gehen ist. Dagegen bedarf es hiezu bei der letzteren Art
der Vermögenstaxation nicht auch noch des Verbots des
Schuldenabzuges. Dadurch wird vielmehr das
Wesen
der Steuer verändert; denn während bei der Heranzie-
hung der eigenen Gelder (Gesellschaftskapital und Re-
serven) nur das reine Vermögen betroffen wird, stellt
sich die Belastung des vollen Liegenschaftswertes, ohne
Schuldenabzug, als
Bruttovermögenssteuer dar. Diese
rechtlich verschiedene Besteuerung der anonymen
Er-
werbsgesellschaften, je nach dem relativen Wert ihres Im-
mobilienbesitzes, entbehrt aber jedes sachlich zureichen-
den Grundes
und kann deshalb vor der Garantie des
Art. 4 BV nicht bestehen.
3. -Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auch
bei der Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften
durch direkte Heranziehung ihrer wirklichen
Steuerob-
jekte, nach der Alternative von 1 Abs. 2 des glarne-
rischen Spezialgesetzes vom 7. Mai 1911,
nur auf den
Wert dieser Vermögensobjekte als Bestandteile des ge-
samten R ein vermögens der Gesellschaften abgestellt
werden darf. Dabei
ist die Vermögensbewertung, wie das
Spezialgesetz ausdrücklich vorschreibt' und die Rekur-
rentin daher mit Recht verlangt, (! nach Massgabe der
Bestimmungen des Landessteuergesetzes vorzunehmen.
Dies
führt zur Aufhebung ..des vorliegend angefochtenen
Steuerentsch.eides in dem Sinne, dass die Glarner Steuer-
behörden das steuerpflichtige Vermögen der Rekurrentin.
je nach der Sachlage entweder nach Abs. 1 oder nach
Abs.2 von 1 des Spezialsteuergesetzes. neu einzuschät-
zen
und sich auch im Falle der letzteren Alternative auf
die Heranziehung des Re i n vermögenswertes zu be-
schränken haben.
Da die Rekurrentin so mit ihrem ersten Beschwerde-
grunde der Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes
durchdringt. bedürfen die weiteren Argumente des Re-
kurses
zur Zeit keiner Erörterung mehr.
I
Verbot der Doppelbesteuerung. N° .7.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-
scheid der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom
25. September 1911 im Sinne der Motive aufgehoben
wird.
7. 'Urteil vom a7. lGl'I1914 i. S.
BirsigtalbalmgeaeUsohaft gegen Solothurn und lasel-Btadt.
Besteuerung einer Eisenbahngesellschaft, deren Betrieb
(teilweise als Strassenbahn) sich über das Gebiet mehre-
re r K an ton e erstreckt. Grundsätzliche Abgrenzung der
Vermögens-und Einkommensansprüche der beteiligten
Kantone. -Zulässigkeit, aus dem Gesichtspunkte des
Art. 4 BV, der Anwendung des solothurnischen
Steuergesetzes (v. 17.März 1895) auf die im Kanton be-
findlichen Bahnanlagen.
A.-Die Rekurrentin betreibt seit dem Jahre 1887 als
Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel die daselbst aus-
mündende Birsigtalbahn, welche bei 17 km Gesamtlänge
in der Hauptsache das Gebiet des Kantons Basel-Land-
schaft durchquert und anschliessend. auf einer Strecke
von 3,74 km mit 2 Stationen und 2 weiteren Halte-
stellen, bis zu ihrem obern Endpunkte Rodersdorf dem
solothurnischen Kantonsgebiete angehört. Bis 1913
wurde die
Bahngesellschaft nur vom Kanton Basel-Stadt
besteuert. und zwar -auf Grund des baselstädtischen
Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen
Erwerbs-
Gesellschaften
von 1889 mit Nachträgen von 1902 und
1908 -für das Aktienkapital und . die Reserven als
Vermögen
und für den jährlichen Reingewinn mit Ein-
schluss der Zuwendungen an Reserve-und Amortisat.ions-
fonds als Einkommen, ohne Anwendung
der Vorschrift
des
4, wonach bei Gesellschaften, (! welche neben der
Niederlassung im
Kanton auch eine solche ausserhalb
des Kantons besitzen . eine dem Umfang der aus-
wärtigen Niederlassung entsprechende Minderung des
Steuerbetrages )
eintritt. Für das Jahr 1913 aber wurde
sie zufolge einer Weisung des solothurnischen Finanz-
departements, die auf die neuere Doppelbesteuerungs-
praxisdes Bundesgerichtes abstellte, auch in Roders-
dorf, nach Massgabe
ihrer Anlagen und ihres Betriebes
im
Kanton Solothurn, zur Steuerleistung herangezogen.
Aus dem hiebei angewandten solothurnischen Gesetz
betr. die direkte
Steuer vom 17. März 1895 ist zu er-
wähnen, dass
laut 4 u. a. steuerpflichtig sind die im
Kanton bestehenden Aktiengesellschaften (lit. b) und
die auswärts wohnenden Personen bezüglich ihrer (! im
Kanton gelegenen Geschäfte) (lit. c). während ander-
seits 3 als
von der -Steuer befreit u. a. (lit. c) aufführt :
Eisenbahnunternehmungen, soweit deren Steuerbefrei-
ung
durch die Konzession festgestellt ist.
Die Bahngesellschaft bestritt ihre Steuerpflicht auf
Grund dieses kantonalen Rechts, wurde jedoch, letztin-
stanzlich
durch Beschluss des Regierungsrates des Kan-
tons Solothurn vom 1. Dezember 1913, unter Berück-
sichtigung des Aktienkapitals
und dnr Reserven (mit
Ausnahme des Erneuerungsfonds) im Gesamtbetrage von
1,014 629 Fr. als Vermögen, und des Reingewinns mit
Einschluss der Reservestellungen (ausser der Einlage in
dem Erneuerungsfonds)
im Gesamtbetrage von
61,631
Fr. als Einkommen, für die dem Verhältnis
der Bahnlänge auf Solothurner Gebiet (3,74 km) zur
Gesamlbahnlänge(17 km) entsprechende Quote dieser
Beträge steuerpflichtig erklärt, woraus sich ein Steuer-
betreffnis von 543 Fr. a Cts. ergab.
Zur Begründung dieses Entscheides bemerkt der
Regierungsrat zunächst unter Hinweis auf 3 lit; c des
Steuergesetzes, die Rekurrentin falle nicht
unter diese
Bestimmung
und könne wegen ihres Reingewinns auch
auf die Billigkeitsrücksicht keinen Anspruch erheben,
aus welcher den der Steuerpflicht konzessionsgemäss
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 7.
allerdings ebenfalls nicht enthobenen Gesellschaften der
( Langenthal-Jurabahn und der Solothurn-Münster-
bahn die Steuer für solange erlassen worden sei, als sie
keinen
Ertrag erzielten. Sodann sagt er noch: Dass
die
Rekurrentin im Kanton Solothurn eine stnuer
rechtliche Zweigniederlassung besitze, könne angeSIchts
ihrer im
Kanton bestehenden festen Anlagen und Ge-
bäude (Stationen) im Ernste nicht in Fnage gestelnt
werden, und die Verteilung der Steuerpflicht auf ?Ie
interessierten Kantone nach der Kilometerzahl erscheme
nicht als unrichtig,
da eine andere Teilungsart zu WiU-
kürlichkeiten führen müsste.
B. -Mit rechtzeitiger Rekurseingabe hat die irsig
talbahngesellschaft hierauf beim Bundesgericht die An-
träge gestellt : .
. Es sei in Aufhebung des vorstehenden RegIerungs-
ratsbeschlusses festzustellen, dass sie dem Kanton Sono
thurn gegenüber weder der Vermögens-. noch der Em-
kommenssteuer unterliege. Eventuell sei festzustellen,
in welchem Verhältnis die Kantone Solothurn und
Baselstadt berechtigt seien, sie zu Steuern für Vermögen
und Erwerb heranzuziehen. .'
Die Begründung des Rekurses geht wesennbc dahin
Wenn auch die Besteuerung der Rekurrentm 1m Kan-
ton Solothurn nach der neueren bundesgerichtlicb
en
Praxis nicht bundesrechtswidrig sein möge, so entbehre
sie' doch der erforderlichen k an ton aIr e ch tli ehe n
Grundlage, indem
nach 2lit. bund. c des solothur-
nischen Steuergesetzes
nur diejenigen AktInngese1Inchaften
steuerpflichtig seien, welche im Kanton Ihren SItz oner
aber ein Geschäft hätten, d. h. eine eigentliche ZWeIg-
niederlassung oder Filiale, die selbstnndng, durch ge-
schäftliche Handlungen
mit eigenen Emnchtun?en und
Mitteln den Geschäftszweck des Hauptgeschaftes zu
erreichnn suche, während weder das. eine nonh as
andere bei der Rekurrentin der Fall seI. SIe beSItze Im
72 Staatsrecht.
Kanton Solothurn kein anderes Terrain, als dasjenige
des
Bahntraces; die beiden Stationsgebäude in Flüh und
Rodersdorf ständen nicht in ihrem Eigentum. Auch lasse
sich die angefochtene Besteuerung nieht
per argumentum
a
contrario auf 3 lit. c des Steuergesetzes stützen, weil
diese Bestimmung sich
nur auf Eisenbahngesellschaften
mit Si fz im Kanton beziehe und übrigens als gegen
den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstossend
an und für sich rechtsungültig sei. Mit der nunmehr
versuchten,
von der bisher geübten Praxis abweichen-
den Auslegung
und Anwendung des Steuergesetzes
mache sich der Regierungsrat einer verfassungswidrigen
Willkür schuldig. Eventuell falle in Betracht, dass der
streitige Steueranspruch des
Kantons Solothurn mit
dem"enigen des Kantons Baselstadt kollidiere,weshalb
das Bundesgericht zur Verhinderung einer unzulässigen
Doppelbesteuerung im
Sinne des eventuellen Rekursan-
trages einzuschreiten
hätte. Dabei wäre zu beachten
dass die auf Solothurner Gebiet gelegene Bahnstrecke
verhältnismässig die wenigsten Anlagekosten, insbeson-
dere viel geringere Auslagen für den Landerwerb, als
die Strecke in der Nähe der
Stadt Basel, erfordert habe,
sowie auch, dass Basel-Stadt der
Sitz der gesamten Bahn-
verwaltung sei.
C.
-Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er führt des
näheren aus, dass die streitige Besteuerung der Rekur-
rentin nicht nur der bundesgerichtlichen Praxis zu
Art. 46 Abs. 2 BV entspreche, sondern auch auf einer
riehtigen jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung des
kantonalen Steuergesetzes beruhe
und auch dem Masse
nach gerechtfertigt sei,
da für den Bahnbetrieb vorab
das
Bahntrace und seine territoriale Lage massgebend
sei
und eine andere Teilung der Steuerrechts; als nach
der Länge der Bahnstrecken, praktisch schwer durch-
führbar wäre.
Verbot der Doppelnesteuerung. l jo 7.
D. -Der Regierungsrat' des Kantons Basel-Stadt hat
beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, soweit er auf eine
Einschränkung der bisher vom
Kanton Basel-Stadt ge-
übten Steuerhoheit abziele.
Der bisherige Zustand, wird
bemerkt, dürfte nicht bundesrechtswidrig sein; denn es
bestehe kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach Eisen-
bahnen von jedem
Kanton, den ihr Betrieb berühre,
besteuert werden könnten. Verwiesen werde
vielmehr'
auf die bundesgerichtlichen Urteile i. S. Dampfschiff-
gesellschaft des Vierwaldstättersees g. L uzern und Kon-
sorten vom 28. September
1898 und Internationale
Schlafwagengesellschaf g.
Uri vom 22. Dezember 1898
(AS 24 I N° 83 und 121). Bei der Rekurrentin falle
insbesondere noch in Betracht, dass sie zum Teil
gar
kein eigenes Bahntrace besitze, sondern die Strassen-
allmend benütze.
Sollte aber das Bundesgericht zu folge
des Rekurses einen neuen Grundsatz aufstellen,
so be-
halte sich der Regierungsrat in Bezug auf die Verteilung
der Steuerhoheit auf die verschiedenen
Kantone alle
Darlegungen vor.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt be-
streitet zu
Unrecht die von der Rekurrentin selbst nicht
in Abrede gestellte grundsätzliche Zulässigkeit des solo-
thurnischen Steueranspruches aus dem Gesichtspunkte
des B
und e sr e c h t s. Nach der heutigen Doppelbe-
steuerungspraxis des Bundesgerichts,
durch welche die
vom Regierungsrat angerufenen älteren Urteile, soweit
sie
ihr widersprechen, überholt sind, begründet ein Ge-
schäftsbetrieb, der sich als einheitlicher
Organismus
über das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, ein Steuer-
domizil in jedem Kanton, wo sich ständige körperliche
Anlagen oder Einrichtungen des Geschäftes befinden,
mitte1st deren ein
qualitativ und quantitativ wesentlicher
Teil seines technischen oder kommerziellen Betriebes
sich vollzieht (vgl. z. B. AS 37 I N° 52 Erw. 2 S 256
und N° 73 Erw. 2 S. 356, je nebst den dortigen Ver-
weisungen; 38 I N° 78 Erw. 3 S. 482; Urteil vom
7. März 1913
i. S. Terlinden eie g. Bern und Zürich,
Erw. 1). Hier handelt es sich aber um einen typischen
Fall eines solchen Geschäftsbetriebes. Die Rekurrentin,
deren Bahnbetrieb ein einheitliches Ganzes bildet be-
.. . ,
Itzt 1m Kanton Solothurn s tä nd i ge An lag e n
m
der 3,74 km langen Bahnlinie mit zwei Stationsge-
bäunen und zwei weiteren Haltestellen. Dass der Bahn-
körper zum Teil nicht auf Bahneigentum, sondern auf
öffentlichem Strassengrunde ruht und dass auch die
heiden Stationsgebäude nicht der Rekurrentin selbst
gehören, sondern
von ihr nur mietweise benutzt werden,
spielt dabei keine
Rplle; denn der. Begriff der stän-
digen . Anlagen oder Einrichtungen I) setzt keineswegs
das EIgentum des Geschäftsinhabers daran voraus. (So
standenz. B. im Falle AS 37 I N° 73 ausschliesslieh
Mieträumlichkeiten, in denen sieb das Luzerner Bu-
reau der Schiffahrtsgesellschaft Hamburg-Amerika-
Linie I) befindet, in Frage.) Und auf dieser Bahnanlage
geht unzweifelhaft ein im erwähnten Sinne wes e n t -
li ch er Teil des Bet riebes der Rekurrentin
vor sich, nämlich sowohl qualitativ, da der betreffende
Verkehr zum eigentlichen Geschäftsbetrieb der Bahn-
?-nternehmung als solcher gehört, als auch quantitativ,
mdem die fahrplanmässige Bedienung der fraglichen
Bahnstrecke mit täglich 9-10 ordentlichen Zügen in
jeder Richtung nicht nur relativ, im Verhältnis zum ge-
samten Betriebe der Rekurrentin, sondern auch absolut,
worauf richtigerweite abgestellt werden muss (siehe AS
39 I N° 100 Erw. 2 S. 548: Urteil vom 4. Dezember 1913
i. S. A.-G.
für Anilinfabrikation g. Zürich), von erheb-
licher
Bedeutung ist.
2. -Auch
der Einwand der Rekurrentin, dass ihre
Besteuerung im
Kanton Solothurn nach dem k an t 0-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 7.
n ale n S t e u e r r e eh t nicht zulässig sei und als
auf willkürlicher Auslegung desselben beruhend gegen die
Garantie des Art. 4. BV verstosse, erweist sich als un-
begründet. Auf die
Rekurrentin trifft, sollte sie wegen
ihrer ständigen Anlagen
auf dem Kantonsgebiete ni eh t
schon als eine im Kanton bestehende Aktiengesell-
schaft
im Sinne von 21it. b des Steuergesetzes ange-
sehen werden können, jedenfalls die
Bestimmung des
2
lit. c daselbst zwangslos zu, wonach die auswär1 s
wohnenden Personen -
und zwar unbestrittenermassen
nicht
nur die physischen, sondern auch die juristischen -
bezüglich ihrer
im Kanton gelegenen Geschäfte) steuer-
pflichtig sind.
Der Ausdruck Geschäft bezeichnet nicht
notwendig nur den engeren Begriff der eigentlichen
Geschäfts
nie der las s u n g, sondern kann sehr wohl
in dem weiteren Sinne eines jeden Geschäftsbetriebes,
der sich
vermittelst ständiger Anlagen oder Einrich-
tungen abspielt, verstanden werden.
Er ist, m. a. W"
dßhnbar genug, um die Anpassung der Gesetzesaus-
legung an die neuere Doppelbesteuerungspraxis des
Bundesgerichts, wie der Regierungsrat sie anstrebt, ohne
Willkür
zu ermöglichen. Es braucht deshalb zur grund-
sätzlichen Rechtfertigung des angefochtenen Entscheides
nicht
mit dem Regierungsrat auch noch per argumentum
a contrario
auf 3 lit. c des Steuergesetzes abgestellt
zu werden Doch mag gegenüber der nicht weiter be-
gründeten Behauptung der Rekurrentin;. dass die dort
vorgesehene Steuerbefreiung der konzessionsgemäss
steuerfreien Eisenbahnunternehmungen schon
an und für
sich mit dem Grundsatze des Art. 4 BV nicht vereinbar
sei, darauf hingewiesen werden, dass die konzessionsge-
mässen kantonalen Steuerprivilegien einzelner Eisen-
bahnen als eine
Art Subventionierung dieser Unter-
nehmungen im öffentlichen Interesse und demnach die
Rechtsgleichheit nicht verletzend angesehen werden
können (so AS
12 N° 102 Erw. 4 S. 719/720). Uebrigens
nimmt die
Rekurrentin selbst -offenbar mit Recht -
nicht den Standpunkt ein, dass in ihrer eigenen Be-
steuerung mit Rücksicht auf die Steuerfreiheit der
unter 3 lit. c des Steuergesetzes fallenden und der
wegen Mangels jedes Reinertrages nach Angabe des
Regierungsrates tatsächlich
nicht besteuerten Bahn-
. gesellschaften eine verfassungswidrige Rechtsungleich-
heit liege.
.. 3. -Aus Erwägung 1 folgt, dass der Kanton Basel-
Stadt bei Besteuerung der Rekurrentin deren Steuer-
pflicht
im Kanton Solothurn zufolge des bundesrecht-
lichen Verbotes
der Doppelbesteuerung Rechnung zu
tragen hat, auch wenn der 4 seines Steuergesetzes
betr. die anonymen ErwerbsgesellsChaften, welcher eine
Minderung des Steuerbetrages nur bei Gesellschaften
vorsieht, die neben
der baselstädtischen noch eine aus-
wärtige Niederlassung haben, auf sie an sich nicht
zutreffen sollte.
4. -Was das eventuell streitige Mass des solothur-
nischen Steueranspruches betrifft, fehlen in den vor-
liegenden
Akten die zu dessen unmittelbarer Feststellung
erforderlichen tatsächlichen Angaben.
Es kann heute
nur auf den leitenden Grundsatz verwiesen werden, wo-
nach
der Kanton Solothurn berechtigt ist, die Rekur-
rentin mit demjenigen Teil des Aktienkapitals und der
Reserven, welcher dem Verhältnis der im Kanton ge-
legenen
Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht, und
mit einer der Bedeutung des Bahnbetriebes auf dem
Kantonsgebiet prozentualen Quote des Reingewinns zur
Steuer heranzuziehen. Daraus aber folgt immerhin, dass
die Berechnungsweise des angefochtenen Entscheides, der
ausschliesslich auf das Längenverhältnis der solothur-
nischen Bahnstrecke
zur Gesamtlinie abstellt, nicht
haltbar ist. Denn bezüglich der Vermögensverteilung
fäHt, abgesehen
von den besonderen Einrichtungen des
Verwaltungssitzes Basel, in
Betracht, dass die eigentliche
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 7.
Bahnanlage keinen gleichmässigen Wert repräsentiert,
sondern, wie die
Rekurrentin zutreffend einwendet, auf
der solothurnischen Strecke jedenfalls erheblich weniger
hoch
zu bewerten ist, als auf dem Gebiet in der Nähe der
Stadt Basel. Und auch die Reinerträgnisse dieser beiden
Abschnitte
der Bahn weichen mit Rücksicht auf den
verschieden entwickelten Verkehr derselben offenbar
vom Verhältnis ihrer Längen bedeutend zu Gunsten der
baselstädtischen Strecke ab. Ueberdies ist der Tatsache,
dass sich Sitz
und Verwaltung des Unternehmens in
Basel befinden,
auch bei der Einkommensbesteuerung
in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die solo-
thurnische Steuereinschätzung der
Rekurrentin ist somit
in dem Sinne aufzuheben, dass
der Regierungsrat ange-
wiesen wird, sie
nach dem erwähnten Grundsatze und
unter genauer Bezeichnung der berücksichtigten Faktoren
neu vorzunehmen. . ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Es. wird festgestellt,. dass der Kanton Solothurn
grundsätzlich nerecntigt ist, die Rekurrentin zur Ver-
mögens--und Einkommenssteuer heranzuziehen, und
dass der Kanton Basel;"Stadt grundsätzlich dem Steuer-
recht QeS Kantons Solothum Reehuung, zn tragen hat.
- Der Entsclieid: des solothurnischen Regierungs-
rates
vom 1. Dezember 1913 wird' im Sinne-der Er-
wägungen aufgehoben und die Sache zu neuer Behand-
lung an. den Regierungsrat zurückgewiesen.
- Im übrigen wwd der Rekurs abgewiesen.