I. FAMILIENRECHT
DROIT DE FAMILLE
- 'D'rteil der IL ZivilabteUung vom ll. Februar 1914 i. S. L.,
Beklagter, gegen P., Klägerin.
Tatsachen, die im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB geeignet
sind, erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklag-
ten zu rechtfertigen (Erw. 1). -Begriff des unzüchtigen
Lebenswandels. im Sinne des Art. 315. Inwieweit kann der
Lebenswandel berücksichtigt werden, den die Klägerin vor
der kritischen Zeit geführt hat'1 (Erw. 2).
A. -Die Klägerin war in den Jahren 1911 und 1912
in A. in
Stellung und stand dort, wenigstens was die
zweite Hälfte
desjahres 1911 betrifft, im Rufe sittlicher
Leichtfertigkeit. Am 23. Dezember 1912 gebar sie in
Kehrsatz ein uneheliches Kind, als dessen Vater sie den
Beklagten bezeichnet. Dieser
gibt zu, der Klägerin am
- April 1912 beigewohnt
zu haben, behauptet aber, die
Klägerin habe
um dieselbe Zeit auch noch mit andern
Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten
und
überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.
B. -Durch Urteil vom 10. Dezember 1913 hat der
Appellationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegeh-
ren der Klägerin:
(I 1. Der Beklagte sei als Vater des von der Klägerin
I) am 23. Dezember 1912 geborenen ausserehelichen Kin-
t des zu erklären.
- Der Beklagte sei gegenüber dem Kinde zur Leis-
AS 40 11 -1914
!
Familienrecht. Ne 1.
)) tung eines vom Gerichte festzusetzenden Beitrages an
)) die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung bis zum
!) vollendeten 18. Altersjahre zu verurteilen. !)
erkannt:
- Von der Auferlegung eines Ergänzungs-Reinigungs-
eides an die Klägerin betreffend den Umgang vom
, 21. März 1912 mit E. M. wird abgesehen.
- Der Klägerschaft werden ihre Klagsbegehren zu-
gesprochen und demnach der Beklagte
verurteilt: (folgt SpezifIkation).
Dieses Urteil
beruht auf folgenden Feststellungen und
Erwägungen:
Da der Beklagte den fleischlichen Umgang mit der
Klägerin in der kritischen
Zeit zugegeben habe, so sei ge-
mäss Art. 314 Abs. 1
ZGB seine Vaterschaft zu vermuten.
Bezüglich der Einrede des unzüchtigen Lebenswandels
könne als durch die
Zeugenaussagen erwiesen angenom-
men werden, dass die Klägerin
im September und Okto-
ber 1911 in A. mit den Zeugen M. und G. in inti-
mem Verkehr gestanden habe.
Es dürfe ebenso unbe-
denklich angenommen werden, dass sie in einem gewissen
Kreise von Leuten in A. als ein sittlich leichtfer-
tiges Mädchen galt, bei welchem man nicht umsonst an-
klopfe. Nun frage es sich aber, ob der nachgewiesene
Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern und der
Ruf
eines unsittlichen Lebenswandels, welcher nach dem Ge-
sagten für die Periode vom Spätjahr 1911 ausser Zweifel
stehe, unter Art. 315 subsumiert werden könne, da nach
dieser gesetzlichen Bestimmung der unzüchtige Lebens-
wandel um die
Zeit der Empfängnis stattgefunden haben
müsse, um die Abweisung der Vaterschaftsklage zu recht-
fertigen. Diese Frage sei zu verneinen.
Für die kritische
Zeit sei aber nur festgestellt, dass die Klägerin am
- März
1911 den Zeugen M. zur Nachtzeit auf ihrem
Zimmer empfangen und zu sich ins Bett genommen habe,
ohne jedoch den Beischlaf
mit ihm zu vollziehen. Aus
dieser Tatsache könne nun aber auf einen unzüch-
Familienrecht. N0 L
tigen Lebenswandel der Klägerin zu jener Zeit deshalb
nicht geschlossen werden, weil sie
mit M. bereits im
Herbst 1911 intim verkehrt hatte und aus diesem Grunde
die Annahme seines Besuches auf ihrem Zimmer allein
keine besondere Leichtfertigkeit bedeute. Was die Ein-
rede aus Art. 314 Abs. 2 betreffe, so sei auch in dieser
Beziehung zu Ungunsten der Klägerin
nur der nächtliche
Besuch des M. nachgewiesen. Da der Nachweis eines Ge-
schlechtsverkehrs der Klägerin
mit M. in der kritischen
Zeit dem Beklagten obgelegen hätte und dieser Nachweis
dem letztern somit nicht gelungen sei (weil
M. unter An-
gabe eines plausibeln Grundes -Unwohlsein der Klä-
gerin -eine Beiwohnung in der betreffenden Nacht in
Abrede gestellt habe), so erscheine
ein die gesetzliche
Präsumtion der Vaterschaft des Beklagten zerstörender
erheblicher
Zweifel darüber des nachgewiesenen nächtli-
chen Besuches wegen nicht als gerechtfertigt.)
Es sei
allerdings zuzugeben, dass für den Gerichtshof angesichts
des von
M. zugestandenen frühern Verkehrs mit der
Klägerin und angesichts des Umstandes, dass
er am
- März 1912, eben vom Militärdienst zurückgekommen,
bei ihr im Bette lag, die Richtigkeit der Zeugenaussage
des M. (! nicht über jeden Zweifel stehe.!) Anderseits sei
darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Konzeption
bereits in ihrer Aussage gegenüber dem Gemeindepräsi-
denten von Kehrsatz vom 31. Oktober 1912 auf den Um-
gang mit dem Beklagten vom
- April 1912 zurückge-
führt, und dass der Beklagte diesen Umgang auch zuge-
standen habe. Dies spreche gegen die Annahme, dass sie
infolge des Verkehrs mit
M. vom 21 März 1912 schwan-
ger geworden sei.
Zudem hätte M., der den Verkehr mit
der Klägerin im Herbst 1911 ohne weiteres zugestanden
habe,
(! kein Interesse daran gehabt, den geschlechtlichen
Umgang vom 21. März 1912 abzuleugnen, falls derselbe
tatsächlich stattgefunden hätte.
!) Es könnte nun freilich
der Gerichtshof, um jeden
Zweifel betreffend den Vor-
gapg in der Nacht vom 21. März 1912 prozessualisch
4 Familienrecht. N 1.
aus dem Wege zu räumen, diesbezüglich auf einen Er-
gänzungseid gemäss 263 fI. CP erkennen,)) welcher
nach der Lage der Sache der Klägerin aufzuerlegen wäre.
Jedoch nehme
das Gericht davon Umgang, um nicht für
den Fall der Berufung der Parteien an das Bundesgericht
den
Tatbestand in dieser Beziehung mehr als nötig ein-
zuschränken
und um der Ueberprüfungsinstanz die freie
Beweiswürdigung in jeder Hinsicht zu wahren.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Da der Beklagte zugestandenermassen am
- April 1912, also innerhalb der kritischen Zeit (die
vom 22. Februar bis zum 26. Juni 1912 reicht), der Klä-
gerin beigewohnt hat, ist die gesetzliche Vermutung des
Art. 314 Abs. 1 begründet.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte den in Art. 314
Abs. 2 vorgesehenen
Entkräftungsbeweis geleistet
habe, fällt in Betracht, dass die Klägerin ebenfalls in der
kritischen Zeit, nämlich
am 21. März 1912, einem gewis-
sen M.,
mit dem sie feststehendermassen wenigstens im
Herbst 1911 geschlechtlichen Umgang gehabt hatte, den
Zutritt zu ihrem Schlafgemach und sogar zu ihrem Bett
gestattet hat. Diese Tatsache ist gewiss eine solche, wel-
che im
Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung er-
hebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten
I)
rechtfertigt. Die Klage müsste daher schon aus diesem
Grunde abgewiesen werden, wenn der kantonale
Richter
nicht im Anschluss an die Feststellung des erwähnten
Vorkommnisses vom 21. März 1912 erklärt
hätte, der
Nachweis, dass die Klägerin bei diesem Anlass
mit M.
den Beischlaf vollzogen habe, sei trotzdem nicht er-
bracht, da nämlich
M. ( unter Angabe eines plausiblen
Grundes -
Unwohlsein der Klägerin -eine Beiwohnung
in jener Nacht
in Abrede gestellt habe. Falls hierin die
r'" .. lllienl'echt. N0 1.
Feststellung liegen sollte, dass die Klägerin am 21. März
1912 den Beischlaf mit M. nicht vollzogen habe, wäre
das Bundesgericht
daran gebunden (vergl. BGE 39 11
S. 506 fI. Erw. 5).
Genau genommen liegt jedoch eine definitive
tatsäch-
liche Feststellung dieses Inhaltes in Wirklichkeit nicht
vor. Denn der Appellationshof erklärt ausdrücklich, er
nehme davon
Umgang, die Klägerin zu dem in der kan-
tonalen Prozessordnung vorgesehenen Ergänzungseid zu-
zulassen, durch dessen Leistung jeder Zweifel betreffend
den Vorgang in der Nacht vom 21. März 1912 prozes-
sualisch aus dem
Wege geräumt würde. Darnach hätte
der kantonale Richter die Feststellung, dass es am
- März 1912 zwischen der Klägerin und M. nicht zum
Beischlaf gekommen sei, selber wieder aufgehoben,
und
es würde daher nur noch die Feststellung übrig bleiben,
dass die Klägerin dem
M. damals Einlass in ihr Bett
gewährt hat, -was zur Abweisung der Klage auf Grund
des Art. 314 Abs. 2 gewiss genügen würde.
-
Wie es sich indessen auch hiemit verhalten mag,
auf alle Fälle muss die Klage
auf Grund des Art. 315 ab-
gewiesen werden. Nicht
nur hat die Klägerin nach den
Feststellungen der Vorinstanz im
Herbst 1911 ungefähr
gleichzeitig
mit zwei Männern (G. und M.) und nach den
Akten sogar noch
mit einem Dritten (E.) geschlechtlich
verkehrt, wie sie denn überhaupt als leichtes Mäd-
ehen)) galt, sondern sie hat auch speziell zur kriti-
schen Zeit zum mindesten mit zwei Männern (dem Be-
klagten
und M.) in intimen Beziehungen gestanden. Selbst
wenn nämlich als festgestellt
betrachtet würde, dass es
am 21. März zwischen
der Klägerin und M. nicht zum
Beischlaf gekommen sei, so wäre diese negative Tatsache
nach derselben Zeugenaussage, aus der sie sich ergeben
würde, doch
nur auf einen Zufall zurückzuführen, und es
bliebe die positive Tatsache bestehen, dass die Klägerin
in der kritischen Zeit, ausser dem Beklagten, auch noch
einem andern in ihrem
Bett Aufnahme gewährt hat. Darin
l"amilienrecht. No 1.
aber us das Kriterium eines unzüchtigen Lebenswan-
dels
1m Smne des Art. 315 ZGB erblickt werden zumal
wenn
amit zusammengehalten wird, dass die Klägerin
schon
1m Herbst 1911 im Rufe einer sittlich leichtfertigen
Person stand und diesen Ruf nach den Akten vollauf
verdiente.
Dass die Aufführung
der Klägerin im Herbst 1911 des-
halb nicht berücksichtigt werden dürfe, weil Art. 315 einen
unzüchtigen Lebenswandel
um di e Zeit der Em-
pfängnis voraussetzt, kann nicht als richtig anerkannt
werden. Allerdings dürfte es bei Art. 315 wohl in erster
Linie auf den Lebenswandel der Klägerin während der
k r it i s ehe n Zeit ankommen. Allein es liegt in der Na-
tur der Sache, dass eine sichere Beurteilung der Auffüh-
rung einer Vaterschaftsklägerin während jener Zeitdauer
in zahlreichen Fällen nur unter Berücksichtigung aller
aus den Akten ersichtlichen Umstände, also u. a. auch
des Vorlebens dieser Person, möglich ist. So im vorlie-
genden Falle, wo die Gleichartigkeit des sittlichen Ver-
haltens der Klägerin im Herbst 1911 und im Frühjahr
1912 deutlich zu Tage tritt.
Muss somit gesagt werden, dass die Klägerin um die
Zeit
der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel
führte, so
ist die Klage nach Art. 315 ohne weiteres ab-
zuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des
Kantons Bern vom 10. Dezember 1913
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Familienrecht. N° i.
'1
2. Sentenza. 25 febbra.io 1914 della. II.a sezione civile nella causa
Bomio, attore, contro Bomio, convenuta.
Divorzio. -Diritto intratemporale (consid. 1). -La diffida
di
ritorno al coniuge assente e inefficace prima di due anni
dopo l'abbandono doloso (consid. 1). -Divorzio per turba-
zione profonda delle relazioni coniugali (consid. 2). -Il di-
vorzio e inammissibile non solamente ove la continuazione
delI' unione si appalesi impossibile, ma gill quando essa non
puo ragionevolmente esigersi dal coniuge non preponderan-
temente in colpa (consid. 3).-Art.S tit. fin.; 140,142,146
e 154J ces.
Il Tribunale di Appello deI Cantone Ticino ebbe a
giudicare
i1 25 settembre 1913 :
La domanda di divorzio non e ammessa ed e parlmenti
respinta quella
subordinata di separazione personale.
Di
questa sentenza, intimata alle parti il 13 gennaio
1914, si appella nei modi e nei termini di rito l'attore il
quale chiede si giudichi ;
L'istanza di divorzio e accolta.
Subordinatamente E pronunciata la separazione
personale
tra i coniugi.
Ritenuto in linea di fatto:
A. -L'attore, nato nel 1880, si univa in matrimonio
con
la convenuta, nata nel 1886
t
il 14 luglio 1906. La
moglie venne a convivere col marlto nella di lui casa
paterna, dove abitavano il padre ed una sorella deI marito.
Poco tempo dopo il matrimonio il marito dovette assen-
tarsi
per un servizio militare e, ritornatone, si recava poi,
senza la moglie,
sui campi di Cadenazzo per accudirvi alla
pastorizia. Durante quest'assenza e precisamente il30 set-
tembre 1906, Teresa Bomio lasciava il domicilio coniugale
ed
andava astare dai propri congiunti, adducendo che
la presenza sua in casa Bomio era sgradita al suocero ed
alla cognata, i quall. pretendeva essa, la consideravano
come
un'intrusa. 11 giorno susseguente 10 zio della conve-