Art. 38 ZGB; Art. 6 Schlusstitel ZGB; inheritance tax and disappearance declaration: where the declaration of disappearance is issued after the entry into force of the ZGB, the retroactive effect of the declaration extends also to tax consequences, unless cantonal tax law expressly provides otherwise. In the absence of such a provision, the tax authorities must follow the civil-law succession order fixed by federal law; they may not, on grounds of fiscal expediency, treat the disappearance declaration as ineffective for determining the taxable heir or the time of accrual. A contrary administrative practice, lacking statutory basis, is arbitrary within the meaning of Art. 4 BV.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENIDE .roSTICE)
38. Urteil vnm 5. September 1914 i. S. X1ä.si und Genossen
gegen Glarus.
Willkür, wenn den Personen, die ein bisher für einen Ver-
schollenen verwaltetes Vermögen erhalten, für diesen Ver-
mögensübergang die Erbschaftssteuer auferlegt wird, obwohl
sie nach dem zur Zeit der Verschollenerklärung geltenden
eidgenössischen Recht im Gegensatz zum frühern kanto-
nalen Recht nicht als Erben des Verschollenen zu betrach-
ten sind 'I
A. -Am 25. Mai 1910 starb der im Kanton St. Gal-
len wohnende Leonhard Stüssi von Glarus; er hinterliess
sechs Kinder, drei
Söhne, Felix, Leonhard und Othmar
und drei Töchter, Frau Regula Dürsl, Frau Salome Kläsi
und
Frau Katharina Speieh. Ein siebentes Kind, der
im Jahre 1869 geborene Sohn Joh. Heinrich, war seit
dem
Jahre 1903 unbekannt abwesend. Nach der Vor-
schrift des 179 litt. f des bürgerlichen Gesetzbuches
für den
Kanton Glarus wurde nach dem Tode des Va-
ters Leonhard Stüssi in Glarus. als dem Heimatsorte
des unbekannt abwesenden Heinrich
Stüssi, der auf
diesen entfallende Erbteil aus dem Nachlasse des
Va-
ters in vormundschaftliche Verwaltung genommen und
zu diesem Zwecke ein Vormund bestellt.
Am 4. Novem-
ber 1912 wurde auf Begehren eines Erben das Ver-
AS 40 I -1914
schollenheitsverfahren beim Zivilgericht des Kantons Glarus eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 11. November 1913 sprach das Zivilgericht die Todeserklärung über Heinrich Stüssi aus und stellte den Todestag auf den 31. Dezember 1903 fest. Im Mai 1914 legten die Steuerbehörden von Glarus den sechs lebenden Kindern Leonhard Stüssis eine Erbschaftssteuer von zusammen 1372 Fr. 66 Cts. auf; die Auflage stützte sich auf 16 des glarnerischen Ge- ;etzes über das Landessteuerwesen vom 1. Mai 1904, wonach von allen im Kanton anfallenden Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen eine Erbschaftssteuer erhoben wird, und die Steuerpflicht der Kinder Leon- hard Stüssis gründete sich darauf, dass ihnen das in Glarus vormundschaftlich verwaltete Vermögen des Heinrich Stüssi, das Ende 1913 68,220 Fr. 41 Cts. be- trug, als Erben des nunmehr für tot erklärten Bruders angefanen sei. Die genannten sechs Erben bestritten die Erbschafts- steuerpflicht mit der auf Art. 38 des schweizerischen ZGB gestützten Begründung, dass Heinrich Stüssi, dessen Tod auf den 31. Dezember 1903 festgestellt worden sei, den am 25. Mai 1910 verstorbenen Vater nicht habe beerben können, sondern dass umgekehrt der letztere den Sohn beerbt habe. Das in Glarus vormundschaftlich verwaltete Vermögen bilde den unverteilten Rest des väterlichen Vermögens. Zur Unterstützung dieser Auf- fassung beriefen sie sich auf eine vom Waisenamt Glarus am 16. Mai 1914 ausgestellte Erklärung, nach der die im Jahre 1910 in Glarus' angeordnete Vormundschaft lediglich eine vorsorgliche Massnahme gewesen sei, die bis zur Erledigung des Verschollenheitsverfahrens dauern sollte. Der Regierungsrat des Kantons Glarus wies die Be- schwerde der Erben Stüssi mit Entscheid vom 18. Juni 1914 ab. Er bezieht sich vor allem auf ein von ihm schon am 18. September 1913 in anderer Sache erlas- Gleichheit vor dem Gesetz. No 38. 333 senes 'Erkenntnis, wonach als Zeitpunkt, in dem das Vermögen faktisch anfalle, nicht der vom Gerichte fest- gesetzte Todestag, sondern der Zeitpunkt der Verschol- lenerklärung zu betrachten und demnach die Inventa- risierungso vorzunehmen sei, wie wenn der Todesfall erst am Tage der gerichtlichen Verschollenerklärung er- folgt wäre. Sodann pegründet die Regierung die Steuer- p11icht weiterhin mit folgender zivilrechtlichen Begrün- dung: Gemäss 106 des glarnerischen bürgerlichen Ge- setzbuches habe Heinrich Stüssi im Zeitpunkte des Todes seines Vaters noch als lebend angesehen werden müssen, weil sein Tod noch nicht erwiesen und auch die Verschollenerklärung noch nicht ausgesprochen ge- wesen sei. Das nach 179 litt. f des BGB in vormund- schaftliche Verwaltung genommene Vermögen sei nicht als mutmasslichesVermögen der Erben des Vaters Leoll- hard Stüssi, sondern als Vermögen des Heinrich Stüssi verwaltet worden. Mit der Übernahme der vormund- schattlichen Verwaltung sei dieses Vermögen in Glarus (nach 5 des Steuergesetzes) steuerpflichtig geworden und in der Folge auch unbeanstandet versteuert worden. Da es nun direkt von Heinrich Stüssi auf seine Ge- schwister übergehe, so lnätten die letzteren die Erb- schaftssteuer am 'letzten Wohnsitze des nominellen Ver- mögensbesitzers, d. h. in Glarus, zu entrichten; Glarus sei nämlich nach Art. 25 des schweizerischen ZGB als Sitz der Vormundschaftsverwaltung der gesetzliche Wohnort des unbekannt abwesenden Heinrich Stüssi gewesen. Der öffentlichrechtliche Anspruch des Staates auf die Steuer könne durch die Bestimmung des Art. 38 ZGB nicht illusorisch gemacht werden. An der Rechts- wirkung des im Jahre 1910 erfolgten Erbüberganges an Heinrich Stüssi habe die Verschollenerklärung im Jahre 1913 nichts mehr zu ändern vermocht, da nach Art. 6 des Schlusstitels des ZGB die vor der Verschollenerklä- rung auf Grund des frühem Rechts eingetretenen Folgen bestehen bleiben. Danach aber seien die Rekurrenten
Erben des Verschollenen und darum auch erbschafis- steuerpflichtig. B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben die mit der Erbschaftssteuer belegten sechs Nach- kommen des Leonhard Stüssi den staatsrechtlichen Re- kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und es sei zu erklären dnss die Rekurrenten nicht erbschaftssteuerpflichti selen. Als Rekursgruud machen sie die Verletzung des Art. 4 BV geltend, die dariu liegen soll, dass die Regie- rung klares Recht verletzt habe. Neuerdings stützen sie sich auf Art. 38 des schweizerischen ZGB, der nach ihrer Auffassung sämtliche Wirkungen der Todeserklärung, also auch die steuerrechtlichen auf den vom Gerichte festgestellten Todestag zuruckbezogen wissen will. Der Zeitpunkt der Verschollenerklärung könne daher für die Erbschaftssteuerpflicht nicht massgebend sein, zumal da er ganz von Zufall und Willkür abhange. Da die Erb- steuer eine Wirkung des Todes sei. so müsse die Entste- hung der Steuerpflicht notwendig auf das Todesjahr 1903 zurückbezogen werden. Der Bruder Heinrich habe also den im Jahre 1910 verstorbenen Vater nicht beerben können. Mit dem gerichtlichen Verschollenheitserkenntnis habe die in waisenamtliche Verwaltung genommene präsumtive Erbschaftsquote einen völlig veränderlen rechtlichen Charakter erhalten. Das amtlich verwalte tc Vermögen sei eine Pendenz des väterlichen Erbcs geworden, auf das der Fiskus des Kantons Glarus keine Rechte besitze. Der Regierungsrat habe also willkürlich den unlöslichen Konnex zwischen Todesdatum und den ausnnslos. sich daraus ergebenden Wirkungen zur ErreIchung emes c. q. unstatthaften fiskalischen Zwecks durchbrochen. . C. -Dnr Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt die AbweIsung der Beschwerde. Er hält an seiner Auf- fassung fest und betont, dass die in Art. 38 Abs. 2 ZGB vorgesehene Rückwirkung der Verschollenerklärung nur Gleichheit vor dem Gesetz. N° 38.
für die privatrechtlichen. nicht aber auch für die steuer- rechtlichen Verhältnisse massgebend sei, dass überhaupt das neue Zivilrecht nicht in die Steuerhoheit der Kan- tone eingreife. Nur die Erbberechtigung, nicht aber die Erbschaftssteuerpflicht werde vom ZGB geregelt. Von einer willkürlichen Rechtsanwendung sei keine Rede. Nach der kantonalen Steuergesetzgebung werde der Verschollene (vor der Todeserklärung) als lebend be- handelt und deshalb könne ihm auch ein Erbe anfallen. Diese Präsumtion des Lebens des Verschwundenen könne vom steuerrechtlichen Standpunkt aus nicht als willkürlich bezeichnet werden, sondern sie bilde geradezu eine notwendige Voraussetzung für die Sicherstellung der fiskalischen Ansprüche des Staates. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
und namentlich ein Anfall von Erbschaften zu seinen Gunsten zugelassen werden musste. Allein nup stellt Art. 6 des Schlusstitels des schweiz. ZGB die Regel auf, dass die Verschollenerklärung nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches unter den Bestimmungen des neuen Rechtes stehe und da nach Art. 38 ZGB die Wirkungen der Verscl1011enerklärung auf den Zeitpunkt der Todes- gefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen werden, so wurden mit der unter der Herrschaft des neuen Rechtes ausgesprochenen Verschollenerklärung die unter dem frühem Recht entstandenen Wirkungen aufgehoben. Die Berufung der Regierung auf Abs. 2 des zitierten Art. 6 des Schlusstitels geht deshalb fehl, weil. der hier zu Gunsten des Fortbestandes der nach altem Recht ein- getretenen Folgen,. wie Erbgang oder Auflösung der Ehe, gemachte Vorbehalt nur für die unter der Herrschaft des alten Rechtes erlassenen Todes-oder Abwesenheits- erklärungen aufgestellt wird, sich also nicht auf ein Verschollenheitsverfahren bezieht, das, wie im vorliegen- den Falle, erst nach dem 1. Januar 1912 eingeleitet und beendigt wurde. Das Gesetz gibt nach dieser Richtung hin nicht zu den geringsten Zweifeln nlass und daher steht die gegenteilige Auffassung der Regierung mit ihm in offenbarem Widerspruch. Da nach Art. 38 ZGB, der auf den verschollenen Heinrich Stüssi unbeschränkt Anwendung findet, der Todentag des letztem uf das Jahr 1903 zurückdatiert worden ist, so ergab SIch zur Zeit der Todeserklärung als unabweisbare Konsequenz, dass Heinrich Stüssi im Jahre 1910 nicht mehr Erbe seines Vaters sein konnte, . und dass daher die Rekur- renten ihre erbrechtlichen Ansprüche nicht als Erben ihres Bruders Heinrich, sondern als solche ihres Vaters Leonhard Stüssi geltend zu machen hatten. 2. -Ist danach die Auffassung des Regierungsrates. dass die Rekurrenten kraft Zivilrechtes Erben des ver- schollenen Heinrich Stüssi geworden seien, offenbar un- haltbar, so fragt es sich weiter, ob der Standpunkt der GleÜ"üileit vor dem uc"el z. N' 38 .
Regierung, wonach die Rückwirkungsbeslimmung des Art. 38 ZGB für das glarnerische Steuerrecht unverbind- lich wäre und wonach als Zeitpunkt, in welchem eine Erbschaft anfällt, nicht der vom Gericht festgesetzte Todestag, sondern der Zeitpunkt der Verscbollenerklärung zu gelten hätte, staatsrechtlich anfechtbar sei, d. h. einer willkürlichen Anwend ung des glarnerischen Steuerrechtes gleichkomme. Das Landessteuergesetz des Kantons Glarus, das in 16 alle im Kanton anfallenden Erbschaften einer-Erh- schaftssteuer unterwirft, enthält über den Zeitpunkt, der für die Erbschaftsqualität der Steuerpflichtigen mass- gebend sein so11, keine Vorschriften. Das Stillschweigen des Gesetzes kann nun keine andere Bedeutung haben, als dass der Steuergesetzgeber die Steuerpflicht an die vom P ri v at re c h te aufgestellte Erbscbaftsordnung habe anknüpfen wollen. Wer kraft Erbrechtes VOll einer im Kanton Glarus verstorbenen Person Vermögen erhält, bat dafür, je nach dem zwischen ihm und dem Erblasser bestehenden Verwandtschaftsgrade eine grössere oder kleinere Quote als besondere Erbschaftssleuer zu ent- richten. Dass der glarnerische Steuergesetzgeber über den Kreis der zur Erbschaft berufenen Personen habe eigene, vom geltenden Erbrechte abweichende Normen aufstel1en wollen, ergibt sich nicht aus dem Gesetze. Der Sinn des letztern geht offenbar nur dahin, dass von den im Kanton GJarus lIach den jeweilen geltenden erb rechtlichen Be- stimmungen der Privatrechtsgeselzgebung anfallenden Erbschaften eine besondere Steuer erhoben werden soll. So lange daher die Steuergesetzgebung über die Berufung zur Erbschaft keine abweichenden Grundsätze aufstellt, vermag die VolIziehungsbehörde von sich aus an den zivilrechtlichen Vorschriften des Zivilrechtes nichts zu Gunsten des Steuerrechtes des Staates zu ändern. Die Auffassung des Regierungsrates, wonach die Kantone kraft der Souveränität, die sie auf dem Gebiete des Steuerrechtes besitzen, befugt wären, die Wirkungen des
Art. 38 ZGB für das Steuerrecht abzulehnen, könnte nur dazu führen, der Gesetzgebung das Recht zu solchen Änderungen einzuräumen, keineswegs aber kann daraus ein Recht der Steuerbehörden abgeleitet werden, das bestehende Steuerrecht nach dieser Richtung hin zu berichtigen. Dem von der Regierung in ihrem Erkenntnis vom 18. September 1913 aufgestellten Satze vermöchte mit andern Worten nur der Gesetzgeber verbindliche Kraft zu verleihen. Danach erweist sich auch der zweite Standpunkt der Regierung als staatsrechtlich unhaltbar, da er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und darum als willkür- lich erscheint. Die in Art. 38 ZGB angeordnete Rückwirkung ist bis zu einer Änderung de Steuergesetzgebung in allen Fällen, in denen die Verschollenerklärung nach dem
Juni 1914 aufgehoben. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 39.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 39. 'Urteil vom 24. September 1914 i. S. J3a.ttegay v eie gegen Bern. Art. 4 und 31 BV, 178 ZifI. 1 und 189 Abs. 2 OG. Verhältniss der vom Bundesrat getroffenen Beschlüsse, durch die die Einfuhr von ausländischem Schlachtvieh in die Schweiz unter Vorbehalt vom Landwirtschaftsdepartement den ein- zelnen Kantonsregierungen zu bewilligender Ausnahmen verboten w. ist, zur Gewerbefreiheit. Inwiefern ist das Bundesgericht zur Ueberprüfung der Anordnung einer Kan- tonsregierung, durch die die Zahl der für den Import nach einem bestimmten Platze zuzulassenden Importeure be- schränkt wird, kompetent. A. -Um der Gefahr der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus dem Auslande zu begegnen, hat der Bundesrat in Anwendung der ihm durch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über polizei- liche Massregeln gegen Viehseuchen eingeräumten Kom- petenzen seit Mitte der neunziger Jahre des letzten Jahr- hunderts durch eine Reihe von Beschlüssen die Einfuhr von Schlachtvieh aus den umliegenden Ländern (Italien, Frankreich, Oesterreich) grundsätzlich verboten, dabei aber jeweilen das schweiz. Landwirtschaftsdepartement ermächligt, unter von ihm festzusetzenden Bedingungen und gegen die Verpflichtung der betreffenden Kantons- regierung zur Ueberwachung der Einhaltung derselben Ausnahmen zu btwilIigcn. Das schweiz. Landwirtschafts- departement hat darauf im Jahre 1898 den Kantons- regierungen mitgeteilt, dass es bereit sei, den Import von fremdem Schlachtvieh nach solchen Orten. die über eine eigene Eisenbahnstation sowie eine öffentliche Schlachtanstalt mit zudienenden Stallungen verfügen, durch ihm zn bezeichnende Importeure versuchsweise