Art. 52 VVG; cantonal fire-insurance control and incidental constitutional review of a regulatory basis: A cantonal rule requiring insurers to submit complete policy duplicates for review is a permissible implementing measure where the cantonal authority must be enabled to examine and, if necessary, reduce unjustified over-insurance. The canton may demand the full contractual instrument and not merely an excerpt, since effective control presupposes knowledge of all contractually relevant terms, including premium and duration. The requirement to file two copies is a mere administrative order that does not, as such, conflict with federal private-law regulation. A direct attack on the regulation’s general validity is barred by lapse of the appeal period, but its constitutionality may still be examined incidentally in proceedings against measures taken under it (consid. 1-2).
wurde, so ist das nach WetzeIl a. a. O. S. 501 ff. wohl auf die Besonderheit des gemeinrechtlichen Arrestpro- zesses insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Arrestrichter zugleich auch der für die Entscheidung über die Forderungsklage (im sog. Justifikationsverfah- ren) zuständige Richter war. Zudem war das Arrestge- such in der Regel bei dem für die Hauptklage zustän- digen Gerichte anzubringen (vgl. BAYER. Theorie der summarischen Prozesse, S. 68, 74 f., 76 f.). Das Amtsgericht von Luzern ist somit nach Art. 59 BV zur Beurteilung der von der Rekursbeklagten erho- benen Klage nicht zuständig und daher die angefochtene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten über die Zustel- lung der Klage und die Aufforderung zu ihrer Beantwor- tung aufzuheben. Damit fallen natürlich auch alle spä- tern Verfügungen oder Entscheidungen des Amtsgerichtes in der Sache dahin. .Demnach hat das Bundesgericht erk'"annt: "
Der Rekurs gegen die Verfügung des Amtsge- richtspräsidenten von Luzern-Stadt vom 10. Juli 1914. wodurch dem Rekurrenten die Klage der Rekursbeklag- ten mit der Aufforderung zu deren Beantwortung zuge- stellt wurde, wird gutgeheissen und diese Verfügung aufgehoben. Derogatoriscbe Kraft des Bundesrechts. N° 60. IV. DEROGA.TORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS
FORCE HEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 60. Urteil vom l6. Oktober 19l4 i. S. Basler Versicherungs- gesellscha.ft und Glad.ba.cher Feuerversicherung gegen Graubünden. Art. 2. Uebergangsbestimmungen zur BV und Art. 52 u. 103 des BG über den Versicherungsvertrag. Vereinbarkeit der den Feuerversicherungsgesellschaften durch eine kantonale Ver- ordnung auferlegten Pflicht, von jedem im Kanton abge- schlossenen Mobiliarversicherungsvertrage gegen Feuer- schaden den kantonalen Behörden zwei Ausfertigungen zur Einsicht einzureichen, mit dem Bundesrecht (Versicherungs- vertragsgesetz). -Zulässigkeit der Anfechtung einer kan- tonalen Verfügung wegen Verfassungswidrigkeit der darin angewendeten Gesetzes-oder Verordnungsvorschrift, trotz- dem die Rekursfrist gegen das Gesetz bezw. die Verordnung selbst abgelaufen ist. A. -In Ausführung von 55 des graubündnerischen Gesetzes betreffend die Gebäudeversicherung vom 25. No- vember 1907 lautend: Der Grosse Rat trifft die erforderlichen Ausführungs- bestimmungen zu diesem Gesetze.. sowie Vorschriften über das Feuerwehrwesen und die Feuerpolizei. Auch kann er die mit Privatversicherungsgesellschaften ab- geschlossenen Verträge betreffend Mobiiarversicherung der Kontrolle der (Gebäude-) Brandversicherungsanstalt unterstellen. ) . hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am 9. November 1911 eine (/ Verordnung betreffend die Kontrolle der Mobiliarversicherung gegen Feuerschaden ) nachstehenden Inhalts erlassen: Art. 1. Überversicherung von Mobiliar und Fahr- habe, auch in der Form von Doppelversicherung, ist
504 Staatsrecht. verboten, soweit dieselbe nicht laut Art. 52 des Bundes- gesetzes über den Versicherungsvertrag als gerechtfertigt erscheint. Die Versicherungssumme darf daher in der Regel nicht höher sein als der wirkliche Wert der versicherten Gegenstände zur Zeit des Vertragsabschlusses. Als wirk- licher Wert gilt: a) bei Handelswaren, Naturerzeugnissen, Lebensmitteln, Fultervorräten der Marktpreis; b) bei Mobiliar, Gebrauchsgegenständen, Arbeingerät schaften und Maschinen der l' euanschaffungswert zur Zeit des Vertragsabschlusses, unter billiger Berück- sichtigung der infolge Abnutzung, Veraltung usw. ein- getretenen 'Vertverminderung. Bei gewerblichen und maschinellen Eimichtungen, die zufolge Abnutzung oder aus anderen Gründen eine wesent- liche Wertverminderung erlitten haben, soll auch innert der Vertragsdauer die Versicherungssumme dem ver- minderten Werte angepasst werden. Art. 2. Die Kontrolle der Feuerversicherung von Mobiliar und Fahrhabe bei Privatversicherungsgesell- schaften wird unter Mitwirkung der G.emeindevorstände durch die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt durch- geführt. Diese Kontrolle berührt den Inhalt der Versicherungs- verträge nur insoweit, als nach Feststellung einer Über- versicherung die Versicherungssumme auf den wahren Wert der versicherten Sache herabgesetzt wird. Art. 3. Jeder Vertrag (Police) samt Antrag ist innert der Zeit von längstens 14 Tagen nach Abschluss vom Versicherer (Gesellsehaft) in zwei gleichlaulenden Aus- fertigungen der Versicherungsanstalt einzuliefern. Diese gibt die eine Ausfertigung mit ihrem Kontrollvermerk versehen an die Einsendestelle zurück und legt die andere in ihr Archiv. Art. 4. Das Anbringen des Kontrollvennerkes durch die Versicherungsanstalt erfolgt in der Regel auf Grund Derogatorische Kraft des Bundesrechts. NQ 60.
einer Bescheinigung des zuständiger: Gemeindevorstandes, dass die durch den Vertrag versicherten Gegenstände in wenigstens dem durch die Versicherungssumme ange- gebenen Wert und unter den sonst im Vertrag genannten Umständen wirklich vorhanden seien. Art. 5. Wenn es sich um zu versichernde Gegen- stände von ausserordentlich grossem Werte handelt, oder um solche, deren Wert ohne besondere Kenntnisse nicht wohl zu kontrollieren ist, so kann der Gemeinde- vorstand die Mitwirkung eines Ventreters der Gebäude- versicherungsanstalt bei der Kontrolle verlangen. Art. 6. Die Direktion der Gebäudeversicherungsanslalt ist berechtigt, alle Kontrollbescheinigungen auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Kann sich die Direktion der Gebäudeversicherul1gsanstalt mit dem Vertragsschliessen- den über den wahren Wert derVersicherungsgegenstiinde, also über die Höhe der Versicherungssumme nieht einigen, so entscheidet darüber endgültig der Kleine Rat. Art. 7. Befinden sich die zu versichernden Gegen- stände in oder in der nächsten Nähe eines bei der kantonalen Anstalt versicherten Gebäudes. so ist im Versicherungsvertrag die Versicherungsnummer und Unterbezeichnung des Gebäudes anzugeben. Art. 8. Für Übertretungen dieser Verordnung, na- mentlich das Unterlassen der rechtzeitigen Eingabe der Versicherungsverträge zur Kontrolle bei der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt, werden die Fehlbaren mit 5 Fr. bis 100 Fr. gebüsst. Die Bussen fallen in die Prämienkasse (nach Art. 68 der Ausführungsbestim- mungen zum Gebäudeversicherungsgesetz). Art. 9. Mobiliarversicherungsverträge, die ab 1. Ja- nuar 1912 abgeschlossen werden, müssen unter lnne- haltung der im Art. 3 vorgesehenen Frist, die schon von früher her bestehenden Verträge bis spätestens Ende 1914 zur Kontrolle eingereicht werden. I) Gestützt auf diese Verordnung belegte der Kleine Rat von Graubünden am 20. August 1912 drei im Kanton
arbeitende Versicherungsgesellschaften -die Helvelia )) Schweiz. Feuerversicherungsgesellschaft in St. Gallen, die Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden und die Gladbacher Feuerversicherungs-A.-G. -mit Bussen von je 20 Fr., weil sie trotz wiederholter Aufforderung der kantonalen Brandversicherungsanstalt an Stelle zweier vollständiger Ausfertigungen der von ihnen im Kanton abgeschlossenen Mobiliarversicherungsverträge jeweilen nur ein unvollständig ausgefülltes Policen- formular, in dem u. a. die Angaben über Prämiensatz und Vertragsdauer fehlten, zur Kontrolle vorgelegt hatten. Über diese Bussendekret-beschwerten sich die Betrotrellen beim Bundesrat, indem sie behaupteten, dass die durch die kan tonale Verordnung vom 9. November 1911 vorgesehene Kontrolle über die ivlobiliarversicherung die Grenzen der den Kantonen nach Inkrafttrekn dec: Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in dieser Beziehung noch verbleibenden Befugnisse über- schreite, somit bundesrechtswidrig und unzuliissig sei und sieh zur Unterstützung dieses Standpunktes auf die Ausführungen RÖLLIS in seinem Kommentare zum ge- nflllllten Gesetze (S. 32 ff. s. v. kantonale Priiventiv- kontrolle beriefen. Durch Entscheid vom 9. Novem- ber 1 )13 (in extenso abgedruckl 13Bl 1913 V S. 301 ff.) trat indessen der Bundesrat nach vorangegangenem Mcinungsaustausch mit dem Bundesgericht auf die Beschwerde mit der Begrüüdung nicht ein, dass Re- kurse wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes, soweit es sich dabei UIIL einen Verstoss kantonaler Vorschriften gegen ein BUildesgesetz handle, yon derjenigen Bundes- behörde zu behandeln seien, wekher die Anwendung und Auslegung' des betreffenden Bund.esgesetzes allgemein zldehe, danach aber die Beurteilung des Streites in die Knmpclcnz des Bundesgerichtes falle, da die Re- kurrt'lIten die Bundesrechlswidrigkeit der kantonalen YerOj"t!nullg Jlicht etwa aus eillem Widerspruch zum Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 60.
Gesetz über die Beaufsichtigung der Privatunterneh- mungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens (Ver- sieherungsaufsiehtsgesetz), dessen Anwendung allerdings Sache des Bundesrates sei, sondern zum VVG, also einem Erlasse privatrechtlicher Natur herleiteten. Da die Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuer- schaden und die Gladbacher Feuerversicherungs-A.-G. auch nach diesem Entscheide fortfuhren, der kantonalen Brandversicherungsanstalt jeweilen nur unvollständig ausgefüllte Policenfonnulare, unter Weglassung der An- gaben über Prämien satz und Vertragsdauer, vorzulegen, verfälltesie der Kleine Rat am 27. Februar 1914 neuer- dings in eine Busse, diesmal von je 50 Fr., indem er in den Motiven der bezüglichen Entscheide ausführte; (C Die mehrzitierte grossrätliche Verordnung macht den Versieherern die Einsendung von zwei voll s t ä n d i gen, wahrheitsgetreuen Vertragsdoppeln für jeden Mobiliar- versicherungsvertrag zur Pflicht. Die kantonale Feuer- polizeibehörde hat die in der Verordnung zweckmässig aufgestellten Vorschriften auszuführen. Insbesondere darf sie sich nicht damit begnügen, mangelhaft und unvoll- ständig ausgefüllte Vertragsformulare mit willkürliehen Weglassungen zur Kontrolle entgegenzunehmen. Bei Ausmessung der Strafe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass (I die Basler Feuerversicherungsgesellschaft und die Gladbacher FeuerversicherungsgeseUsehaft berei ts am 20. August 1912 wegen Zuwiderhandlung gegen die näm- liche Verordnung mit einer Busse belegt wurden. t B. -Mit Eingabe vom 20. April 1914 haben darauf die beiden gebüssten Gesellschaften den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge gestellt;
und 64 .sV. Art. 2 Übergangsbestimmungen zur' BV. Art. 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz, Art. 19 OR und Art 48-53, 103 VVG) 'in Widerspruch stehend: zu erklären; . , ', .. 2. der Kanton Graubünden sei lediglich berechtigt zu .klären. unter dem Titel der Präventivkontrolte Vorlage emes (ungestempelten) Policendoppels, das über den Prämiensatz und die Vertragsdauer keine Angaben ent- halten müsse, zu fordern; . '. , 3. die unter dem 27. Februar 1914 über dieRekur- renten verfügten Bussen seien demgemäss aufzuheben. Die Begründung des Rekurses deckt sich in der Haupt- sache mit derjenigen der früheren Beschwerde an, den Bundesrat und ist, soweit wesentlich, aus den nach- stehenden Erwägungen ersichtlich. C. -Der Kleine Rat von Graubünden hat auf Ab- weisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: . L -Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen dIe grossrätliche Verordnung vom 9. November
selbst, d. h. deren allgemeine Verbindlichkeit richtet, ist sie verspätet. weil die sechzigtägige Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber diesem Erlasse längst abgelaufen ist. Dagegen sind die Rekurrenten auch heute noch be- rechtigt, die Verfassungsmässigkeit der erwähnten Ver- ordnung insoweit in Frage zu stenen, als sie einen Prä- judizialpunkt für die Rechtsbeständigkeit der Bussen- verfügungen vom 27. Februar 1914 bildet, dagegenüber den letzteren die Rekursfrist eingehalten ist und die snaatsrechtIiche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit emes kantonalen Erlasses allgemein verbindlicher Natur nach feststehender Praxis nicht nur gegenüber diesem selbst, sondern auch gegenüber jeder in Anwendung des- selben ergangenen Verfügung in einem konkreten Falle erhoben werden kann. Die Kognition des Bundesgerichtes DE'rogatorische Kraft des Bm::ldesrechts. N° 60. hat sich daher auf die Beurteilung der Frage zu be- schränken, ob die durch Art. 3 der angefochtenen Ver- ordnung statuierte Verpflichtung der Versicherungs- gesellschaften, von jedem im Kanton abgeschlossenen Mobiliarversicherungsvertrage gegen Feuerschaden znei voll s t ä n d i ge Ausfertigungen der kantonalen Brand- versicherungsanstalt zur Einsicht vorzulegen, wegen deren Nichtbeachtung die Rekurrenten vom Kleinen Rat gebüsst worden sind, mit dem Buildesrecht vereinbar sei. Auf die sämtlichen weiteren Beschwerdepunkte, welche die Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen der Verordnung betreffen, kann nicht eingetreten werden. 2. -Unter diesen Umständen braucht nicht unter- sucht zu werden, welches das Verhältnis der VVG zum Versichemngsaufsichtsgesetz, insbesondere zu Art. 1 Abs. 3 des letzteren, der den Kantonen den Erlass ( polizeilicher Vorschriften über die Feuerversicherung vorbehält, sei, ob unter den durch Art. 103 VVG als aufgehoben erklärten entgegenstehenden Vorschriften der kantonalen Gesetze und Verordnungen nur solche versichemngsprivatrechtlicher Natur oder auch die ge- stützt auf Art. 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz aufgestellten feuer p 0 li z e i li ehe n Normen zu ver- stehen und in welchem Umfange danach die Kantone heute überhaupt noch zur Reglementierung und Kon- trolle des Feuerversicherungsgeschäftes aus dem Gesichts- punkte der Feuerpolizei kompetent seien. Auch wenn man in dieser Beziehung der von den Rekurrenten ver- tretenen Anschauung beitreten und annehmen wollte, dass den Kantonen ein Recht zur Kontrolle des Ver- tragsabschlusses und Vertragsinhaltes aus feuerpolizeilichen Gründen heute nur noch insoweit zustehe, als es sich aus der ihnen durch Art. 52 VVG zugestandenen Kompetenz, im Falle der Überversicherung die Versicherungssumme auf den Versichemngswert zu reduzieren, ergebe, müsste der Rekurs in dem Punkte, in dem er nach Erwägung 1 überhaupt materiell zu be-
urteilen ist. abgewiesen werden, da sich die den Ver- sicherungsgesellschaften durch Art. 3 der Verordnung auferlegte Pflicht, von jedem im Kanton abgeschlossenen Mobiliarversicherungsverlrag gegen Feuerschaden der kantonalen Brandversicherungsanstalt zwei Ausferti- gungen vorzulegen. hinreichend durch die erwähnte Bestimmung des VVG rechtfertigen lässt. Denn die Ausübung des den Kantonen durch Art. 52 VVG ein- geräumten Rechtes, gegen ungerechtfertigte Überver- sicherungen einzuschreiten, hat zur notwendigen Voraus- setzung, dass die zuständige kantonale Behörde überhaupt von dem Inhalte der abgeschlos))enen Feuerversicherungs- verträge Kenntnis erhält. Dies ist aber nur dadurch zu erreichen, dass eine der Vertragsparleien, der Versicherer oder der Versicherte, zur Vorlegung des Vertrages ver- pflichtet wird. Die Vorschrift des Art. 3 der kantonalen Verordnung vom 9. November 1911 stellt sich demnach als einfache Aus f ü h run g s b e s ti m m u n g zu Art. 52 VVG dar. Wenn die Rekurrenten demgegenüber ein- wenden, dass die Kantone gestützt auf die letztere Vorschrift den Vertrag lediglich daraufhin überprüfen könnten, ob eine Überversicherung vorliege, dazu aber ein blosser Auszug aus der Verti-agsurkunde ohne Angabe der Vertragsdauer und des Pramiensalzes genüge, da die letzteren Daten zur Kontrolle des Vertragsinhalts nach der erwähnten Richtung überflüssig seien, so ist die diesem Einwand zu Grunde liegende Prämisse durchaus richtig, die daraus gezogene Schlussfolgerung geht aber febl. Steht einmal. was unbestreitbar und unbestritten ist, den Kan- tonen die Befugnis zu, den Vertragsinhalt nach Vertrags- abschluss in bestimmter Richtung der Überprüfung und eventuell der ModifIkation zu unterwerfen, so müssen sie auch verlangen können, dass ihnen die volIställdige Ver- tragsurku de und nicht bloss ein Auszug aus derselben vorgelegt wird. der keine Gewähr dafür bielet, dass darin auch wi.'klich alle für die Ausübung jenes Konlrollrechts Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 60. 51 wesentlichen Vereinbarungen enthalten seien. Die Frage darf demnach nicht so gestellt werden, ob die streitigen Angaben über Vertragsdauer und Prämiensatz zur Aus- übung der Kontrolle nach Art. 52 VVG unbedingt not- wendig seien, sondern ob die Versicherer triftige Gründe haben, sie zu verweigern. Solche .Gründe sind aber nicht namhaft gemacht worden. Andererseits ist klar, dass die Kantone auch abgesehen von dem Einschreitengegcn eine allfällige Überversicherung aus Rücksichten feuer- polizeilicher und allgemein polizeilicher Natur, deren Wahrung auch nach der VOll den Rekurrenten vertre- twen Auslegung des Art. 103 VVG durch dieses Gesetz nicht ausgeschlossen ist, weil dadurch weder in den Ver- tragsinhalt eingegriffen, noch der Geschäftsabschluss erschwert wird, ein Interesse daran haben, von den auf ihrem Gebiet abgeschlossenen Mobiliarversicherungs- verträgen gegen Feuerschaden und zwar in ihrem ge- samten Inhalte, einschliesslich der Vertragsdauer und des Prämiensatzes, Kenntnis zu erhalten : Soweit sie das Obligatorium der Mobiliarversicherullg eingeführt haben, um festzustellen, ob der Versicherungspflicht auch VOll allen Betroffenen wirklich nachgekommen wird. Soweit dies bisher noch nicht der Fall war, um sich über den tatsächlichen Umfang der Mobiliarversicherung im Kanto II zn informieren, und dadurch Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einführung eines Obligatoriums zu gewinnen. Der Einwand, dass die streitigen Angaben zu diesem Zwecke ebensogut von den Versicherten gefordert werden könnten, ist unerheblich, da selbst wenn dies der Fall sein sollte, damit noch nicht nachgewiesen wäre, dass ihre Einforderung vom Versicherer b und e s- re c h t s w i d r i g sei. Dass vollends, wenn einmal überhaupt die Vertragsvorlage verlangt werden darf, auch gegen die Bestimmung, dass sie in zwei Ausfer- tigungen stattzufinden habe, die sich als reine admi- nistrative Ordnungsvorschrift darstellt, vom Standpunkte
512 Staatsrecht. des Bundesrechts nichts eingewendet werden kann. be- darf keiner Erörterung. Die Rekurrenten haben es denn auch unterlassen, die dahingehende Rüge näher zu be- gründen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Rekursbegehren 1 und 2 wird nicht einge- treten. Das Rekursbegehren 3 wird abgewiesen. V. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 61. Urteil vom 10. Dezember 1914 i. S. Räsler gegen Interlaken. Anfechtung eines kantonalen Exproprianionsdekretes "egen Verletzung der Eigentumsgarantie(Fehlen des Erfordernisses des gemeinen Wohles.) Umfang der Kognition des Bun- desgerichtes. Zulässigkeit der Erteilung des Expropriations- rechtes für das ganze Grundstück, obwohl zur Erstellung des öffentlichen Werkes nur die Inanspruchnahme eines Teiles desselben erforderlicl) ist, wenn die Teilexpropria- tiOll so hohe Kosten verursachen würde, dass sie die finan- zielle Leistungsfähigkeit der expropriierenden Gemeinde übersteigen und die Ausführung des Werkes verunmögli- chen würden. A ... Am 29. Januar 1913 hat die Einwohnergemeinde- versammlung von Interlaken den vom Einwohnergemein- derat auf Grund eines Projektes der Architekten Mühle- mann und GYf i aufgestellten Alignementsplan für das Ge- biet um Sclll'ittpunkte der Höhc-und derJungfraustrasse, sowie den auf jencs Projekt bezüglichen Bericht des Ge- meinderates genehmigt und demzufolge den letzteren EigentuIllsgarantie. N° 61. beauftragt. beim Grossen Rate des Kantons Bern das Expropriationsrecht für die Parzellen Flur A, Nr. 1049 (Eigentümer Adolf Urfer). 1048 und 879 (Eigentümer Gottlieb Häsler) und 2121 (Eigentümer Sterchi und Kin- der) des Katasters von Interlaken nachzusuchen. Durch den erwähnten Alignementsplan werden zum Zwecke der Verbreiterung der Jungfrau-und Höhestrasse und der Schaffung eines öffentlichen Platzt's bei der Einmündung der ersteren in die letztere die Strassenflucht- und die damit zusammenfallenden Baulinien dieser Strassen der- art zurückgelegt, dass von dem gegenwärtigen Areal der daran anstossenden Parzellen 1049, 1048, 879 und 2121 insgesamt 127,218. 39 und 32 Quadratmeter zur öffent- lichen Strasse geschlagen werden. Infolgedessen wird der Abbruch der auf den Parzellen 1049 und 1048 stehen- den, 'ln die bisherige Strassenlinie anstossenden Gebäude notwendig werden. Das auf der Parzelle 2121 stehende Wohnhaus wird zwar von der neuen Raulinie nicht an- geschnitten, aller Voraussicht nach aber dennoch eben- falls abgebrochen werden müssen, weil es mit dem Hause auf Parzelle 1048 so zusammengebaut ist, dass ein ge- trennter Abbruch des letzteren aus technischen Gründen kaum möglich sein wird. Ansserdem wird ein Teil der Parzelle 2121 durch den projektierten öffentlichen Durch- gang von der Jungfrau-nach der Höhestrasse in Anspruch gf'nommen werden. Da die Parzellen 1049, 10t8, 879 und 2121 bisher 251, 664, 155 und 406 m
massen, werden nach vollzogener Strassenkorrektion noch 12f, 446, 116 und 372 m ll zur Neuüberbauung übrig bleiben. Um auch diese Restflächen erwerben, die Expropriation also auf die ganzen GIUndstücke ausdehnen zu können, hat die Einwohnergemeinde Interlaken in dem am 20. Februar 1913 beim Regierungsrat zu Handen des Grossen Rates eingereichten Gesuch um Erteilullg des Expropriations- rechts und den es ergänzenden späteren Eingaben geltend gemacht: die Rücksicht auf die Erzielung eines den An- forderungen der Ästhetik und des Heimatschutzes gerecht