Art. 54 lit. a BStR; Art. 33 BStR: Die Aneignung von in Postsendungen enthaltenem Geld fällt nicht unter das bundesrechtliche Amtsdelikt der Postunterschlagung, sondern stellt ein selbständiges Eigentumsdelikt nach kantonalem Recht dar; daran ändert nichts, dass die Sendung als solche im Rahmen des Postverkehrs steht. Bei Konkurrenz von Verbrechen, die teils dem eidgenössischen, teils dem kantonalen Recht unterstehen, ist für die Strafzumessung bundesrechtlich Art. 33 BStR massgebend. Eine unrichtige Berufung auf kantonales Recht führt jedoch nicht zur Aufhebung, wenn die kantonale Regel mit Art. 33 BStR übereinstimmt. Das Bundesgericht überprüft in der Kassation nur die Anwendung des eidgenössischen Rechts; die Qualifikation nach kantonalem Recht entzieht sich seiner Kontrolle, soweit nicht Willkür gerügt wird.
worden, und die bernische Regierung kraft Bundesrechts (Art. 1 und 7 des Bundesgesetzes) zum Erlass der be- treffenden Vollziehungsverordnung ermächtigt worden sei. Diese beiden Erwägungen l önnen, nach dem oben über die Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde Ge- sagten, heute nicht mehr-angefochten werden. Darnach steht also urteilsmässig für den vorliegenden Fall fest, dass der Regierungsrat zum Erlass der Strafbestimmung, gestützt auf welche der Rekurrent verurtdlt worden ist, kraft Bundesrechts kompetent war, und es bleibt kein Raum mehr für die Frage, ob sich die Kompetenz auch nach kantonalem Staatsrecht rechtfertigen lasse oder nicht. Letztere Frage könnte bloss dann eine Rolle spielen, wenn noch offen stände, ob das Bundesgesetz von sich aus die Verordnungskompetenz habe regeln köimen; allein gerade hierüber ist, nachdem die Kassa- tionsbeschwerde unterlassen wurde, der Entscheid der Strafkammer endgültig und verbindlich geworden. Es kann also auf den Rekurs auch insoweit nicht ein- getreten werden, als. er eine Verletzung des kantonalen Verfassungsrechtes behauptet. Damit entzieht sich der Rekurs der Beurteilung des Bundesgerichts überhaupt, insoweit er sich darauf stützt, dass die gegen den Rekurrenten angewandte Strafnorm ungültig sei. Daneben beschwert sich der Rekurrent freilich auch wegen unrichtiger Anwendung dieser Norm, indem er behauptet, dass dabei die Bestimmung des 12 in Art. 1 a der Vollziehungsverordnung zu Unrecht ausser Acht ge- lassen worden sei. Aber auf diese Beschwerde kann des- halb nicht eingetreten werden, weil es sich um An- wendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, und der Rekurrent die Entscheidung der Strafkammer zwar als unrichtig, nicht aber als willkürlich anficht. Demnach hat. das Bundesgericht erkann t : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
B. STRAFRECHT-'-DROIT PENAL BUNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL 51. Urteil vom 6. November 1914 i. S. Weber
gegen Staatsanwaltscha.ft des lliIitte11a.n.des des Ka.ntons Bern. Art. 54 litt. a BStR bezieht sich nicht auf die Annignung von in Postsendungen enthaltenen Gegenständen, die. Gel wert besitzen. -Bei Konkurrenz von Verbrechen, dIe teils dem eidgenössischen, teils dem kantonalen Rechte unt:r- stehen, ist für die Bestrafung die bundesrechtliche VorschrIft des Art. 33 BStR massgebend. A. -Der Kassationskläger'Veber war vom Jahre 1908 an als Oberbriefträger auf dem Hauptpostbureau in Bern tätig. Er besorgte seit mehreren Jnren die V.erte :ung der ankommenden Briefe unter die emzelnen Bneftrager. Dabei öffnete er oft uneingesehriebene Briefe und, wenn er darin Papier-oder Bargeld fand, so eignete :r si.eh dieses an und steckte in der Regel auch den Bnef elll. Infolgedessen erhob du Staatsanwalt des bnrnischen Mittellandes gegen ihn u. a. Anklage wegen Dneb5tahls nach Art. 209 und 211 Ziff. 1 bern. stGB, SOWIe wegen Unterschlagung und widerrechtlicher Eröffnung yon Post- sendungen im Sinne des Art. 54 litt. a und BSt . B. -Durch Urteil vom 6. August. 1914 hat dIe ASSIsen- kammer des Kantons Bern den Kassationskläger der er- wähnten Vergehen schuldig erklürt und ihn in Anwen- dung der ... Art. 211 ZifT.1 ... 59 ... StrG ... , Art. 54 litt. a und b BStR ... verurteilt :
peinlich zu 18 Monaten Zuchthaus, abzüglich 4 Mo- nate Untersuchungshaft, bleiben zu verbüssen 14 Monate Zuchthaus. ) AS 40 I -191-4
zu Amtsentsetzung. Das Urteil beruht auf der Annahme, dass Realkon- kurrenz von Diebstahl im Sinne des bernischen Straf- rechts und Postunterschlagung nach Art. 54 BStR vorliege. C. -Gegen dieses Urteil hat Weber die Kassations- beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das Urteil sei insoweit zu kasnieren, als der Kassationskläger dadurch auf Grund von Art. 211 Ziff. 1 des bernischen Strafgesetzes wegen Diebstahl und auf Grund von Art. 5'1 des Gesetzes über das Bundesstraf- recht wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es sich nur um Unterschlagung handeln könne und zwar bloss um eine solche nach Art. 54 BStR, da eine Real-oder Idealkonkurrenz der Postunterschlagung mit der Unter- schlagung oder dem Diebstahl des kantonalen Rechtes nicht möglich sei. D. -Die Staatsanwaltschaft des bernischen Mittel- landes hat die Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
-Wenn die vom Kassationskläger aufgestellte Be- hauptmig richtig wäre, so hätte die Assisenkammer nicht bloss kantonales, sondern" auch eidgenössisches Recht verletzt. Eine Verletzung eidgenössischen Rechtes läge darin, dass ein Tatbestand, der ausschliesslich nach eid- genössischem Recht zu beurteilen wäre, auch unter eine kantonale Strafnorm subsumiert worden ist, während kantonales Recht insofern verletzt wäre, als die Assisen- kammer es unrichtigerweise auf die Tat des Kassations- klägers angewendet hätte und die Tat als Diebstahl statt als Unterschlagung im Sinne des kantonalen Rechtes angesehen hat. Es ist nun ohne wdteres klar, dass das Bundesgericht nur die Frage der Auslegung und An- Bundesstrafrecht. N° 51. 445 wendung des eidgenössischen Rechtes zu beurteilen hat und dass sich die Frage. ob -unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit kantonalen Rechtes -Diebstahl oder UntE'rschlagung im Sinne des bernischen Straf- rechtes vorliege. seiner Überprüfung entzieht (vergl. BGE 30 I S.405 f. E. 4); dagegen ist die Kassations- beschwerde in dem gedachten Sinne materiell zu prüfrn.
-Nun hat das Bundesgericht in Sachen Bundes- anwaltschaft gegen Ä.schbacher (AS 30 Nr .. 65) bereins entschieden, dass Art. 54 litt. a BStR SIch nIcht auf dIe Aneignung von in Postsendungen enthaltenen Geßen- ständen, die Geldwert haben, bezieht und daher dIeses Zueignungsdelikt dem gemeinen -also kantonalen, - Strafrecht untersteht. Der Kassationskläger ruft dIese Entscheidung zu Unrecht zu seinen Gunsten an, wi die Erwägungen deutlich zeigen. An der Auffassung dIeses Entscheides ist festzuhaIten. Zwar mag dahingestellt bleiben, ob die blosse Aneignung von Briefen oder P?st- paketen, ohne Aneignung des Inhaltes derselbe , rucht ausschIiesslich unter Art, 54 BStR fällt; denn hIer han- delt es sich um mehr: um Aneignung des in den Briefen enthaltenen Geldes. Diese aber ist ohne Zweifel ein Eigentumsdelikt neben dem in Art. 54 BStR einzig n?r- mierten Amtsdelikt. Die Assisenkammer hat daher eid- genössisches Recht nicht verletnt, indem sie annahm, dass sich der Kassationskläger mcht bloss der postunter- schlagung nach Art. 54 litt. a BStG schuldig gemacnt habe sondern dass Konkurrenz dieses Vergehens nut eine kantonalrechtlichen Zueignungsverbrechen vor- liege. , ..'
Dagegen hat sie insofern eidgenosnIscnes Rech.t unrichtigerweise nicht angewende , al.s Sie Im, UrteIl Art. 59 bern. StGB zitiert und damIt, WIe es schemt, ,der Bestrafung für die konkurrierenden Verbrechen dIese bernische Gesetzesbestimmung zu Grnnde gelngt hnt, , Bei Konkurrenz von Verbrechen, die teIls dem eldgenns sischen, teils dem kantonalen Rechte unterstehen, Ist
für die Bestrafung die bundesrechtliche Vorschrift des Art. 33 BStR massgebend (BGE 34 I Nr. 17). Doch kann dieser Umstand nicht zur Aufhebung des kantonalen Urteils führen, da Art. 33 BStR mit Art. 59 bern. StGB übereinstimmt. Da sodann das eidgenössische Recht zwischen Real- und Idealkonkurrenz keinen Unterschied macht, braucht nicht untersucht zu werden, ob die Assisenkammer mit Recht angenommen habe, es handle sich im vorliegenden Falle um real konkurrierende Verbrechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Expropriationsrecht. Ne 52. 447 C. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 52. Urteil vom l4. Mai 1914 i. S. Bundesbahnen, gegen Bibbert und Genossen. Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung von Schadensersatzansprüchen, die aus einer durch den Betrieb des mit dem Expropriationsrechte ausgestatteten Unter- nehmens verursachten, gegen Art. 684 ZGB verstossenden übermässigen Belästigung der Nachbargrundstücke durch I m m iss ion e n hergeleitet werden. Art. 684 verbietet nur solche Immissionen, die übermässig und durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nicht gerechtfertigt sind. Auslegung des letzteren Requisites. A .. -Die Rekursbeklagten GaugIer, Schläpfer, Hibbert, Fluck und Baader sind Eigentümer der Häuser Nr. 25 bis 33 an der äusseren Margarethenstrasse in Basel, die von der Strassenüberführung beim Bahnhof der Elsass-Lothringerbahn in der Richtung gegen Süden nach dem St. Mal'garethenhügel führt. Die Häuser selbst sind, ungefähr in einem rechten Winkel zur Bahnlinie stehend, in einer Reihe aneinandergebaut. Zwischen der Bahnlinie und dem ihr zunächst gelegenen Hause Gau- glers befand sich bisher ein anderen Zwecken dienendes Areal, sodass der Abstand bis zum nächsten Geleise von der Giebelmauer Gauglers gemessen 63 und von der hinteren Hausecke gemessen
m 25 cm betrug. In den Jahren 1912 und 1913 haben dann aber die SBB auf diesem Areal, nachdem sie den nicht ihnen gehörenden Teil desselben freihändig erworben, eine Erweiterung der bisherigen Bahnanlage, bestehend in der ErTichtung eines Transitpostgebäudes und der Erstellung zweier neuer, südlich von diesem gelegener (in einem Einschnitt