Art. 46 Abs. 2 BV; inter-cantonal double taxation after relocation of a corporate seat; apportionment of wealth and income between manufacturing site and business seat. A genuine relocation of the registered seat creates a tax domicile at the new seat if permanent business premises exist there and a substantial part of the commercial activity is carried on from that location. Where the manufacturing canton and the seat canton both have taxing competence, the taxable wealth and income must be apportioned according to the economic nexus of the individual assets and profit sources. Book inspection may be ordered where necessary to determine the inter-cantonal allocation; the economic freedom and equality guarantees do not bar the ordinary application of tax statutes. The cantonal method of assessing net assets may not be mixed in a way that yields double taxation (consid. 2-4).
gegenüber einem Elektrizitätswerk die freie Ausgestaltung zugestanden werden müsse, weil sie verschiedenartig seien. Das ist aber insofern offensichtlich unrichtig, als die beiden Anlagen gleiche Zwecke verfolgen, was hier insoweit der Fall ist, als die Anlagen die Beleuehtung des nämlichen Quartiers anstreben. Elektrizität und Gas sind nun wohl verschiedene Mittel zur Erreichung die- ses Zwecks, aber der letztere ist es, der die Konkurrenz bewirkt, die Werke zu gleichartigen macht und den Grund abgibt für eine behördliche Regelung ihrer Kon- kurrenz. Nur auf diesen gleichen Zweck -der Beleuch- tung -bezieht sich denn aueh die angefochtene Be- dingung, dass das Gas der Elektrizität zu weichen habe, wenn diese von der Gemeinde Rorschacherberg zu an- nähernd gleichen Bndingungen bezogen werden könne. Dass Gas und Elektrizität nicht in gleicher Weise den Zweck erfüllen, mag seine Bedeutung haben dafür, wie die Konkurrenzfrage zu lösen ist, beseitigt aber die Tat- sache des Vorhandenseins dieser Konkurrenz nicht. Demnach hat das Bundesgerich t erkannt: Der Rekur'l wird abgewiesen. "erbot dE:!' Doppelbesteuerung. :-:,. 24.
BI. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION 24. Orteil vom 3. April 1914 i. S. l3ichtold Sr. Ci', A.-G. gegen 'l'hurgau und l3aselstadt. Besteuerung eines Fabrikationsbetriebes, dessen Geschäfts- sitz und kaufmännische Leitung aus dem Kanton, in welchem sich die Fabrikanlagen befinden, in einen andern Kanton verlegt wurden. Berechnung der in jedem der beiden Kantone zu versteuernden Vermögens-und Eill- kommensquoten. A. -Die Rekurrentin betreibt als Aktiengesellschaft Bächtold C h ' eine Maschinenfabrik und Giesserei. Sie hatte bis Ende 1912 ihren Sitz in der thurgauischen Gemeinde Steckborn, wo sich die Fabrikanlagen befin- den, verlegte ihn aber auf
198 Staatsrecht. restierenden 90 % VOll 933,146 Fr. Dabei bezeichnete sie als für Basel in Betracht kommende Aktivposten : I Dt,bitoren l , (I 'Vechsel I , (I vVer l schriften und Kassa I) von zusammen 806,438 Fr. 41,34 % der Gesamt- aktiven von 1,950,785 (während der Besteuerung am Fabrikationsort überlassen bleiben sollten die Aktiv- posten: (I Gebäude, Liegenschaften, Beamlen-und Arbeiterhäuser, Maschinen, Werkzeuge und Mobiliar I), Waren, Halbfabrikate und Materialien und Öko- nomie von zusammen 1,144,347 Fr. 58,66 % der Gesamtaktiven). So ergab sich ein in Basel steuerpflich- tiges V ermögell von 189,445 Fr. (103,682 Fr. zum vor- aus 41,34 % von 933,146 Fr. 385,763 Fr.). Und in analoger Weise ermittelte die Steuerverwaltullg den in Basel steuerpflichtigen Er t rag d,er GesellschafL unter Zugrundelegung des bilanzmässig ausgewiesenen Reingewinns der Rechnungsperiode, VOll 37,184 Fr. SO Cts., durch Einstellung eines (I praecipuum) VOll 10 % nebst einer dem Verhältnis der für den Geschäftssitz Basel relevanten Aktivposten zu den Gesamtaktivcn der Vermögensrechnullg entsprechenden Quote der restie- renden 90 %' auf total 14,628 Fr. 40 Cts. Anderseits wurde die Gesellschaft in Steckborn im Frühjahr 1913 für dieses Jahr in gleichem Umfange, wie bis anhin, zur Vermögens-und Einkommensversteue- rung eingeschätzt, nämlich mit 1,170,690 Fr. Yermö- gen (entsprechend dem Aktienkapital nebst Reserven von 1,027,000 Fr., plus einem Betrage von 143,690 Fr. (I Amortisationen an Liegenschaften ) , glt'ich der Diffe- renz zwischen dem Assekuranzwert und dem geringeren Bilanzwert der GebäulichkeIten) und mit rund 30,000 Fr. Einkommen. Wegen dieser Einschätzung beschwerte sich die Gesellschaft beim Regierungsrat des Kanto!ls Thurgau unter Hinweis darauf, dass die Gemeindesteuer- behörde der Verlegung ihres Geschäftes nach Basel keine Rechnung getragen habe, und mit dem Verlangen, ihre Besteuerung i, Steckborn sei der bundesrecht!ilässigelJ Taxation der baselstädtischeH Stcuerverwaltullg anzu- passen. In Erledigung dieser Beschwerde beauntragt: der Regierungsrat mit Beschluss vom 11 . .JulI 1913 die Sleuerkommission Steckborn. die Rekurrentin (I Heu einzustem'rn ) , bemerkte jedoch in der Begründung. . dass der vorzUl!phmendeu Taxation selbstverständlich nicht die Xormrn der Hasll'!' Einschätzung, so ;d('rn aHein die lhurgauischen st euerrechtlichen Vorschriften als Grundlage zu dienen i',abell. 11 Die Steuerkommissioll Steckborn hielt aber mit Verfügung vom 5. August 191:3 an ihrer erwähnten Einschätzung fest. Hierauf wies der Regierungsrat, an den die Gesellschaft wiederum rekur- rierte, zunächst durch Beschluss vom 24. Oktober 191:3 den Fall an die Steuerkommlssion zurück mit dem Auftrage, an Hand der Bücher und Urkundell --even- tuell unter Beizug fachmännischer Hilfe -die rekur- rentischen Verhniltnisse gen au zu eruieren und auf Grund dieser Erhebungen die Einsteuerung nötigenfalls zu be- richtigen. Und sodaull entschied er durch B es chI u s s vom 7. November 1913 im Sinne der Abweisung des Rekurses. Aus den Erw2gnngen dieses Beschlusses ist zu erwähnen: Am 30. Oktober 1913 habe sich eine Abordnung der Steuerkommissioll Steckborn in Begle tung des Staatsbuchhalters und des kantonalen ReYl- sorates nach dem Geschäft der Geselischaft in Steck- born begeben, um die im Regierungsratsbeschluss vom 24. Oktober yerlangten Feststellungen vorzunehmen. Es seien ihr aber, wie schon der Steuerkommission vor Erlass ihres Taxationsentscheides vom 5. August 1913, der Aufschluss über den Verkehr in Basel und auch die Büchervorlage verweigert worden. Bei dieser Sachlage erscheine eine Ausscheidung als unmöglich und könne die ,-on der Steuerverwaltullg Basel getroffene Fest- setzung der Steuerfaktoren auf ihre Richtigkeit nicht nachgeprüft werden. Für die Einsteuerung im Kanton
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Thurgau könne das Basler Gesetz aber auch abgesehen davon nicht massgebend sein. Denn tatsächlich liege der gesamte Grundbesitz der Gesellschaft mit Maschinen, Werkzeugen und Mobilien, Waren, Halbfabrikaten und Materialien in Steckborn, und hier befinde sich nach wie vor auch das Geschäftsbureau, die Buchhaltung und die Kasse, während das Geschäftsdomizil in Basel ledig- lich in der Meinung verzeigt worden sei, der thur- gauischen Besteuerung damit in der Hauptsache zu entgehen. Die Mietung des dortigen Büreaus könne nach den Verumständungen nicht ernst genommen wer- den, um so weniger, als die Allgemeine Immobilienge- sellschaft als Vermieterin erscheine, deren Präsident, Ed. Bischoff-Wunderli, zugleich Delegierter des Verwal- tungsrates der A.-G. Bächtold C ie sei. Zudem ver- möchte die blosse Etablierung eines Büreaus an sich noch keineswegs eine (I Verteilung der Betriebsfaktoren ) zu begründen. Da die rekurriereude Gesellscllafl somit den achweis schuldig geblieben sei, dass sie in Basel tatsächlich ständige körperliche Anlagen und Einrich- tungen besitze, mitte1st deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil ihres Geschäftsbetrie- bes vollziehe, könne ihr Begenren nicht geschützt wer- den. Im einzelnen sei bezüglich der angefochtenen Be- steuerung des Differenzwertes von 143,690 Fr. der Lie- genschaften auf 5 des thurgauischen Steuergesetzes zu verweisen, laut welchem Gebäude und Liegenschaften zum Katasterwerte steuerpflichtig seien. B. -Mit Eingabe ihres Vertreters vom 19. November
hat die A.-G. Bächtold eie gegen die bei den Re- gierungsratsbeschlüsse vom 24. Oktober und 7. Novem- her 1913 rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt:
sehen für die Feststellung der Steuerfaktoren, d. h. des Vermögens an Kapitalien ete. und des Einkommens, das der Steuerpflichtige besitze, während hier alles klar zutage liege. Rein ohne innern Grund könne der thurgauisehe Fiskus die Vorlage weder der Hauptbuch- haltung in Ba seI, noch der für die Fabrikation not- wendil1en Hülfsbücher in Steckborn verlangen. Ein sol- o ches Verlangen sei denn auch bei Vorliegen einer aner- kannten und klaren Bilanz noch ni emals und nir- gen d s gestellt worden; das Vorgehen der Steuerbe- hörden der Rekurrentin gegenüber müsse als völlig unnütze Schikane und als Willkür (Verstoss gegen die Garantie der Art. 4 BV und Art. 8 Thurg. KV) bezeich- net werden. Die Rekurrentin sei auch nicht verpflichtet, der Steuerbehörde Steckborn und den Beamten des Re- gierungsrates Einsicht in ihren Verkehr in Basel und ihre dortigen Einrichtungen ) zu geben. Ein solcher Einblick in Gesellschaftsdetails und Geschäftsgeheim- nisse würde eine Gefährdung ihrer Geschäftsinteressen und damit eine Verletzung der Handels-und Gewerbe- freiheit (Art. 31 BV) bedeuten. Eventuell wäre der Einblick nur statthaft in Basel selbst, in Verbindung mit der Steuerbehörde von Basel und zum allseitig anerkannten Zwecke einer Ausscheidung der Steuer- rechte und -betreffnisse bei der Kantone. Es sei nicht richtig, dass die Rekurrentin in Basel tatsächlich keine ständigen körperlichen AIilagen und Einrichtungen be- sitze. Sie habe dort Büreaulokalitäten, für die sie jähr- lich 1200 Fr. Mietzins bezahle; dort werde ferner die Buchhaltung geführt; dort befinde sich auch die Haupt- kasse mit Posteheckkonto (V, N° 204) und ein Dele- gierter des Verwaltungsrates, Ed. Bischoff-Wunderli. Dass dieser letztere zugleich Präsident der Allg. Immo- biliengesellschaft sei, in deren Gebäude sich die Bü- reaus der Rekurrentin befänden, sei gewiss irrelevant. Völlig übersehen habe der Regierungsrat auch die Be- Verbot der Doppelbesteuerung. 1'0 24.
deuLulIg des Geschäflssitzes Basel, insbesondere als RechtsdomiziL Aus der Tatsache, dass der Kanton Basel-Stadt als Geschäftssitz die Rekurrentin im er- wähnten Umfange besteuere, folge ohne weiteres eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV). Auf einer ullzutreiTcndell Voraussetzung heruhe speziell die Heranziehung der DitIerenz zwi- schen dem Assekuranzwert und dem geringeren Bi- hnzwert der Gebäulichkeiten als steuerpflichtigen Vermögens durch die thurgauischell Steuerbehörden. Denn auch im Kanton Thurgau sei bei Aktien- gesellschaften seit dem InkrafLtretcl! des heutigen Steuergesetzes bis zur Stunde ausnahmslos das Aktien- kapital nebst den Reservefonds der Besteuerung zu Gnmde gelegt und diese lediglich auf die Kategorien: Liegenschaften und Kapitalien verteilt worden. Die Steuerverteilung sei also entsprechend der Basler Ta- xation vorzunehmen. Danach entfalle auf den Kanton Thurgau ein steuerpflichtiger Vermögensbetrag von 547,383 Fr. (58,66 % von 933,146 Fr.), auf welchen anzurechnen sei der Liegenschaftenwert laut amtlicher Schatzung von 480,505 Fr. und darüber hinaus ein Betriebskapital von 66,878 Fr., und ein steuerpflich- tiges Einkommen (auf Grund der Bilanz vom 30. Juni 1912) von 9519 Fr. 10 Cts. oder, nach Abzug der 600 Fr. Existenzminimum, von 8919 Fr. 10 Cts. C. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau be- antragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 1913, auf die Rekurseingabe vom 14. August 1913 sei nicht einzutreten, weil sie von Anfang an gegenstands- los ge wesen und jedenfalls inzwischen durch die Tat- sachen überholt worden sei, und der Rekurs vom 19. November 1913 sei abzuweisen, eventuell sei auf Grund einer durch das Bundesgericht vorzunehmenden Untersuchung der Umfang festzustellen, in welchem eier Kanton Thurgau berechtigt sei, Vermögen und
Einkommen der Rekurrentin zur Steuer heranzuzieheIl. Aus der Begründung des Hauptantrages ist hervorzu- heben: a) Die Beschwerde über willkürliche Behandlung der Rekurrentin sei nicht nur unbegründet, sondern durch- aus leichtfertig. Der 26 des thurgauischen Steuer- gesetzes vom 15. Februar 1898 ermächtige den Regie- rungsrat ausdrücklich, im Steuerbeschwerdeverfahren auf Expertise und Vorlage der Urkunden und Bücher zu erkennen. '''Tenn er daher von dieser gesetzlichen Befugnis der Rekurrentin gegenüber Gebrauch gemacht habe, so könne ofIenbar von Willkür apriori nicht die Rede sein. Übrigens habe die Rekurrentin stets eine Steuerausscheidung zwischen den beiden beteiligten Kantonen nach be!)timmten prozentualen Ansätzen ver- langt, deren Richtigkeit nur durch eine Untersuchung der Bücher daraufhin, in welchem Masse der behauptete Geschäftssitz Basel am Betrieb und an der Gewil1ll- erzielung beteiligt sei, hätte nachgeprüft werden können. b) Was den Beschwerdegrund der unzulässigen Dop- pelbesteuerung betreffe, sei es dem Hegierungsrat durch das Verhalten der Rekurrclllin verunmöglicht worden, zu eruieren. ob bezw. inwieweit die von den thur- gauischen Taxaiionsorganen vorgenommene Veranlagung eine Verletzung des Art. 46 Abs. 2 BV in sich schliesse. Die Rekurrentin habe weder im kantonalen Beschwel'- deverfahren, noch auch im staatsrechtlichen Rekurs Tatsachen nachzuweisen versucht, aus denen sich ergäbe, dass der Kanton Thurgau die Grenzen seiner Steuerhoheit überschritten hätte. Sie scheine der höchst sonderbaren Ansicht zu huldigen, die thurgauisehen Steuerbebörden hätten sich um die Festsetzung des Verhältnisses der Steuerverteilung auf die bei den Kan- tone nicht zu kümmern. da dieses Verhältnis von Basel (t primär und auch für den Kanton Thurgau verbind- lich I) festgesetzt worden sei. Die Festsetzung des Um- fangs der von ihm beanspruchten Steuerbefugnis sei Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.
aber von jedem Kanton selbständig zu treffen, und auch eine Pflicht der Kantone, von sich aus mit einander in Verbindung zu treten, um zusammen die Steuer- quoten festzusetzen, bestehe, entgegen der Auffassung der Rekurrentin, nicht. Materiell falle in Betracht, dass die sog. Verlegung des Geschäftssitzes nach Basel offen- bar eine bloss fingierte, ein Manöver der Rekurrentin zur Umgehung der Besteuerung im Thurgau, sei. Soviel llämlich der Regierungsrat habe konstatieren können, sei dadurcb am Geschäftsbetrieb in Steckborn gar nichts geHndert worden. Fabrikation, Büreaus, Personal, aJnes sei im alten Bestande da geblieben; in Basel sei ledIg- lich ein Geschäftsdomizil verzeigt worden, wo, laut Be- scheinigung des KOllLrollbüreaus Basel, ausser dem in Basel wohn haften Delegierten des Verwaltungsrates, Bisehoff-Wunderli, eine einzige Biireauangestellte arbeite. Dies spreche nicht für eine wirkliche Verlegung des Geschüftssitzes nach Basel; es handle sich vielmehr hei dieser Silzverlegungsangelegenheit bloss um einen Schreckschuss an die Adresse der thurgauischen Steuer- behörden, wie das (beigelegte) Protokoll der General- versammlung der Rekurrentin vom 14. September 1912 beweise (wonach der Verwaltungsrat ermächligt wurde, den Gesellschaftssitz ausserhalb des Kantons zu ver- legen, ( sofern mit der thurgauischen Steuerbehörde !licht eine Einigung erzielt werden kann I . Jedenfalls sei der Wille der Geschäftsverlegung nicht durch genü- gende effektive Massnuhmcn. auf die es für die Frage des Steuerdomizils allein ankomme, zur Ausführung gebracht worden. Eventuell müsste das Bundesgericht hierüber noch nühere Erhebungen veranstalten. Wenn aber auch die Verlegung des Geschäftssitzes effektiv erfolgt sein sollte, so wäre doch unter den gegebenen Ver- hältnissen in Basel kein Steuerort im Sinne der neueren Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, die as Vorhanden sein ständiger körperlicher Anlagen und Em- richtungen und die Abwickelung eines qualitativ oder
fluaulitativ wesentlichen Teils des Geschäftsbetriebes ver- mittelst derselben voraussetze, begründet worden. Voll- ständig irrelevant sei demnach, dass sich das Rechtsdo- mizil der Rekurrentin in Basel befinde, da die Wnhl eines s?lchen keinerlei körperliche Anlagen, sondern lediglich emen Handelsregistereintrag bedinge. Und für die Be- hauptung der Rekurrentin, dass auch die Buchhal1ung und die Hauptkasse des Geschäftes sich in Basel be- fänden, liege kein Beweis vor; vielmehr sei schwer zu glauben, dass die nachgewiesenermassen in Basel beschäf- tigte eiHzige Büreauangestellte die gesamte Kassa- und Buchführung besorge ; auch das Basler Postscheckkonto der Rekurrentin beweise hiefür an sich nichts. Even- tuell, falls nach dem Ergebnis der noch vorzunehmen- den Untersuchung die Steuerberechtigung des Kantons Basel-Stadt grundsätzlich beachtet werden müsste sei jedenfalls die Steuerquote, welche dieser Kanton' im Einverständnis mit der Rekurrentin beanspruche, be- deutend übersetzt Das praecipuum von 1 0 des Vermögens. und Einkommens lasse sich weder ans der bumlesgericlJI.tlichen Judikatur, noch aus den tatsäch- lichen Verhältnissen rechtfertigen. Massgebend für die Verteilung der Steuer sei nach der . geltenden Praxis vielmehr lediglich das Verhältnis der AusdehnunO' der in. jedem Kanton existierenden Anlagen und der darin WIrkenden Produktionsfaktoren zur Gesamtunterneh. mungo Danach aber könne der Anteil des Kantons asel-Stadt unmöglich 41,34 % betragen, selbst wenn SIch Buchhaltung und Kassa daselbst befänden. Denn in Basel würden weder irgend welche Arbeitskräfte usser der ein e n Büreauangestellte, -beschäftigt, noch Irgend welche Betriebskapitalien verwendet, noch ein Umsntz erzielt, während in Steckborn der gesamte pro- duktive Geschäftsbetrieb mft durchschnittlich über 250 beitern (pro 1912) vor sich gehe, das gesamte beweg- hche und unbewegliche Betriebskapital investiert sei und das: Betriebseinkommen effektuiert werde. Der Geschäfts- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24. 207 tätigkeit in Basel entspreche also jedenfalls nur ein ganz minimer Prozentsatz vom Vennögen und Ein- kommen der Gesamtunternehmung. Die steuerreeht- liehe Bewertung der dem Kanton Thurgau zu- kommenden Steuerobjekte aber habe auf Grund des thurgauischen Steuergesetzes zu erfolgen, und es sei daher für die thurgauischen Grundstücke laut 5 lit. c des Steuergesetzes der Katasterwert -nicht, wie die Rekurrentin meine, der Buchwert -massgebend, wes- halb die Taxationsorgane mit vollem Recht die Diffe- renz zwischen Buchwert und Katasterwert ebenfalls zur Besteuerung herangezogen hätten. D. - Die Vernehmlassung des Regierungsrates des Kan- tons Basel-Stadt vom 17. Januar 1914 konstatiert, dass die Rekurrentin mit Rücksicht auf die Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Basel hier in Anwendung des basel- städtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anony- men Erwerbsgesellschaften vom 14. Oktober 1889 (mit Nachträgen vom 13. März 1902 und 26. März 1908) - insbesondere auch seines 4, der eine dem Umfang einer auswärtigen Niederlassung entsprechende Minde- rung der Basler Steuerpflicht vorsehe - zur Besteue- rung herangezogen worden sei, und dass die Ernsthaf- tigkeit dieses Steuerdomizils nach den in Basel fest- gestellten Verhältnissen der Rekurrentin von den thur- gauischen Steuerbehörden zu Unrecht in Zweifel gezogen werde. . ' 'so1i E. -Auf das Ersuchen des Instruktionsrichters um nähere Bekanntgabe der Feststellungen der Basler Steuerbehörden über die Verhältnisse der Rekurrentin hat der Regierungsrat mit Zuschrift vom 12. März 1914 ein Protokoll ) des Staatskassiers (I über den beim Sitze der Finna Bächtold Ce, Rheinsprung 1, vor- genommenen Augenschein) eingereicht, das auch vom Basler Vertreter der Rekurrentin. Bischoff-Wunderli, unterzeichnet ist und folgenden Wortlaut hat: Die Firma hat in den letzten Tagen das Domizil AS 40 1-1914
von der Falknerstrasse 7 in den Neubau Rheinsprung 1 ) verlegt. I Herr Bischoff-Wunderli, Mitglied des Verwaltungs- ) rates der A.-G. Bächtold eie, erklärte mir auf mein I Befragen folgendes: ,.Der Mietvertrag für die Lo- ) "kale lautet auf meinen Namen; vom Mietzinse, der ) ,,2300 Fr. beträgt, hat die Firma A.-G. Bächtold eie .. 1/ a % zu vergüten; von den Geschäftsunkosten ein- ) "schHesslich dem Gehalte einer Büralistin bezahlt die "A.-G. die Hälfte; dazu kommt das Honorar des Bü- I) "cherexperten Madöry, der die Buchhaltung in seinen J "eigenen Lokalitäten und mit seinem eigenen Personal ) .. besorgt; an GeseUschaftsbüchern sind vorhanden: "Hauptbuch. Journal, Kassabuch und BiIanzbuch. I) "Die Buchhaltung wird nach fu"llerikanischem System "geführt. Die Korrespondenz betr. den Verkauf wird .. von Basel aus geführt, ebenso werden die Aufträge, ) "die von Reisenden bei den Bestellern persönlich auf- I) "genommen worden sind, vom Sitze Basel aus sChlift- "lieh bestätigt, wie auch die ganze übrige Korrespon- ) "denz betr. den Verkauf und die Rechnungsstellung "von Basel aus besorgt wird. Der Kassaverkehr ist in ,,Basel zentralisiert, woselbst" auch der Postscheckkonto "unterhalten wird." )) (l Ich habe mich vom Vorhandensein der oben erwähn- ten Geschilftsbücher durch Einsichtnahme versichert und mir auch die Dossiers mit den eingegangenen Korrespondenzen vorlegen lassen. Durch diesen Augen- I) schein bin ich zur Überzeugung gekommen, dass ein ) wichtiger Teil des kommerziellen Betriebes sich in ) Basel abwickelt. Ferner hat sich der Instruktio!1srichter von der Re- kurrentln einen durch den Bücherexperten Fritz Ma- döry in Base! erstellten Buchauszug iibnr die Ausgaben des Geschäftes, auf das Domizil Basel und den Fabri- kationsort StedQ'Jorn verteilt, und über die Anzahl der an heiden Ort, n beschäftigten Angestellten und Arbe':ter Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24. 209 vorlegen lassen, aus welchem zu erwähnen ist: Die Rekurrentin beschäftigte im Geschäftsjahr 1912/13 vom
ersichtlichen Organisation des Geschäftsbetriebes. speziell des Verhältnisses zwischen Fabrikort und Ge- schäftssitz, festzustellen. Eine solche Prüfung ihrer Ver- hältnisse hat sich denn die Rekurrentin auch ohne weiteres seitens der Basler Steuerbehörde gefallen lassen. Es kann daher im gerügten Vorgehen des thurg. Regierungsrates weder eine Willkür und Verletzung der Garantie des Art. 4 BV (Art. 8 Thurg. KV) gefunden werden, noch auch eine Verletzung des Art. 31 BV, da die darin gewährleistete Handels-und Gewerbefreiheit gegen die Anwendung der allgemeinen und an sich nicht verfassungswidrigen Steuergesetze natürlich keinen Schutz gewährt. . 3. -Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt msofern tatsächlich vor, als die Rekurrentin für das Jahr 1913 mit einem Teil ihres Vermögens und Erwer- bes am nunmehrigen Gesellschaftssitze Basel zur Steuer- leistung herangezogen wird, während trotzdem der Kan- ton Thurgau Anspruch darauf erhebt, am Fabrikations- orte Steckbom, wie bis anhin -als die Gesellschaft hier anch ihren Sitz hatte -ihr gesamtes Vermögen und Emkommen zu besteuern. Die iesem Anspruche der thurgauischen Steuerbehörden zugrunde liegende Annahme, dass es sich bei der Domizilverlegung der Rekurrentin nach Basel um eine bloss fiktive, jeden- falls steuerrechtlieh unerhebliche Vorkehr handle, ist nach Lage der Akten nicht haltbar. In Basel hat die ekurrentin nicht nur das durch den Handelsregister- emtrag begründete formelle Rechtsdomizil, sondern, wie durch die Erhebungen der Basler Steuerbehörde und die vom Instruktionsrichter direkt eingeholten Anga- ben über ihren Geschäftsbetrieb (oben, Fakt. E) in glaubwürdiger Weise dargetan ist, auch ein ständiges Geschäftsbüreau. von welchem aus ein Delegierter des Verwaltungsrates mit einer Büreauangestellten den Ver- kauf der Fabrikate leitet, speziell die gesamte Ver- kaufskorrespondenz erledigt, sowie die vom Bücher- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24. 211 experten Madöry in seinen eigenen Geschäftsräumen besorgte zentrale Buch- und Kassaführung. Das sind unzweifelhaft ständige Einrichtungen , vermittelst deren sich ein wesentlieher Teil des Geschäftsbetrie- bes der Rekurrentin abspielt und die demnach im Sinne der heutigen Doppelbesteuerungspraxis des Bun- desgerichts, auf welche der Regierungsrat des Kantons Thurgau selbst Bezug nimmt, an ihrem ziviirechtlichen Sitze auch ein Steuerdomizil der Rekurrentin als gegeben erscheinen lassen. Berechtigt aber der Umfang des Basler Geschäftsbetriebes an sich zu diesem Schlusse, so kommt nichts darauf an, dass der Geschäftsbetrieb in Steekborn seit der Sitzverlegung äusserlich keine Änderung erfahren hat, dass insbesondere die Zahl der dort beschäftigten Büreauangestellten nicht vermindert worden ist. Auch ist unter diesen Umständen ohne Be- lang, dass namentlich SteueITÜcksichten die Sitzver- legung veranlasst haben mögen. Neben dem so neu begründeten Steuerdomizil Basel besteht jedoch, wie unbestritten ist, das Steuerdomizil des Fabrikations- ortes Steckborn weiter. Folglich bedingt das bundes- rechtliche Verbot der Doppelbesteuerung die gegenseitige Abgrenzung der Steueransprüche dieser beiden Orte. Dabei empfiehlt es sich, die Vermögens-und die Ertrags oder Einkommenssteuer getrennt zu behandeln. a) Zur Bestimmung des steuerpflichtigen Ver- m ö gen s der Rekurrentin als anonymer Erwerbsgesell- schaft ist zwar sowohl im Kanton Basel-Stadt, gemä'3s 2 seines Spezialsteuergesetzes, als auch im Kanton Thurgau, obschon dessen Steuergesetz eine einschlägige Bestimmung nicht enthält, auf die sog. eigenen Gelder (Aktienkapital und Reservefonds) abgestellt worden (wobei die thurgauischen Steuerbehörden hiezu auch noch den Mehrbetrag der Katasterschatzung gegenüber dem Buchwert der Liegenschaften gerechnet haben). Für die Ausscheidung der beiderseitigen Steuerkompe- tenzen müssen jedoch die unmittelbaren Vermögens-
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werte in ihrer Beziehung zu den beiden Steuerorten in Betracht gezogen werden, und zwar ist von der den streitigen Taxationen zu Grunde gelegten Bilanz der Rekurrentin pro 30. Juni 1912 auszugehen. Diese ent- hält folgende Aktivposten:
Ökonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 8,201 4. Debitoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. l) 467,650 5. Wechsel. . . . . . . . . . . .. ........... l) 318,260 6. Wertschriften ... , .. ' .. , . . . . . . . . .. 17,000 7, Kassa .... " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..) 3,528 Von diesen Posten sind die der Ziffern 1-3, im Ge- samtbetrage von 1,144,345 Fr., unbestrittenermassen dem Fabrikationsorte Steckborn zuzuweisen; die der Ziffern 4-7 dagegen beansprucht Basel zu Unrecht im vollen Umfange. Die Forderungen (speziell an gewöhn- liche Debitoren und aus Wechseln) stellen eine bloss ideelle Beziehung zwischen dem Geschäft und seinen Schuldnern dar, die zivilrechtlich, soweit dies erfor- derlich ist, freilich am W olmort des Gläubigers, hier also am Gesellschaftssitz, lokalisiert wird, während nach der für das Steuerrecht im allgemeinen mehr mass- gebenden w irtsch aftlic:hen Betrachtung die frag- lichen Aktiven als Äquivalent der veräusserten Waren mindestens eben so sehr dem Fabrikationsorte als solchem angehören. Diese Erwägung führt dazu, die drei Forderungsposten (Ziff. 4, 5 und 6) von zusammen 802,910 Fr. hälftig unter die beiden Steueransprecher zu verteilen und somit dem Fabrikationsort Steckborn aus diesem Titel noch einen Vermögensbetrag von 400,000 Fr. zuzuweisen. Danach entfällt (in runden Zahlen) auf Steckborn ein Vermögensanteil von ins- gesamt 1,600,000 Fr., und auf Basel ein solcher von 400,000 Fr., wobei den Verhältnissen des Gesellschafts- , Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24. 213 :sitzes als solchen bereits nach Gebühr Rechnung getra- .gen ist, so dass daneben nicht noch ein besonderer Voraus-Anspruch (praecipuum) desselben in Frage kom- men kann. Die Rekurrentin ist, m. a. W., für ihr Ver- mögen zu 4/
(80 %) im Kanton Thurgau und zu I/li 2O %) im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig. '6) Für die Abgrenzung der beiderseitigen Ansprüche betr. die Einkommens-oder Ertragsbesteue- run g ist davon auszugehen, dass der als Einkommen der Ertrag in Betracht fallende Reingewinn des Ge- 'SChäftsbetriebes der Rekurrentin durch das wirtschaft- liche Zusammenwirken der Fabrikations- und der zu- gehörigen Handelstätigkeit (Anschaffung der Rohstoffe und Absatz der fertigen Waren) erzielt wird und dass -daher jeder der beiden Betriebsorte hieran beteiligt ist. Nun hat das Bundesgericht i. S, Alpinis-Brunnen gegen Luzern und Aargau, wo sich bei der Ausbeutung einer Mineralwasserquelle die technisch-produktive Geschäfts- tätigkeit im einen und die kaufmännische Geschäfts- führung im andern Kanton abspielte, das Einkommen- steuerrecht der beiden Kantone nach Hälften ausge- 'schieden (AS 34 I N° 102, Erw. 2 S.682), und ähnlich -auchi. S. Scheitlin gegen Thurgau und St. Gallen bei -einem reinen Handelsgeschäft (Fassholzhandel), dessen Warenlager und Büreauräumlichkeiten kantonal ge- trennt waren (AS 33 I N° 7 Erw. 2 S.5Q). Von diesen heiden Fällen unterscheidet sich jedoch der vorliegende insofern, als hier nicht die ge sam t e kaufmännische ,Geschäftstätigkeit, sondern nur die Leitung des Waren- ver kau fes nebst der zentralen Buchhaltung und Kassaführung sich an dem vom Fabrikationsort ver- schiedenen Geschäftssitze befindet, am Fabrikationsorte also nicht bloss die gesamte Produktionstätigkeit, mit Einschluss ihrer technischen Leitung, vor sich geht, son- dern daneben auch noch der Einkauf der Rohstoffe geleitet und das hierauf sowie auf den Versand der fertigen Varen und die Entlöhnung des dortigen Per-
taatsrt.:nt. sonals bezügliche Buch-und Kassawesen besorgt wird Und zwar werden. laut dem vom Instruktionsrichter eingeholten Buchauszug (oben, Fakt. E), in Steckborn neben den etwa 260 Arbeitern noch 16 technische und a d m in ist rat i ve Angestellte beschäftigt, denen in . Basel ausser dem nicht ausschliesslich der Rekurrentin dienenden Personal für die Buch-und Kassaführung, nur 2 administrative Angestellte gegenüberstehen. Dazu kommt, dass bei einem Fabrikationsgeschäft der Maschinenbranche, wie es hier in Frage steht, der technischen Produktion gegenüber der kaufmännischen Leitung doch wohl die überwiegende Bedeutung beizu- messen ist, im Gegensatz nicht nur zu den reinen Han- delsgeschäften (bei örtlicher Trennung von Geschäfts- leitung und Warenlager), sondern auch zu Unterneh- mungen anderer Fabrikationszweige, in deren kommer- ziellem Betrieb das spekulative Moment eine grössere Rolle spielt. Diese Erwägungen lassen es nach billigem Ermessen als gerechtfertigt erscheinen, die Steuerhoheit der beiden Kantone bezüglich des Reingewinns der Re- kurrentin in gleicher Weise, wie bezüglich ihres Vermö- gens, abzugrenzen. d. h. sie dem Kanton Thurgau für " / Ii (80 %) und dem Kanton Basel-Stadt für 1/ Ii (20 %) zuzuerkennen. Dieses Verhältnis entspricht auch an- nähernd demjenigen der Betriebsausgaben in ihrer Ver- teilung nach der Zugehörigkeit zum Fabrikationsort und zum Gesellschaftssitz, Wie sie sich aus dem in Fak E erwähnten Buchauszug ergibt. 4. -Auf Grund der vorstehenden Kompetenzaus- scheidung ist die Rekurrentin für das Steuerjahr 1913 in den beiden Kantonen neu einzuschätzen. Dabei hat jedoch -wie gegenüber dem scheinbar abweichenden Standpunkte der Rekurrentin ausdrücklich betont sein mag -jeder Kanton Recht und Pflicht, nach den. Taxationsgrundsätzen der eigenen Gesetzgebung zu ver- fahren. Das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteue- rung hindert ihn nur, von den so festgesetzten Gesamt- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24. 21 steuerwerten eine höhere Quote, als die ihm zugeschie- dene, steuerrechtlich in Anspruch zu nehmen. Dagegen sch1iesst es insbesondere nicht aus, dass zur Ennittlung des steuerpflichtigen Reinvermögens einer Aktiengesell- schaft der eine Kanton einfach auf die in Form des Aktienkapitals und der Reserven vorhandenen eigenen Gelder, der andere aber auf den wirklichen Aktiven- besitz der Gesellschaft, unter Abzug der Schulden, abstellt. Nur dürfen vom bundesrechtlichen Standpunkte aus die bei den Systeme nicht vermengt werden, wenn dadurch ein unrichtiges, zur Doppelbesteuerung führen- des Gesamtresultat erzielt würde. So geht es nicht an, dass der Kanton Thurgau neben dem Aktienkapital und dem ausgewiesenen Reservefonds der Rekurrentin noch die Differenz zwischen dem Buch- und dem Ka- tasterwert ihrer Liegenschaften einfach unter Hinweis auf die Bestimmung seines Steuergesetzes ( 5, litt. c), wonach für die Besteuerung des Grundeigentums der Liegenschaftskataster massgebend ist, als Reinvermögen in Betracht zieht. Denn diese Gesetzesbestimmung hat die Taxation der einzelnen wirklichen Vermö- gensbestandteile als solcher im Auge und passt an sich nicht zur Feststellung des Reinvermögens nach Massgabe der eigenen Gelder. Bei dieser letzteren Taxa- tionsmethode ist eine besondere Berücksichtigung des Liegenschaftskontos nur statthaft, soweit in dessen bilanzmässiger Behandlung sog. still e Res e r v e n ver- steckt sein sollten. Im Sinne dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid des thurgauischen Regie- rungsrates aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent- scheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 7. November 1913 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rekun:entin von ihrem Gesamtvermögen und,
ihrem Gesamteinkommen je 4/
(80 %) im Kanton Thurgau und; je 1/ G (20 %) im Kanton Basel-Stadt zu versteuern verpflichtet ist. 25. t1rteil vom S5. Juni 1914 i. S. Schwerzma.nn gegen Solothurn. Besteuerung einer Person, die den Kanton während der in Frage stehenden Steuerperiode verlassen hat für den als Einkommen aufgefassten Gewinn aus einem z'ur Zeit ihres Wohnsitzes im Kanton vollzogenen Liegenschaftenverkauf. Willkür '1 Doppelbesteuerung '1 A. -Der Rekurrent wohnte früher in Subingen im Kanton Solothurn. Am 29. Mai 1912 verkaufte er seine dort befindliche Lit'genschaft mit einem Reingewinn von :23.700 Fr. und zog dann weg nach Niederlenz im Kan- ton Aargau. Im März 1913 zeigte ihm die Kreissteuer- kommission von Subingen an, dass er für den Gewinn von 23,700 Fr. die solothurnische Einkommenssteuer im Betrage von 474 Fr. bezahlen müsse. Nach 10 der Vollziehungsverordnung zum soIothurnischen Steuer- gesetz vom 17. März 1895' fallen nämlich zur Be- stimmung des steuerbaren Einkommens in Berechnung: Bei Veräusserung von Liegenschaften sich ergebende Rein- gewinne. Ueber die Auf.egung von Steuern bestimmt 32 der genannten Verordnung: Die Steuererhebung geschieht immer für das Jahr, in welchem der Bezug ausgeführt wird; das Einkommen des Vorjahres dient gegebenen Falls lediglich als Massstab für das laufende (Absatz 1). Der reine Liegenschaftengewinn ( 10 Zift.3 der Verordnung) fällt in dem der Veräusserung folgen- den Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teilenden Erbschaft oder einer Konkursmasse gegenüber kann dagegen der Steueranspruch sofort nach der V eräusse- . rung geltend gemacht werden (Absatz 2). Der Rekur- rent beschwerte sich beim solothurnischen Regierungs- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25. 217 rat über die Besteuerung, indem er geltend malö:hte, er wohne zur Zeit im Kanton Aargau und unterstehe daher der Steuerhoheit des Kantons Solothurn in Beziehung auf die Einkommenssteuer nicht mehr. . Der Regierungsrat entschied am 31. Oktober i913: (I In die Staatssteuerbeschwerde des Herrn Peter Schwerz- mann wird nicht eingetreten. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Da der Rekur- rent zur Zeit des Verkaufes noch im Kanton Solothurn gewohnt habe, müsse er den Gewinn aus dem Verkaufe dort versteuern. Für die Steuerpflicht sei der Zeitpunkt des Verkaufes massgebend. B. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Er macht geltend, dass eine Rechtsverweigerung und eine Doppenesteuerung vorliege und führt zur Begründung aus: DIe angefochtene Besteuerung verletze die klare Vorschrift des 2 litt. ades Staatssteuergesetzes, wo- nach nur die Kantonseinwohner steuerpflichtig seien, so- weit es sich nicht um die Besteuerung von Liegenschaften handle. Man habe es mit einer Einkommenssteuer für das Jahr 1913 zu tun. Da der Rekurrent in diesem Jahre nicht mehr im Kanton Solothurn, sondern im Kanton Aargau gewohnt habe, liege zudem eine Dop- pelbesteuerung vor. C. -Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausfüh- rungen ist folgendes zu entnehmen : Es komme darauf an, ob der Steueranspruch entstanden sei zur Zeit, als der Rekurrent noch im Kanton Solothurn gewohnt habe. Diese Frage sei zu bejahen; denn es handle sich um die Besteuerung von Einkommen aus dem Jahre 1912. Lediglich aus praktischen Gründen, um zu verhindern, dass für Liegenschaftengewinne jeweilen während des Steuerjahres besondere Taxationen stattfinden müssten, sei beschlossen worden, dass solche Gewinne erst bei der