Art. 4 and 55 BV; special procedure for press-injury cases and compatibility with constitutional equality and press freedom. A cantonal practice that separates press-injury proceedings into a preliminary phase to determine the objective injurious character of the publication and a main phase to decide criminal liability of the responsible persons is not, as such, contrary to the Constitution. The press remains free to invoke all substantive exculpatory grounds in the main proceedings; the mere sequence of adjudication does not restrict constitutionally protected press activity (consid. 2). A court-created special procedure is admissible where no positive law prohibits it and where the factual circumstances of anonymous publications justify differentiated treatment. Costs caused by an unfounded appeal against the preliminary ruling may be imposed on the appellant irrespective of the outcome of the main case (consid. 3).
230 Staatsrecht. Im vorliegenden Ausnahmefalle, in dem die dauernde Trennung des Haushaltes zu einer Teilung der Steuer- berechtigung führen muss, darf wohl unbedenklich eine hälftige Anteilnahme der beiden in Frage stehenden Kantone, beziehungsweise Gemeinden, statuiert werden, da anzunehmen ist, dass vom Verdienste des Rekurren- ten ungefähr ebensoviel auf die in Luzern wohnenden Familienglieder wie auf den in Montreux wohnenden Rekurrenten selbst verwendet wird. ;-.' Es ist daher der Gemeinde Les Planches das Rncht auf die Besteuerung des halben Einkommens des Rekur- renten und der Gemeinde, sowie dem Kanton Luzern das Recht auf die andere Hälfte zuzuerkennen. Daraus, dass der Kanton Waadt für das Jahr 1914 auf den Bezug der Staatssteuer verzichtet hat, folgt nicht, dass der Kanton Luzern seine Staatssteuer für das nämliche Jahr ganz beziehen dürfe, denn nach ständiger Praxis kommt es bei der Lösung von Doppelbesteuerungskon- flikten nicht darauf an, ob ein Staat von seinem Be- steuerungsrechte Gebrauch mache, sondern nur darauf, ob ihm das Steuerrecht in fhesi zustehe. Auch der Kan- ton Luzern hat also, wie die Gemeinde Luzern, nur ein Recht auf die halbe Staatssteuer für das Jahr 1914. Unter diesen Umständen braucht auf die Frage nicht eingetreten zu werden, ob auf Grund des luzernischen Steuerrechtes für das Teileinkommen, das der in Luzern lebenden Familie des Rekurrenten zufliesst, etwa ein besonderes Steuersubjekt in der Person der Frau oder aller in Luzern wohnenden Familienglieder gegeben wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: CnDer Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das ganze Einkommen des Rekurrenten pro 1914 steuer- pflichtig ist für die Hälfte in Montreux (Gemeinde- teuer) und die andere Hälfte in Luzern. Pressfreiheit. N° 27.
IV. PRESSFREIHEIT LffiERTE DE LA PRESSE 27. Urteil vom aa. Mai 1914 i. S. Allemann gegen Zschokke. Angebliche Verletzung der Pressfreiheit und der Rechts- gleichheit durch Zerlegung des Verfahrens für Pressinju- rienstreitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder Drucker gerichtetes Vor v e rf a h ren (zur Ermittlung des unbekannten Verfassers des eingeklagten Presserzeug- nisses, sofern dieses vom Richter als objektiv ehrverletzend erklärt wird) einerseits, und ein Hau p t ver fa h ren (zur Beurteilung der Strafbarkeit der als verantwortlich fest- gestellten Personen) anderseits. . A. -Mit Zuschfrit vom 7./14. April 1914 ersuchte der Rekursbeklagte D r Zschokke das Gerichtspräsidium Aarau um Vorladung des Rekurrenten Allemann als Redaktors der Neuen Aargauer Zeitung zur Ver- handlung wegen Ehrverletzung begangen durch zwei, anlässlich des Grossratswahlenkampfes in Aarau vom Frühjahr 1913 im genannten Blatte erschienene Artikel; nämlich den Artikel: (Die Kandidatur Grosjean I), in N° 64 vom 7. März 1913, in Verbindung mit dem Ar- tikel: Die Grossratskandidatur von Herrn Ing. Gros- jean I), in N° 58 vom 28 Februar 1913. Dabei meldete er die Klagebegehren an:
Nennung des Verfassers und der Vorlage der Mauu- skripte die Verantwortung zu übernehmen erklärte. Durch Urteil vom 10. Mai 1913 erkannte das Bezirks- gericht Aarau einen Teil der eingeklagten ArtikelsteIlen für injuriös (Dispositiv 1), erklärte den Beklagten pflich- tig, den oder die Verfasser des betreffenden Artikels zu nennen und das Manuskript vorzulegen (Dispositiv 3), und machte die Kosten dieses Entscheides vom Aus- gange der Hauptsache abhängig (Dispositiv 4). Gegen dieses Urteil beschwerte sich der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte in erster Linie, es sei auf die Klagebegehren überhaupt nicht einzutreten, weil ihnen das für die Durchführung eines Strafverfahrens wesentliche Moment eines Straf- begehrens feille, und verlangte eventuell unter Festhal- tung seines Einwandes der mangelnden Injuriosität der fraglichen Ausserungen Aufhebung der Dispositive 1 und 3 des bezirksgerichtlichen Entscheides. Das Obergericht wies die Beschwerde durch Erkennt- nis vom 19. September 1913 ab und verurteilte den Beklagten zur Bezahlung der Gerichtskosten sowie der Parteikosten des Prozessgegners in der Beschwerdein- stanz. Er betonte unter Hinwnis auf das in der Viertel- jahrschrift für aarg. Rechtssprechung, 13, N0 35, abge- druckte Präjudiz, dass die beanstandeten Klagebegehren dem durch die Gerichtspraxis eingeführten Verfahren in Pressinjurienstreitsachen-entsprächen, und pflichtete materiell dem Befunde des Bezirksgerichts bei. B. -llierauf hat Allemann rechtzeitig den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und die Antrüge gestellt:
234 Staatsrecht. seien. Der unter dem Schutze der Pressfreiheit stehende Beklagte habe deshalb Anspruch darauf, von vornherein den Nachweis dieser subjektiven Entlastungsmomente zu erbringen und die hierauf bezüglichen Verteidigungs- mittel sofort geltend zu machen; er brauche sich nicht gefallen zu lassen, dass zunächst die objektive Inju- riosität einer verfassungsmässig erlaubten Pressäusse- rung besonders festgestellt werde. Eventuell sei jeden- falls der obergerichtliehe Kostenentscheid unhaltbar, da die Tragung der Kosten des Vorverfahrens, wie die erste Instanz richtig entschieden und das Bundesgericht schon i. S. Wildi gegen Fahrländer (AS 24 I N° 110 S. 566) erkannt habe, unter allen Umständen vom Ausg:mg des Hauptverfahrens abhängig sein müssten. ' C. -Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge, antragen lassen. Er be- streitet dif angebliche Verfassungswidrigkeit des aar- gauischen Prozessverfahrens in Pressinjurienstreitsachen und weist darauf hin, dass vorliegend der Prozess auf Grund des angefochtenen obergerichtlichen Urteils be- reits seinen Fortgang genommen habe, in der Weise nämlich, dass der Rekurrent in der weiteren Verhandlung vor Bezirksgericht Aarau auf seiner' Weigerung, das Manuskript vorzuJegen und den Verfasser zu nennen, beharrt und der Rekursbeklagte hierauf ihn als Be- klagten zu behandeln erklär.t habe. da er als wider- spenstiger Zeuge gemäss 191 der neu e n aarg. ZPO vom 12. März 1900 (der in solchen Fällen analog ange- wendet werde) nicht mehr, wie nach der früheren ZPO, bzw. nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit, mit Gefan- genschaft bestnaft, sondern nur mit einer kleinen Geld- busse von 10 bis 40 Fr. hätte belegt werden können. Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich auf die Gegenbemerkungen beschränkt, über die Entstehung und den Zweck des Vor-und Hauptverfahrens in Press- injurienstreitsachen werde auf KELLERS Kommentar zur aarg. ZPO. 2. Auflage, S. 432 ff, speziell auf das dort 'j I Pressfreiheit. N° 27. 235 erwähnte Präjudiz i. S. Sami gegen Wettstein verwiesen; laut Bericht des Gerichtspräsidenten von Aarau habe hier das Hauptverfahren gegen den die Verantwortlich- keit übernehmenden Rekurrenten begonnen; die Kosten der Beschwerdeführung beim Obergericht hätten gemäss den 58 und 59 ZPO sofort dem unterliegenden Re- kurrenten auferlegt werden müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
mit der Übernahme er Verantwortlichkeit durch den Rekurrenten persönlich einverstanden erklärt und damit auf dessen Behandlung als widerspenstigen Zeugen verzichtet hat, so ist die in Dispositiv 3 des bezirks- gerichtlichen Urteils vom 10. Mai 1913 ausgesprochene Verpflichtung des Rekurrenten zur Vorlage des Manu- skriptß und Nennung des Verfassers dahingefallen. Es bedarf deshalb die hierauf bezügliche Rekursargumen- tation keiner Erörterung. Verwiesen sei lediglich auf die bisherige Stellunnahme des Bundesgerichts zu 'Flnder Frage in AS 15 N° 9 Erw. 3 f. S 60 ff. und 18 N° 99 Erw. 3 i. f. S. 637. 2. -Zu prüfen bleibt somit lediglich noch, ob die Trennung des aargauischen Verfahrens für Pressinjurien':' streitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder Drucker gerichtetes Vorverfahren (zur Ermittelung des unbekannten Verfassers des eingeklagten Presserzeug- nisses, sofern dieses vom Richter als objektiv ehrver- letzend erklärt wird) einerseits, und ein Hau p t v e r- fahren (zur Beurteilung der Strafbarkeit der als ver- antwortlich festgestellten Personen) anderseits, gegen die Garantie der Art. 4 oder 55 BV verstosse.
236 Staatsrecht. Nun kann von Verletzung der verfassungsmässig ge- währleisteten Pr e s s fr e i he it von vornherein nieht die Rede sein. Der Art. 55 BV gewährt nach heutiger Pra- xis (vgl. den grundlegenden Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juli 1911 i. S. Kälin und Jäggi gegen Bour- quard und Konsorten: AS 31 I N° 76 Erw. 3 S. 377) der Presse Schutz gegen Massregeln der Staatsgewalt, durch welche sie an der Erfüllung ihrer Aufgabe im modernen Staats-und Gesellschaftsleben gehindert würde, insbesondere gegen die strafrechtliche Ahndung von Äusserungen, die nicht über den Rahmen der als berechtigt anzuerkennenden Pressfunktionen hinaus- gehen. Bei der Strafverfolgung von Presserzeugnissen ist daher zunächst nur das materielle Ergebnis von Bedeutung, während das hiezu führende Ver fa h- ren als solches nicht weiter in Betracht fällt. es wäre denn derart geordnet, dass dadurch die Wahrung der Pressfreiheit im angegebenen Sinne überhaupt oder doch unter Umständen verunmöglicht würde. Dies kann aber vom Pressprozessrecht des Kantons Aargau keines- wegs gesagt werden; denn es ist schlechterdings nicht einzusehen und wird im Rekurse in keiner Veise auch nur angedeutet, wieso die erwähnte' Doppelspurigkeit des aargauischen Verfahrens die Rechtsstellung des Be- klagten mit Bezug auf die Möglichkeit der Geltend- machung verfassungsmässig berechtigter Pressinteressen jemals beeinträchtigen sollte. Durch die formell ge- trennte Beurteilung der objektiven Injuriosität des ein- geklagten Presserzeugnisses und der Strafbarkeit des hiefür Verantwortlichen wird dieser in der -dabei aller- dings erst dem letzteren Hauptstadium des Verfahrens zufallenden -Verteidigung der Publikation vom Stand- punkte der Pressfreiheit aus offenbar in keiner Hinsicht beschränkt. Aber auch gegen den Grundsatz der Rech tsg leich- h ei t verstösst das streitige Verfahren nicht. Es beruht allerdings nicht auf positiver Gesetzesgrundlage, sondern Pressfreiheit. N° 27.
lediglich auf der durch das Obergericht eingeführten, bereits vierzigjährigen Praxis (vgl. GOTTFRIED KELLER, Die neue Zivilprozessordnung' für den Kanton Aargau. 2. Auß., S. 432 ff.). Allein seiner Anwendung steht, wie der Rekurrent selbst zugeben muss, auch keine positive Rechtsnorm entgegen; insbesondere fehlt jeder Anhalts- punkt dafür, dass die gewohnheitsrechtliche Ord- nung eines Prozessverfahrens durch dit Gerichtspraxis, speziell auf dem Gebiete des Strafprozesses, nach aar- gauischem Verfassungs-oder Gesetzesrecht nicht statt- haft wäre. Eine . besondere prozessuale Regelung der Pressinjurien-Straffälle, wie die meisten Rechtsordnungen sie kennen, findet ihre grundsätzliche Rechtfertigung in den besondem tatsächlichen Verhältnissen dieser Streitsachen: darin, dass bei einer anonym erscheinen- den Pressäusserung gewöhnlich nur die an ihrer Publi- kation beteiligten Personen (Redaktor, Verleger oder Drucker des sie entht:lIlenden Pressorgans) ohne weiteres bekannt sind und deswegen von dem durch die Äusse- rung in seiner Ehre Verletzten nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Mittäter der angeblich strafbaren Handlung belangt oder als Zeugen zur Er- Inittelung des in erster Linie verantwortlichen Verfassers in Anspruch genoinmen werden können. Jenen Personen wird somit durch ihn' Unterstellung unter ein Vorver- fahren, welches die Ermittelung des Verfassers zum Zwecke hat, an sich keine rechtlich ausnahmsweise Behandlung zuteil. Das aargauische Spezialverfahren für Pressinjurienstreitsachen kÖnnte vielmehr' aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV nur angefochten werden, wenn es, wie der Rekurrent zu behaupten scheint, in sei n e r k 0 n k r e te n Aus ge s tal tun g zu einer ungehörigen rechtlichen Benachteiligung des Beklagten führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Be- klagte kann in diesem Verfahren mit formell und mate- riell gleichen Mitteln, wie im gewöhnlichen, einheitlich durchgeführten Injurienprozesse, seine Rechte wahrel1-
238 Staats!'echt. Die Kom pli kat ion, welche darin liegt, dass das Ob- siegen des Klägers im Vorverfahren zum zweimaligen Durchlaufen des Instanzenzuges führen kann, ist rein tatsächlicher Natur, und ihr steht die tatsächliche Ver- ein f ach u n g gegenüber. dass beim Obsiegen des B e- k I a gte n im Vorverfahren der Prozess ohne Vornahme der zur Beurteilung der Schuldfrage aller Regel nach edorderlichen Beweiserhebungen seine Erledigung findet. Bei solcher Trennung des Verfahrens aber erscheint es als durchaus sachgemäss, den S t r a f antrag erst dem Hauptverfahren vorzubehalten. Wieso darin, nach der Behauptung des Rekurrenten, eine ausnahmsweise An- wendung der Offizialmaxime auf die nach aargauischem Strafrecht zu den Antragsdelikten gehörende Ehrver- letzung liegen soll, ist unverständlich, da ja der Richter im Vorverfahren nur über die dazu gehörigen Anträge betr. die objektive Injuriosität des eingeklagten Press- erzeugnisses und die hievon abhängige Verpflichtung des Beklagten, den Verfasser zu nennen und das Manu- skript vorzulegen, entscheidet und sich mit der Straf- frage erst im Hauptverfahren befasst, nachdem der Kläger einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat. Die Erörterung der objektiven Injuriosität lässt sica von der der übrigen Strafbarkeitsmomente sachlich sehr wohl trennen. Auch der Rekurrent ist vorliegend über diese Frage im Vorverfahren nach den Akten ausgiebig zum Wort gekommen und' von einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte mit Bezug hierauf kann im Ernste nicht die Rede sein. Somit erweist sich das Hauptrekursbegehren, soweit es zu beurteilen ist (Ziffern 1 und 2), als unbegründet, wobei noch bemerkt sein mag, dass die in Ziffer 2 anbegehrte positive Verfügung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überhaupt nicht getroffen werden könnte. 3. -Auch das Eventualbegehren des Rekurses (Zif- fer 4) um Aufhebung des obergerichtlichen Kostenent- scheides entbehrt der Begründung. Der Rekurrent beruft Gerichtsstand. N° 28.
sich zu unrecht auf das bundesgerichtlicheUrteil i. S. Wildi gegen Fahrländer (AS 21 I N° 113 S. 566); denn dort ist die Verlegung von Prozesskosten auf den im Pressinjurienprozess unter dem Schutze der Pressfreiheit freigesprochenen Beklagten nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt als unzulässig erklärt worden, dass auch ihm Kosten, die er durch die Art seiner Prozessführung veranlasst hat, auferlegt werden dürfen. Solche Kosten aber stehen hier in Frage, da sich der Rekurrent die obergerichtliche Kostenauflage durch seine unbegründete Beschwerdeführung gegen den erstinstanzlichen Vorent- scheid selbst zugezogen hat. Diese Beschwerdekosten durf- ten ihm nach dem erwähnten Präjudiz, an dessen Auffas- sung ohne weiteres festzuhalten ist, unter allen Umstän- den, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Hauptver- fahrens, auferlegt werden, was denn auch den vom Ober- gericht angerufenen Vorschriften des kantonalen Prozess- rechts entspricht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. V. GERICHTSSTAND FOR 28. Urteil vom 18. September 1914 i. S. liholzer gegen Biihler. Gerichtsstand in Vaterschaftssachen vor dem Inkrafttreten des ZGB. Begriff des festen Wohnsitzes im Sinne des Art. 59 BV. Ist Art. 24 Abs. 2 ZGB analog anwendbar? A. -Durch Urteil des Amtsgerichts Aarwangen vom 6. November 1909 ist Hermann Eiholzer, Bau- schreiner, zuletzt wohnhaft gewesen in Olten und Men- AS 40 1-1914