Art. 17 of the Federal Act of 24 June 1874 on the pledge and compulsory liquidation of railways; grace period before liquidation: the first period is ordinarily six months, unless special circumstances justify a shorter term, notably where liquidation appears unavoidable from the outset. Intervention by third-party creditors in a pending liquidation request is inadmissible where their rights are independent of the applicant’s request and where the asserted substantive priority issue cannot be decided without hearing all interested creditors.
erforderlichen Summen geliefert, um die Ausgaben zu bestreiten. Unter solchen Umständen sei sie in die Lage versetzt, von der Rechtswohlthat Gebrauch zu machen, welche in Art. 17 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 vorgesehen sei, und stelle sie daher das Gesuch, es möchte ihr eine Frist von sechs Mo naten für Befriedigung der Ansprache des Petenten angesetzt werden. Mit Depesche vom 16. November dieses Jahres meldete Dr Grüninger, daß behufs Vereinbarung mit der belangten Ge sellschaft die Frist bis Ende November erstreckt werden könne. Demgemäß wurde die Beschlußfassung damals verschoben; seither ist eine weitere Nachricht nicht eingegangen. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 1878 erklärte Advokat Grenier in Lausanne, daß er Namens des Basler Bankvereins und verschiedener anderer Inhaber von Obligationen der Serie A auf die bezeichnete Gesellschaft in dem Sinne intervenire, daß zwar gegen die Gewährung einer Frist im Sinne des Art. 17 des citirten Bundesgesetzes keine Einwendung erhoben, dagegen das Begehren gestellt werde, es möchte dieß nur unter ausdrück lichem Vorbehalte des den Obligationen der Serie A vor den jenigen der Serie B für 60% des Nominalbetrages bis zum 31. Dezember 1878 eingeräumten Vorzugsrechtes geschehen; in Betracht: