Art. 31 BV; Begriff des Wanderlagers und Abgrenzung zur Modell- oder Musterausstellung; eine Modell- oder Musterausstellung, bei welcher keine Ware feilgeboten oder verkauft wird, fällt nicht unter die patentpflichtigen Wanderlager. Zum Wanderlager gehört das Feilbieten und der unmittelbare Verkauf von Waren; eine blosse, nur einem bestimmten Kreis von Personen zugängliche Vorführung von Mustern ohne Veräusserung ist begrifflich anders gelagert. Die Kantone dürfen zwar gewerbepolizeiliche Vorschriften und Abgaben auf dem Gebiet des Wanderlagers erlassen, jedoch ihre Regelung nicht durch extensive Auslegung auf Tätigkeiten ausdehnen, die nicht darunter fallen (consid. 2-3).
heit zu geben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, über dessen Zulässigkeit und eventuell Begründetheit das Bundesgericht als Zivilgerichtshof definitiv zu ent- scheiden haben wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
senden Entscheid vom 17. April 1914 beruft sich die Regierung zunächst auf die Vernehmlassung der ersten Instanz, wonach auch die Muster-oder Modellausstel- lungen, bei welchen zwar keine direkte Verkäufe ab- geschlossen, sondern nur Bestellungen aufgenommen werden I), unter den Begriff eines Wanderlagers zu unter- stellen seien, weil, wenn hiebei die ausgestellte Ware auch nicht sofort abgegeben werde, doch tatsächlich ein Verkauf von Waren vor sich gehe I). Der Regierungsrat verweist sodann auf den bundesrätlichen Entscheid vom 30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden Mann in Basel gegen St. Gallen, welcher, seiner Ansicht nach, sich vollständig mit dem vorliegenden Falle decke, (siehe diesen Entscheid abgedruckt im Bundesblatt 1907 II S. 281). Da Hallheimer nicht in St. Gallen ansässig sei, müsse seine Musterausstellung als patent-und tax- pflichtiges Wanderlager im Sinne von Art. 4 I b des kantonalen Hausiergesetzes betrachtet werden. B. -Diesen Entscheid zieht Hallheimer auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundes- gericht weiter. Er macht geltend: Er führe in Damen- putzartikeln, Federn, Bändern, Hüten u. dergl. nur das Engrosgeschäft. Er verkaufe überhaupt nicht direkt an die Konsumenten: sondern nur an Wiederverkäufer oder Verarbeiter dieser Waren (Modegeschäfte usw.). Ein Ver- kauf auch nur an diese sei aber anlässlich der fraglichen Modellausstellung nicht vorgekommen. Dabei sei, wie bei allen derartigen, nunmehr allgemein üblichen Veranstal- tungen, der Vorgang der, dass die Wiederverkäufer und Verarbeiter, nicht das allgemeine Publikum, einzeln zur Ausstellung eingeladen werden, damit sie, nach Bemuste- rung der Modelle, Bestellungen aufgeben. Die vorgewie- sene Musterkollektion werde selbstverständlich nicht verkauft oder feilgeboten. Eine solche gewerbliche Ver- anstaltung könne daher nicht als ein Vanderlager be- trachtet und einer Patenttaxe unterzogen werden, usw. Am 14. Juli 1914 sandte der Rekurrent ein Gutachten AS 40 f -1914
StaatsreCll'" vom 11. Juli des kaufmännischen Direktoriums von St. Gallen zu den Akten ein. Das Gutachten unterstützt die Ausführungen des Rekurrenten. Bei Modellausstel- lungen werden die Musterkollektionen den bestimmten vorher besonders eingeladenen Personen nur vorgewiesen, nicht feilgeboten. Auch bei der Modeausstellung des Re- kurrenten vom 9. und 10. März sei dieser Charakter strenge gewahrt worden: das einzelne Muster sei dabei, nach Äusserungen aus dem Kundenkreise der Firma Hallheimer, nicht abgegeben worden, auch nicht aus- nahmsweise und auf besonderes Verwenden hin. C. -In den Vernehmlassungen der Regierung zum Rekurse und zur Eingabe des kaufmännischen Direk- toriums wird auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Gegenüber den Ausfüh rungen des Gutachtens bemerkt die Rekursbeklagte u. a., sie halte an der (I Vermutung. fest. dass bei solchen Gelegenheiten auch Verkäufe ge- macht werden (I nach früheren Erfahrungen bei anderen Geschäften . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ziehen ist aufzufassen : .1. Das Feilbieten von Waren b) durch vorübergehende Eröffnung eines Waren- )) lagers ausserhalb der Dauer von Märkten (sog. Wander- lager oder Ausverkauf) . Das Gesetz erklärt sodann diese Wanderlager oder Ausverkäufe als patentpflichtig und unterwirft sie einer Patenttaxe (Art. 16). Dass die Bestimmung des Art. 4 I b an sich verfassungs- widrig sei, behauptet der Rekurrent nicht. Ebensowenig richtet sich dessen Anfechtung gegen die Höhe der Patenttaxe. Dagegen erblickt er eine Verletzung der Handels-und Gewerbefreiheit. N° 55.
Handels-und Gewerbefreiheit darin, dass die von ihm am 9. und 10. März veranstalteten Modell-und Muster- ausstellungen als Wanderlager I) betrachtet und dem- gemäss mit einer Patentgebühr belegt wurden. 2. -Bei der Beurteilung dieser Beschwerde ist davon auszugehen, dass Art. 31 litt, e BV den Kantonen aus,- drücklieh das Recht zum Erlasse gewerbepolizeilicher Vorschriften und zur Besteuerung des Gewerbebetriebes vorbehält, also das System der freien Konkurrenz nicht schrankenlos, sondern innert gewisser Grenzen und unter Wahrung der Steuerhoheit der Kantone gewährleistet (AS 38 I S. 32). Das Wanderlager oder Ausverkauf ist nun an sich zweifellos eine jener Formen des Gewerbe- betriebes, die die Kantone, gemäss jener Bestimmung, gewissen Schranken (Patentpflicht und Patenttaxe) unter- werfen dürfen. Dies geht aus Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1892 betreffend die Patenttaxen der Han- deisreisenden hervor, wonach die Gesetzgebung über das Feilbieten von Waren auf den Marktplätzen oder im Umherziehen sowie (I über den Ausverkauf von Waren- lagern I) den Kantonen vorbehalten wird. Es ist aber einleuchtend, dass die Kantone diese ihnen verfassungs- mässig zustehende Befugnisse überschreiten und damit eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit be- gehen, wenn sie, sei es in der Gesetzgebung selbst, sei es in ihrer Auslegung, Formen oder Äusserungen gewerb- licher Betätigung als Wanderlager der Patentpflicht und der Patenttaxe unterziehen, die begrifflich nicht darunter fallen. 3. - Der Hinweis auf den bundesrätlichen Entscheid vom 30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden Manne in Basel gegen St. Gallen geht fehl. Jene An- gelegenheit betraf nicht die Auslegung des Begriffes Wanderlager ., sondern die Anwendung des Bundes- gesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden (Art. 1 und 2). Auf die Begriffsbestimmung des Wander- lagers oder des Ausverkaufs nimmt denn auch jener Ent-
scheid in keiner Weise Bezug (siehe Motivierung im Bundesblatt 1907 II S. 281 ff.) und ist daher für den heutigen Fnll nicht massgebend. Zum Begriffe eines Wanderlagers gehört nun ohne Zweifel das Merkmal des Feilbietens und des Verkaufs der im Lager vorhandenen Ware. Mag man das 'Vander- lager auffassen als das Feilbieten von Ware durch Er- öffnung eines Warenlagers ausserhalb der Dauer von Märkten (Art. 4 I b des st. gallischen Gesetzes), oder als ein Ausverkauf von Warenlagern (Deballage) I), wie das eidgenössische Gesetz über die Patenttaxen (Art. 9) es bezeichnet, in jedem Falle gehört jenes Merkmal zum Begriffe dieser Form des handelsgewerblichen Betriebes. Ein Beweis dafür aber, dass die Veranstaltung des Re- kurrenten das Feilbieten und den unmittelbaren Verkauf von Ware bezweckt habe und dass dabei die ausgestellten Gegenstände tatsächlich verkäuflich gewesen seien, ist in den Akten nicht vorhanden. Zu einer solchen Annahme genügt die blosse Vermutung nicht, um so weniger als diese Vermutung sich nicht auf d:esen Fall, sondern auf Beobachtungen bei anderen Gelegenheiten bezieht und als sie mit den Feststellungen de.s Stadtrates von St. Gallen in Widerspruch steht. Anderseits, bezeugt das kaufmännische Direktorium von' St. Gallen, dass bei den Modeausstellungen vom 9. und 10. März Verkäufe tat- sächlich nicht vorgekommen seien und der Charakter dieser gewerblichen Betätigung strikte gewahrt worden sei. Übrigens schliesstschon der Zweck dieser Veranstal- tungen den Verkauf der ausgestellten Gegenstände aus. Das Wanderlager setzt eben das Vorhandensein einer Mehrzahl, ja einer grossen Anzahl Gegenstände derselben Gattung, der eigentlichen (t Ware I), voraus. Bei einer Modellausstellung hingegen wird in der Regel nur ein Exemplar derselben Gattung oder Art vorhanden sein (Muster), das eben deswegen nicht veräusserlich ist, d. h. nicht einmal als eigentliche Ware gelten kann. Und auch hierin unterscheidet sich schliesslich die Modell- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 56. 479 ausstellung, die der Rekurrent veranstaltet hat, von einem Wanderlager, dass sie (was vom Regierungsrate nicht direkt bestritten wird) nicht für das allgemeine Publikum, sondern nur für einen bestimmten Kreis von Personen (Wiederverkäufer und Modistinnen) bestimmt war. Treffen somit in der Tätigkeit, die der Rrkurrent in St. Gallen ausgeübt hat, die Hauptmerkmale eine Wanderlagers nicht zu, so fehlt dem angefochtenen Ent- scheide die verfassungsmässige Grundlage. Er stellt sich als eine unrichtige, jedenfalls in weitem Masse extensive Auslegung einer an sich allerdings ulässigenBestimmung dar, die aber, weil sie die Beschränkung eines verfassungs- mässig garantierten Rechts bedeutet, nicht ausdehnend ausgelegt werden darf. Der angefochtene Entscheid ist daher als verfassungswidrig (Art. 31 BV) aufzuheben (AS 33 I S. 695; AS 39 I S. 325). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 17.April 1914 aufgehoben. 56. Arret du 19 Novembre 1914 dans la cause Held. contre Neuchätel. ArrHe ordonnant la fermetnre, pendant la duree de la guerre, des etablissements de spectacles cinematographiques. In- constitutionnalite de cette mesure motivee par des consi- derations d'ordre purement economique. J.-G. Held exploite a Neuchatel un etablissement de spectac1es cinematographiques, le Cinema Palace. Le 10 aoat 1914, la Direcdon de police de la Ville de Neueha- tel en a ordonne la fermeture provisoire. Le 22 septembre,