Art. 44 ExprG; exemption of expropriation acquisitions from transfer taxes after the entry into force of the ZGB; distinction between registry fees and turnover taxes. Art. 954 ZGB authorizes ordinary land-register fees and preserves pre-existing exceptions, but does not repeal the tax exemption in Art. 44 ExprG. Arts. 656 and 665 ZGB may modify the formal registration situation of the expropriating body, yet they do not affect the substantive fiscal privilege attached to the transfer of ownership. The exemption expresses a deliberate federal policy in favor of public works; a repeal by implication is not to be presumed absent clear legislative intent (consid. 3-5).
darauf beschränkt, zu bestimmen, wie und wo die Ent- schädigungsforderungen für die den Expropriaten aus der Abtretu.ng ihrer Rechte erwachsenden Vermögens- nachteile anzumelden und geltend zu machen sind, SOIl- dern dass es für diese Rechtsvorkehren auch Fristen setzt und an deren Versäumung bestimmte Rechtsnachteile knüpft, die unter Umständen sogar im Erlöschen aller Ansprüche an den Exproprianten bestehen können (Art. 14). Aus dieser Bestimmung erhellt unzweifelhaft, dass für die Expropriationsstreitigkeiten ein anderes Prozessverfahren, als das im ExprG selbst geordnete, schlechthin ausgeschlossen ist. Denn wenn neben diesem Spezialverfahren nach der Wahl der Parteien auch noch andere Prozessarten, wie z. B. die direkte Anrufung des Bundesgerichts, zulässig wären, so müsste es dem Ex- propriaten freistehen, auf die Einleitung oder Fortset- zung des Expropriationsverfahrens überhaupt zu ver- zichten und sich den Weg der gewöhnlichen, an keine prozessuale Frist gebundenen Zivilklage vorzubehalten. Damit aber wäre nicht nur der in Art. 39 ExprG ausge- sprochene Wille des Gesetzgebers, dass die Expropria- 'tionsstreitsachen im Anschlusse an die Planauflage rasch erledigt werden sollnm, vereitelt, sondern der Expropriat könnte auch allfällige, ihn nach Art. 14 ExprG treffende Rechtsnachteile dadurch von sich ab- wenden, dass er speziell .in Fällen, wo der Bund (die Bundesbahnen) oder ein Kanton als Bauunternehmer auftritt, beim Vorhandensein des erforderlichen Streit- wertes einfach auf dem V 1ege der Zivilklage nach Art.
OG vorginge. Solche Konsequenzen erscheinen als unannehmbar; sie erweisen die Annahme, dass Expropriationssachen unter Umgehung des speziellen Expropriationsprozesses durch Klage beim Bundesgericht als einziger Zivilin- stanz angebracht werden können, ohne weiteres als un- haltbar, ganz abgesehen davon, dass das Expropriations- Expropriationsrecht. N° 36. 317 verfahren auch aus der Erwägung als ausschliessliches Verfahren anerkannt werden muss, weil es mit der be- sondern Natur der Expropriationsstreitigkeiten eng zu- sammenhängt, während der gewöhnliche Zivilprozess sich der Regel nach für deren Erledigung nicht eignet. Steht aber demnach der exklusive Charakter des Ex- propriationsprozessverfahrens grundsätzlich fest. so kann nichts darauf ankommen, ob in einem bestimmten Falle vielleicht praktische Rücksichten dafür sprechen wür- den, ausnahmsweise einmal die prinzipielle Frage der Entschädig-.mgspflicht vorher im ordentlichen Prozess- wege zum Austrage zu briI,lgen. Demnach hat !das Bundenericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten. 36 Urteil vom S. Juli 1914 i. S. Bundesbahnen gegen Aargau. Art. 44 ExprG (Befreiung des Expropriationserwerbes von jeglicher Handänderungsgebühr). Verhältnis der ange- führten Gesetzesbestimmnng zu Art. 656, 665, 944 und 954 ZGB- A. -Gemäss Abtretungsvertrag vom 19. März
mit A. Huber in Wohlen haben die SBB behufs Erweiterung einer Kiesgrube, die zum Unterhalt der Bahn dient, nach erfolgter öffentlicher Auflegung des Expropriationsplanes einen Komplex Ackerland zwn Preise von 28,606 Fr. 40 Cts. erworben. Anlässlieh der Übersendung dieser Summe an die Bezirksverwaltung Brugg bemerkten sie unter Beilegung des Abtretungs- vertrages : Zuhanden des Grundbuchamtes über- ) machen wir Ihnen ein Exemplar des mit Huber abge- schlossenen Vertrages. Hierauf und nachdem das
Grundbuchamt den Kauf eingetragen l) hatte, ver- langten die aargauischen Behörden von den SBB die Bezahlung folgender Beträge: Handänderungsgebühr zu Handen des Staates (2 % O/oo .. . ........... Fr. 7150 Löschung eines Pfandrechts im Sinne des Art. 43 ExprG . . . . . . . . . . . . . .) 3- Portoauslagen und Posteinzahlungsschein I) -25 Zusammen .... Fr. 7475 Demgegenüber vertraten die SBB die Auffassung, dass es sich bei diesen Beträgen, oder doch jedenfalls bei der Handänderungsgebühr von 71 Fr. 50 Cts., um solche Gebühren" und Steuern handle, deren Erhebung durch Art. 44 ExprG ausgeschlossen sei. Die aargauiscben Behörden ihrerseits . stellten sich auf den Standpunkt, dass die angeführte Gesetzesbestimmung durch ver- schiedene Artikel des ZGB aufgehoben worden sei, und dass die SBB übrigens die Eintragung des EIgentumsübergangs im Grundbuch selber verlangt hättm, also schon aus diesem Grunde zur Bezahlung der bezüglichen Gebühren verpflichtet seien. B. -Mit Eingabe vom 18. /20. Dezember 1913 haben die SBB beim Bundesgericht 'folgendes Rechtsbegehren gestellt: ( Das Bundesgericht möge erkennen, dass die schweizerischen Bundesbalmen gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Verpflichtung zur Ab- ) tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 für die ) von ihnen auf dem Expropriationswege zu Bahn- ) zwecken erworbenen Grundstücke von der Entrich- .) tung von Handänderungsgebühren im Sinne des 140 ) des aargauischen Einführungsgesetzes zum ZGB vom .) 27. März 1911 bezw. der lilt. a, Ziff. 1 des Tarifes zur ) aarg. Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches vom 5. Juli 1911 befreit seien. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Abwei- sung dieses Begehrens beantragt. Expl'opriatiol1srccht. :: u ;)(i. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ExpNpriatiollsrecbt. Ne 36. streitig, einmal ob jene Gesetzesbestimmung durch das ZGB, insbesondere dessen Art 954 und 656, auf g e- hob e n worden sei, und sodann, ob im vorliegenden Falle die Steuerpflicht der SBB daraus abgeleitet wer- den könne, dass diese, wie behauptet wird, die Eintra- gung im Grundbuch ver la n g t haben. 3. -Zunächst kann davon keine Rede sein, dass Art. 44 ExprG durch Ar t.9 5 4 Ab s. 1 ZGB aufgehoben worden sei. Einmal nämlich enthält diese letztere Be- stimmung nur den Gru n dsa tz, dass im allge- meinen für die Eintragungen in das eidgenössische Grundbuch, wie bisher für die Eintragungen in die kantonalen Register, Gebühren erhoben werden dürfen. sowie dass zu deren Erhebung weHerhin die K a 1 ton l' berechtigt sein sollen, wobei Ausnahmen, die schon unter dem frühem Rechte bestanden, als stillschwei- gend vorbehalten gelten müssen; sodann aber bezieht sich Art. 95 1 deql Zusammenhange nach, wie auch gemäss seinem klaren 'Vortlaut, nur auf eigentliche Ein t rag u n g s gebühren, nicht auf Verkehrs-oder Umsatzsteuern, wie die sog. Handänderullgs gebühr . Aus diesem letztem Grunde kann auch aus der Nicht- erwähnung der Expropriationen in Art. 954 Ab s. 2 ZGB ein zwingender Schluss gegen die Befreiung des Expropriationserwerbs von der Handänderungssteuer nicht gezogen werden; ebensowenig freilich ein solcher für die Befreiung. 4. -Schwieriger ist die Frage, ob und inwie- weit Art. 44 ExprG durch Art. 656 Z G B aufge- hoben worden sei. Es 'ist nicht zu verkennen, dass durch die letztgenannte Gesetzesbestimmullg der Grund- satz des Art. 44 ExprG ,wonach der Expropriant vom Momente der Auszahlung der Entschädigung an und ohne Beobachtung irgelldwelcher Ferti- gungsformalitäten unumschränkt über das Expropria- tionsobjekt verfügen konnte, einigermassen modifi- ziert worden ist; denn nach der ausdrücklichen Vor-
s:u schrift des Art. 656 Abs. 2 kann, ebenso wie jeder andere Erwerber, so auch der Expropriant erst dann im Grundbuch über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist. Freilich wird das Bedürfnis des Exproprianten, im Grundbuch über das Expro- priatioHsobjekt zu ( verfügen I), im Normalfalle gering sein; denn es liegt im Wesen der Expropriation, dass sie nicht zum Zwecke der Weiterveräusserung erfolgt. Um eine eigentliche Eintragung des neuen Eigen- tums im grundbuc h technischen Sinne wird es sich zudem im Falle der Expropriation, vorderhand wenigstens, in der Regel überhaupt nicht handeln, da ja nach Art. 944 ZGB die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke , wenn keine dinglichen Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen , nicht in das allgemeine Grundbuch aufzunehmen sind, das in Abs. 3 daselbst vorbehaltene besondere Eisen- ba h n grundbuch aber zur Zeit noch nicht besteht. Dagegen könnte vielleicht, obwohl Art. 656 Abs. 2 und 665 Abs. 3 dem Erwerber nur ein bezügliches Re c h t zu geben scheinen, aus Gründen der Ordnung doch auch eine Ve rp f I ich tun g des Exproprianten zur Bewirkung der Eintragung seines Eigentums, oder, ge- nauer der Löschung des bisherigen Eigentums ange- nommen werden; und im Falle der nachträglichen Wie- derveräusserung oder Desaffizierung des Expropria- tionsobjektes (deren Möglichkeit in Art. 47 ExprG aus- drücklich vorgesehen ist) dürfte dazu noch eine Ver- pflichtung zur Bewirkung seiner Wiederaufnahme in das allgemeine Grundbuch hinzutreten. Indessen braucht anlässlich des vorliegenden Steuer- streites die Frage, wie es sich mit der Eintragungs-, bezw. Löschungspflicht. des Exproprianten verhalte, und ob in dieser Beziehung Art. 44 ExprG durch Art. 656 und 665 ZGB teilweise aufgehoben worden sei, nicht entschieden zu werden. Denn, abgesehen davon, dass diese Frage grundsätzlich in die Kompetenz der admi-
3 2 ExpropriationsrBcht. N 36. nistrativen Aufsichtsbehörden fällt -was zwar nicht hindern würde, dass das Bundesgericht sie als V 0 r- fra g e entscheiden könnte, -muss auf alle Fälle unterschieden werden zwischen dem z i v i Ire c h t- 1 i oe h e n Inhalt des Art. 44 ExprG einerseits und dessen ö f f e n t I ich re c h t I ich eminhalt ander- seits. Mag auch die in Art. 44 ExprG vorgeschriebene Befreiung des Exproprianten von der Eintraguugs-, bezw. Löschungspflicht durch das ZGB aufgehoben oder eingeschränkt worden sein, und mag es infolge- dessen (vergl. BGE 33 I S. 130 ff. Erw. 3) nunmehr zulässig sein, dem "Exproprianten eine mässige Eintra- gungs-oder Löschungsgebühr zu berechnen, -worüber hier. wie gesagt, nicht zu erkennen ist, - so bleibt doch unter allen Umständen der in jener Gesetzes- bestimmung aus seI' dem enthaltene Grundsatz der Befreiung des Exproprianten von irgendwelcher, den Eigentumsübergang . belastenden S t e u er nach wie vor in Kraft. Es handelte sich bei dieser Steuerbe- freiung um eine bewusste und gewollte Privilegierung der im Sinne des Art. 23 BV auf Kosten der Eid- genossenschaft errichteten oder durch sie unterstützten, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils derselben liegenden öffentlichen Werke I . Dass der Bundesgesetzgeber im Jahre 1907 diese, seit Jahrzehnten bestehende und nie angefochtene Privilegierung seiner eigenen sowie der von ihm konzessionierten äffentliehen Werke, die infolge der allgemeinen Erhöhung der kan- tonalen Steuern und der Ausdehnung der dem Bunde zugewiesenen Aufgaben eine immer grässere praktische Bedeutung erlangt hatte, habe aufheben wollen, -und dies zudem auf indirektem Wege und in schwer erkenn- barer Weise, nämlich im Anschluss an die Regelung einer speziellen Frage des Grundbuchrech ts, -muss als ausgeschlossen betrachtet werden. 5. -Auf die von den Parteien eingehend erörterte Frage, ob im vorliegenden Falle von den SBB ein L
besonderes Beg ehr e n um Eintragung des Eige tumsübergangs im Grundbuch gestellt worden seI, braucht unter diesen Umständen nicht eingetreten zu werden. Selbst wenn darin, dass die SBB der Be- zirksverwaltung Brugg zugleich mit der dem Expro- priaten geschuldeten Entschädigungssumme ein Exem- plar des ( Abtretungsvertrages , und zwar letzteres zu Handen des Grundbuchamtes übersandt haben, ein solches Begehren erblickt werden wollte, so würde sich daraus nach dem Gesagten doch höchstens die Verpflichtung der SBB zur Entrichtung einer mässngen Kanzleigebühr, dagegen nicht zur Bezahlung eIner eigentlichen Handänderungssteuer ergeben. Ebensowenig braucht endlich, da das Rechtsbegehren der SBB schon auf Grund des Art. 44 ExprG gutzu- heissen ist, die Frage entschieden zu werden, ob auch Art. 10 des Eisenbahnrückkaufgesetzes zu diesem Resul- tate geführt haben würde, d. h. ob die Kiesgrube, um die es sich im vorliegenden Falle handelt, in einer notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb stehe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Rechtsbegehren der Klägerin wird gutgeheissen.