Erbrecht. N' 4.
des Heimatrechts schlechthin wünschte, mit einem
spätern Wohnsitzwechsel aber zugleich die Absicht der
Unterstellung unter das Recht des neuen Wohnsitzes
verband, u.
s. w. Alle, naturgernäss meist fruchtlosen
Erörterungen über diese und andere Möglichkeiten oder
Wahrscheinlichkeiten werden überflüssig, wenn daran
festgehalten wird, dass, in Ermangelung einer
aus-
d r ü c k 1 ich e n Unterstellung der Erbfolge unter
das heimatliche Recht, dasjenige des Dom z i I kantons
gilt.
Uebrigens ist im vorliegenden Fall keineswegs festge-
stellt, dass der Erblasser im Momente, als
er den Erbver-
trag abschloss, schon beabsichtigte, in den
Kanton
Zürich überzusiedeln. Beabsichtigte er es aber noch
nicht, so konnte er auch nicht den Willen haben, die
Anwendung des zürcherischen Rechts dadurch auszu-
schliessen, dass er im
Kanton Aargau einen Erbvertrag
abschloss. Es fehlt also nicht nur die, grundsätzlich
erforderliche
aus d r ü c k I ich e Unterstellung der Erb-
folge unter das heimatliche Recht, sondern es liegt
auch eine unzweideutige s t i
11 s c h w e i gen d e Wil-
lenskundgebung in dieser Richtung nicht vor.
5.
-Aus dem gesagten ergibt sich, dass die vorliegende
Streitsache nach zürcherischem
und nicht nach aargaui-
sehern
Recht zu beurteilen war und daher, zur weitem
Behandlung nach zürcherischem Recht,
an die kanto-
nalen Gerichte zurückgewiessen werden muss.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I.
Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts auf-
gehoben
und die Sache zur weitem Behandlung an die
kantonalen Gerichte zurückgewiesen.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
5. Urteil der II. Zivilabteilung vom aa. JanU 1' 1914 i. S.
W"mkler, Beklagter, gegen KuBie, Kläger.
Bauhandwerkerpfandrecht. Die Frist des Art. 839
Abs. 2 ZGB
läuft für jeden Baugläubiger vom Augenblick
seiner
letzten Arbeitsleistung an, vorausgesetzt, dass es sich
dabei
nicht um absichtlich hinausgeschobene geringfügige
Arbeiten handelt.
A. -Die Bauunternehmer Froidevaux und Helfer
erstellten an der Waldheimstrasse in Bern verschiedene
Häuser (No
10, lOa und lOb), für die der Kläger die
Installations-
und andere Arbeiten besorgte. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz dauerten diese Arbeiten
am Hause N° 10a bis zum 24. August 1912. Am 23. No-
vember
1912 verlangte der Kläger dem Beklagten gegen-
über, der die Parzelle, auf der das
Haus 10a zu stehen
kam, käuflich erworben
hatte, die provisorische Eintra-
gung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf das Haus 10a
für einen Betrag von 7600 Fr., den er von den Unter-
nehmern Froidevaux und Helfer noch zu fordern hatte.
l 'lit Verfügung vom 25. November 1912 ordnete der
Gerichtspräsident
111 von Bern die verlangte Eintragung
ins Grundbuch an und setzte dem Kläger zur gerichtlichen
Geltendmachung seiner Anspruche eine
Frist von 6
Wochen. Am
10. Januar 1913 reichte der Kläger Klage
gegen den Beklagten ein, mit dem Begehren um definitive
Eintragung des Pfandrechtes für
7600 Fr. Der Beklagte
schloss
auf Abweisung der Klage und machte in erster
Linie geltend,
das Haus 10a sei schon am 14. August 1912
vollendet gewesen und als solches amtlich geschätzt und
in die Grundsteuer aufgenommen worden, so dass die
Eintragung des Pfandrechtes n ach Ablauf der in Art.
839 Abs. 2 ZGB festgesetzten, dreimonatlichen Frist
stattgefunden habe. Sodann
bestritt er, dass die einge-
klagte Summe von
7600 Fr. dem Restbetrag entspreche,
Sachenrecht. N 5.
den der Kläger für seine Arbeiten im Hause 10a zu for-
dern habe. Auf das Detail, fügte er bei, könne
er sich
nicht einlassen, weil die Klage
in dieser Beziehung nicht
genügend substantüert sei.
Der Kläger habe auch an
anderen Bauten (Waldheimstrasse 10 und lOb) der
Unternehmer Froidevaux
und Helfer Arbeiten ausgeführt
und es seien auf seine Gesamtforderung verschiedene
Abschlagszahlnngen gemacht worden.
Im Beweisver-
fahren bestätigte der
Zeuge Helfer, dass dem Kläger
eine restanzliche Forderung von
7,600-Fr. zustehe; über-
dies erklärte er sich bereit,
an Hand der Rechnungen
festzustellen, wieviel die Installationsarbeiten des Klä-
gers für jedes der drei in
Betracht kommenden Häuser
einzeln betragen. Der
Zeuge Büchli, Buchhalter des Klä-
gers, deponierte, dass-sich aus den Büchern des Klägers
für dessen am
Haus Waldheimstrasse 10a ausgeführten
Arbeiten ein Saldo von
7600 Fr. ergebe. Nach dem bei
den Akten befindlichen Berichte Helfers
vom 20. Mai
1913, inbezug auf den die Parteien übereingekommen
waren,
er habe als Ergänzung der mündlichen Aussagen
Helfers
zu gelten, sollen die Leistungen des Klägers am
Hause
10 8295 Fr. 70 Cts., diejenigen am Hause 10a
12,600 Fr. 85 Cts. und die am Hause lOb 13,524 Fr. 45 Cts.
(die Abschlagszahlungen nicht abgerechnet) betragen
haben.
B. -Durch Urteil vom 23. Oktober 1913 sprach der
Appellationshof des
Kantons Bern dem Kläger die
definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
auf das
Haus Waldheimstrasse 10a bis zum Betrage von
4581 Fr. zu; im übrigen wies er die Klage ab. Zur Be-
gründung wird in
erster Linie ausgeführt, die Arbeiten
des Klägers am Hause Waldheimstrasse
lOa seien erst
am 24. August 1912 vollendet und die Frist des Art. 839
Abs. 2 ZGB daher gewahrt worden. In der Sache selbst
machte der Appellationshof geltend, die Klage sei man-
gelhaft substantiiert und müsste deshalb, streng genom-
men, abgewiesen werden. Trotzdem
hat die Vorinstanz
Sachenrecht. N0 a.
die Klage teilweise gutgeheissen, weil sich hauptsächlich
aus den Zeugenaussagen Helfers und aus dessen schrift-
lichen Bericht vom
20. Mai 1913 ergebe, dass der Kläger
noch die Summe von
7600 Fr. zu fordern habe. Entgegen
der Auffassung des Klägers
hat der Appellationshof diese
Summe aber nicht im ganzen
Umfange auf das Haus 10a
allein angerechnet. Inbezug auf die Anrechnung der
geleisteten Abschlagszahlungen wurde zwar das
Haus lOb
nicht berücksichtigt, weil die bezügliche Forderung des
Klägers bereits durch Verrechnung beglichen worden sei.
Dagegen
hat der Appellationshof, von der Annahme aus-
gehend, dass die Häuser
10 und 10a miteinander erstellt
worden seien und die Fälligkeit der entsprechenden For-
derungen des Klägers gleichzeitig eingetreten sei, in
Anwendung der Art.
86 und 87 OR eine Summe von
4581 Fr. auf das Haus 10a verlegt.
C. -Gegen dieses Urteil (zugestellt den 4. November
1913) hat der Beklagte (am 24. November 1913) den
staatsrechtlichen Rekurs und die Berufung
an das Bundes-
gericht ergriffen. Die Berufungsanträge lauten :
- Es sei der Anspruch des Klägers mit dem Ablauf
der dreimonatlichen Präklusionsfrist seit Vollendung
der Arbeit am 14. November 1912, eventuell an einem
vom Gericht festzusetzenden Tag, erloschen (Einrede
der Verwirkung, Art. 839/2 ZGB) ;
- Im Falle der Abweisung der Einrede der Verwir-
kung sei zu erkennen :
a) P r i n z i pie 11 der Kläger Mussie sei mit seinem
Rechtsbegehren, soweit heute noch streitig, kosten-
fällig abzuweisen ;
b) E v e nt u e 11 : das angefochtene Urteil sei gestützt
auf Art. 83 OG aufzuheben und zu besserer Behand-
lung an die kantonale Instanz zurückzuweisen ; unter
gesetzlicher Kostenfolge.
D. -Durch Urteil vom 19. Dezember 1913 hat die
staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes den staats-
rechtlichen Rekurs des Beklagten abgewiesen.
Sachenrecht. N° S.
Das Bundesgericht zieht i n E r w ä gun g :
- -... .
- -In der Sache ist mit der Vorinstanz die Einrede
des Beklagten, dass die dreimonatliche Frist des Art. 839
Abs. 2
ZGB vom Kläger nicht gewahrt worden sei, als
unbegründet zurückzuweisen. Massgebend für den Beginn
des Fristenlaufes
ist nicht, wie der Beklagte im Anschluss
an WIELAND (Komm. zu Art. 839 ZGB Note 4) und CURTI
(Komm. zu Art. 839 ZGB Note 6) behauptet, der Augen-
blick der Vollendung des Baues, bezw. der Moment in
dem
der Bau amtlich geschätzt und in die Grundsteuer
aufgenommen worden ist, sondern
das Datum der letzten
tatsächlichen Arbeitsleistung des Klägers. Aus dem fran-
zösischen
Text des Art. 839 Abs. 2 ZGB geht dies zwar
nicht ohne weiteres hervor, da hier als Ausgangspunkt
der dreimonatlichen Frist allgemein l' achevement des
travaux genannt wird. Dagegen kann die Auslegung
dieser
Bestimmung nach dem deutschen Wortlaut nicht
zweifelhaft sein.
Darnach läuft die Frist zur Eintragung
des Pfandrechtes der Handwerker und Unternehmer von
der Vollendung ihrer Arbeit ) an, also für jeden Bau-
gläubiger, nach Beendigung der ihm obliegenden Arbeit,
ein z eIn. Diese Auffassung entspricht auch einzig dem
Gedanken,
der zur Festsetzung der Eintragungsfrist auf
drei Monate geführt hat. Drei Monate seit Vollendung
der Arbeit ist die normale Frist, innert der die Bauhand-
werker bezahlt zu werden pflegen. Erhalten sie während
dieser
Zeit ihren Lohn nicht, so ist dies regelmässig ein
Zeichen dafür, dass ihr Guthaben unsicher wird. Bis
Ablauf von drei Monaten von der Fertigstellung ihrer
Arbeit an, soll ihnen daher Gelegenheit geboten sein, ihr
Pfandrecht noch eintragen zu lassen. Wollte man für
den Beginn des Fristenlaufes, anstatt auf den Zeitpunkt
der Vollendung der einzelnen Arbeiten abzustellen, einen
andern Moment, z. B. denjenigen der Vollendung des
ganzen Werkes als massgebend erklären, so
hätte dies
ausserdem
zur Folge, dass diejenigen Arbeiter, die zu
Sachenrecht. N0 S.
Anfang des Baues tätig sind (Erdarbeiter, Maurer u.s.w.)
und daher mit ihrer Arbeit zuerst fertig werden, einer
längeren
Eintragungsfrist teilhaftig würden, als diejenigen
Arbeiter,
die naturgemäss erst später an den Bau her-
antreten (Schreiner, Maler, u. s. w.) und ihre Arbeiten
somit
auch später vollenden. Für eine solche ungleiche
Behandlung
der verschiedenen Handwerkerberufe läge
aber kein Grund vor (vgl. AS 39 II S. 209 ff., sowie den
weiteren
Entscheid des Bundesgerichtes vom 23. De-
zember 1913
i. S. Klaus g. Maisch, Erw. 3; s. auch die
Ausführungen des deutschen
Berichterstatters im Natio-
nalrat, stenographisches Bulletin, Jahrg. 1906 S. 647
Sp. rechts, und ROSSEL und MENTHA, Manuel du droit
dvil suisse, II. S. 254 und 255). Im vorliegenden Falle
stellt nun die Vorinstanz für das Bundesgericht ver-
bindlich fest, dass der Kläger
am Hause 10a bis zum
- August 1912 mit Installationsarbeiten beschäftigt
gewesen sei.
Da es sich dabei nicht um absichtlich hin-
ausgeschobene geringfügige Arbeiten
handelte und der
- November 1912 ein Sonntag war, lief daher die drei-
monatliche Eintragungsfrist gemäss
Art. 7 ZGB in Ver-
bindung
mit Art. 78 OR erst am. 25. November ab. Die
am gleichen Tage vorgenommene provisorische Eintra-
gung des Pfandrechtes des Klägers ist somit noch recht-
zeitig erfolgt, gleichgiltig ob angenommen wird, dass die
Eintragung als solche vor Ablauf der drei Monate statt-
zufinden habe, oder dass es genüge, wenn innerhalb dieser
Frist das Gesuch um Bewilligung der Eintragung gestellt
wird.
-
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 23. Oktober
1913 bestätigt.