Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 21. Dezember 1878 in Sachen
Haas gegen die schweizerische Gesellschaft
für Lokalbahnen.
A. Mit Eingabe vom 23. Oktober d. J. stellte D Grünin
ger in Basel, Namens Albert Haas in Karlsruhe, als notaria
lisch beglaubigter Inhaber von 86 Obligationen zu 500 Fr.
der Serie A des Anleihens I. Hypothek der schweizerischen Ge
sellschaft für Lokalbahnen das Gesuch um Anordnung der Liqui
dation gegen diese Gesellschaft, gestützt darauf, daß dieselbe weder
die am 1. Mai 1877 noch die am 1. Mai 1878 verfallenen
Zinscoupons eingelöst habe.
B. Die Gesellschaft schweizerischer Lokalbahnen, welcher dieses
Gesuch zur Vernehmlassung mitgetheilt worden, erwiederte: In
Folge der in der ganzen Ostschweiz im Jahre 1876 eingetrete
nen Naturereignisse sei der Betrieb ihrer Bahn einige Zeit un
terbrochen worden und haben daher die Einnahmen nicht die
erforderlichen Summen geliefert, um die Ausgaben zu bestreiten.
Unter solchen Umständen sei sie in die Lage versetzt, von der
Rechtswohlthat Gebrauch zu machen, welche in Art. 17 des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 vorgesehen sei, und stelle
sie daher das Gesuch, es möchte ihr eine Frist von sechs Mo
naten für Befriedigung der Ansprache des Petenten angesetzt
werden.
Mit Depesche vom 16. November dieses Jahres meldete
Dr Grüninger, daß behufs Vereinbarung mit der belangten Ge
sellschaft die Frist bis Ende November erstreckt werden könne.
Demgemäß wurde die Beschlußfassung damals verschoben; seither
ist eine weitere Nachricht nicht eingegangen.
D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 1878 erklärte Advokat
Grenier in Lausanne, daß er Namens des Basler Bankvereins
und verschiedener anderer Inhaber von Obligationen der Serie
A auf die bezeichnete Gesellschaft in dem Sinne intervenire, daß
zwar gegen die Gewährung einer Frist im Sinne des Art. 17
des citirten Bundesgesetzes keine Einwendung erhoben, dagegen
das Begehren gestellt werde, es möchte dieß nur unter ausdrück
lichem Vorbehalte des den Obligationen der Serie A vor den
jenigen der Serie B für 60% des Nominalbetrages bis zum
31. Dezember 1878 eingeräumten Vorzugsrechtes geschehen;
in Betracht:
- Nach 17 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und
Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 hat
im Falle, als nach einjährigem Verzuge einer Eisenbahngesell
schaft in Bezahlung des Kapitals oder der verfallenen Zinse ein
Gläubiger die Liquidation verlangt, das Bundesgericht der Bahn
gesellschaft eine Frist bis auf sechs Monate zur Bezahlung der
Gläubiger zu bestimmen, unter der Bedrohung, daß im Unter
lassungsfalle die Liquidation angeordnet werde. Aus zureichen
den Gründen kann diese Frist einmal auf weitere sechs Monate
erstreckt werden. Als Wille des Gesetzgebers ist demnach anzu
nehmen, daß die erste Frist sechs Monate betragen solle, sofern
nicht besondere Gründe die Ansetzung einer kürzeren Frist angezeigt
erscheinen lassen, insbesondere z. B. in dem Falle, wo die Li
quidation von vornherein als unvermeidlich sich darstellt. Solche
Gründe sind nun hier nicht vorhanden und ist daher dem Ge
suche der beklagten Gesellschaft in dem Sinne zu entsprechen,
daß derselben eine sechsmonatliche Frist anzusetzen ist.
- Was das Begehren des Basler Bankvereins und verschie
dener anderer Obligationsinhaber betrifft, daß die Frist nur
unter dem Fakt. D a. E aufgeführten Vorbehalte bewilligt werde,
so ist vorerst nicht einzusehen, woher diese Gläubiger, deren
Rechte ja von dem vorliegenden, lediglich im eigenen Namen
gestellten, Gesuche des A. Haas gar nicht abhängig sind, son
dern denen ja freisteht, ebenfalls mit einem selbständigen Liqui
dationsgesuche aufzutreten, das Recht herleiten, in dieser Sache
zu interveniren und selbständige Begehren zu stellen. Sodann
kann aber auch abgesehen hievon jenem Begehren nicht entsprochen
werden, weil die Frage, ob die Inhaber der Obligationen der
Serie A ein Recht auf Fortdauer des ihnen eingeräumten Vor
zugsrechtes über den 31. Dezember 1878 hinaus haben, selbstver
ständlich nicht ohne Anhörung der übrigen interessirten Gläu
biger der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen entschieden
werden kann;
beschlossen:
- Der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen wird eine
mit dem 14. Juni 1879 ablaufende Frist angesetzt, um den
Albert Haas in Karlsruhe für die von seinen 86 Obligationen
der Serie A verfallenen Zinse zu befriedigen, unter der Andro
hung, daß nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist die Bahn ver
steigert und die Liquidation angeordnet würde.
- Auf das Begehren des Basler Bankvereins und Mitbe
theiligte wird zur Zeit nicht eingetreten.
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