
den kann noch will (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni
1874 und Publikation vom 8. Mai 1878); oder ihr Recht hat
sich in eine Dienstbarkeitsberechtigung
umgewandelt und dann
geht dasselbe, wie bereits ausgeführt, dem Pfandrechte vor. Ue
brigens hat Beklagte ja eventuell ausdrücklich die Verpflichtung
anerkannt, die klägerische Brunnenstube freizustellen und so jeden
Zweifel darüber gehoben, daß ihr, der Beklagten, keine Rechte
an derselben zukommen.
- Die Entschädigungsforderung der Klägerin ist entweder
eine privilegirte oder eine laufende. Im ersten Fall versteht sich
nun von selbst, daß die Verpfändung der Eisenbahn auf das Pri
vilegium keinen Einfluß ausübt, da ja das Pfandrecht nur ein
Generalpfandrecht ist, dessen Bedeutung lediglich darin besteht
daß die Pfandgläubiger den laufenden vorhergehen. Ist die For
derung aber eine laufende, so könnte, beim gänzlichen Mangel
eines Vertrages oder einer gesetzlichen Bestimmung, welche der
Klägerin ein Einspruchsrecht einräumen würde, nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen gegen die projektirte Verpfändung nur inso
fern Einsprache erhoben werden, als dieselbe in der Voraussicht
des Konkurses und in der unredlichen Absicht, die Gläubiger zu
schädigen, vorgenommen würde, wovon, wie das Bundesgericht
schon in seinem Urtheile vom 16. vorigen Monats ausgesprochen
hat, keine Rede ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache der Klägerin gegen die Verpfändung des
Bahnnetzes der Beklagten ist als unbegründet abgewiesen; auf
die übrigen Begehren wird hierorts wegen Inkompetenz nicht
eingetreten.