Art. 41 OR, Art. 44 OR; assessment of damages and reduction for hardship in tort cases. Where the factual record permits, the Federal Court may determine the damage itself under Art. 82 OG. In applying Art. 44 OR, the court must balance all relevant circumstances, but the reduction may not extend beyond what the debtor can reasonably bear without falling into a protected hardship situation. The mere risk that the creditor may recover nothing if the claim is granted in full does not justify a reduction; Art. 44 OR does not serve to protect the debtor against the creditor's litigation strategy. The provision may be applied ex officio if the record contains an adequate evidentiary basis (consid. 3).
'274 Obligation6nrecht. N" 4Ci. hält, nicht der Absicht einer Ehrenkränkung entsprungen ist, sondern dem Bestreben des Beklagten, den Besteller der Information unmissverständlich auf einen in ge- schäftlicher Beziehung wesentlichen Charakterfehler auf- merksam zu machen, den' der Beklagte dem Kläger in guten Treuen glaubte beilegen zu können. Wenn sich endlich die Information über die Vermögensverhältnisse der Klägers unrichtigerweise zu ungünstig ausspricht, so fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass es der Beklagte da- rauf abgesehen hätte, den Kläger damit in seinem per- sönlichen Empfinden zu verletzen, sondern dieser Umstand könnte, wie gesagt, nur im Falle einer Kredit- schädigung Bedeutung haben, wenn also die unrichtigen Angaben nach aussen gedrungen wären. (Vergl. zu den vorstehenden Ausführungen auch BGE 21 S.l166 f. Er- wägung 6; SCHNEIDER 'und FICK, Kommentar zum ORt Art. 50 Note 77 b, ferner Art. 55 Note 17.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und damit, in Auf- hebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. November 1913, die Klage gänzlich abgewiesen. 48. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Kai 1914 i. S. Iten, Klägerin, gegen Hugener, Beklagten. Art. 41 0 R. Körperverletzung durch Explosion von DYlIa- mitpatronen. Schadensberechnung durch das Bundesgericht auf Grund von Ar t. 80
0 G. Haftbarkeit wegen ungenü- gender Verwahrung jener Patronen. Minderung der Ersatz- pflicht wegen Zufalls, Mitverschuldens der Verletzten und nach Art. 44
OR. Ist diese Bestimmung von Amteiwegen anwendbar und wie weit hinfür das kantonale Prozessrecht massgebend ?
gerin, Theresia Iten-Müller geb.1880, Mutter von drei Kindern im Alter von 8-14 Jahren ist Bauersfrau und daneben als Putzfrau tätig. Am 16. Oktober 1912 befand sie sich zur Aushülfe im Haushalte des Beklagten, dessen Frau erkrankt war. Dort war auch die Krankenschwester Salome Steiner. Diese und die Klägerin fingen an, das Schlafzimmer aufzuräumen, weil Frau Hugener mit den Sterbesakramenten versehen werden sollte. Bei ihrer Arbeit fanden sie auf dem Kleiderkasten Tuchlappen und Papiere. Schwester Steiner nahm sie herab und die Klägerin warf sie unbesehen in den Feuerherd, ohne zu beachten, dass darin noch einige Glut vorhanden war. Die Klägerin wusch dann vor dem Hause die Fenster. Da erfolgte im Feuerherd ein schwacher Knall und nachher, als die Klägerin nachsehen wollte, ein zweiter, heftiger. Die Klägerin wurde schwer verletzt, nament- lich am linken Auge. Es stellte sich heraus, dass der Beklagte auf dem Schrank, in jenen Papieren einge- wickelt, Dynamitpatronen aufbewahrt hatte, die nun im Feuerherd explodierten. Im vorliegenden Prozesse belangt die Klägerin den Beklagten auf Grund des Art. 41 OR H. auf Bezahlung von 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 14. April 1913 (Zeitpunkt der Mahnung), in welchem UInfange sie durch den Unfall aus Verschulden des Beklagten geschädigt worden sei. Die Vorinstanz hat der Klägerin 604 Fr. zugesprochen, nämlich 104 Fr. für ärztliche Behandlung und sonstige Unkosten und 500 Fr. für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit und bleibende Enerbsem busse. Die Klägerin ersucht vor Bundesgencht um vollen Schutz ihres Klagebegehrens. 2. -..... Streitig ist hienach lediglich noch, ob und wieweit ie Forderung wegen vorübergehender gänzlicher Arbents unfähigkeit und bleibender Erwerbsembusse -enne anderweitige Schädigung, z. B. wegen Entstellung,. WIrd nicht behauptet -über die zuerkannten 500 Fr. hmaus AlS 40 II -1914
zu erhöhen sei. Und zwar fragt es sich, wie hoch der der Klägerin entstandene Schaden zu bemessen und in welchem Umfange der Beklagte dafür ersatzpflichtig sei. 3. -Die Klägerin hat ihre Ersatzforderung in der noch streitigen Beziehung wie folgt berechnet: Laut dem Ex- pertengutachten sei das linke Auge erblindet und die dadurch verursachte dauernde Erwerbseinbusse betrage
%. Der Verdienst der Klägerin belaufe sich auf 5 Fr. im Tag, also 1500 Fr. im Jahr, der jährliche Verdienst- ausfall sonach auf 500 Fr. Eine Rente von dieser Höhe komme die 33 Jahre alte KIägerin auf 9750 Fr. zu stehen Dabei sei eine Verminderung der Sehkraft -wie si das. Expertengutachten als möglich und ein Nachtrags- bencht der Experten als bereits eingetreten erklärt noch nicht berüCksichtigt. Es könnte sich fragen, ob nicht der Beklagte diese Schadensberechnung während den Prozessverhandlungen stillschweigend als richtig anerkannt habe ..... Jeden- falls aber übersteigt der wirkliche Schaden die eingeklagte Summe von 5000 Fr. bedeutend. Hierüber ist, da die Vorinstanzen den Schadensbetrag nicht, nicht einmal an- nähernd, bestimmt haben, auf Grund von Art. 82
OG folgendes festzustellen: Der Ansatz von 5 Fr. als Tages- verdienst dürfte nach den in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Verhältnissen zu hoch gegriffen sein und der wirkliche Tagesverdienst der Klägerin sieh zwischen 3 Fr. bis 3 Fr. 50 Cts. halten. Damit kommt man zu einem Jahresverdienst von rund 1000 Fr. und, da die Erwerbseinbusse mindestens 33 % beträgt, zu einem Ausfall an Jahresverdienst von rund 350 Fr. Der Ka- pitalausfall beträgt hienach zum mindesten rund 6800 Fr., also noch wesentlich mehr als eingeklagt wurde. 3. -Bei der Prüfung, für welche Quote des einge- klagten Schadens der Beklagte ersatzpflichtig ist, fallen folgende Umstände als Reduktionsgründe in Betracht : a) Das Verschulden des Beklagten, wie es in der unsorgfältigen Aufbewahrung der fraglichen Dynamit- Obligationenrecht. N0 48. 277 patronen liegt, ist verhältnismässig gering und daneben hat zur Bewirkung des Unfalles noch eine Verkettung zufälliger Faktoren und ein gewisses Verschulden der Klägerin beigetragen: Freilich wäre dem Beklagten eine bessere Verwahrung möglich und zuzumuten gewesen und er hat durch diese Unterlassung bestimmte polizeiliche Vorschriften des kantonalen Rechts (der Feuerpolizeiverordnung vom 7. Juli 1862) übertreten und auch sonst rechtswidrig gegen die ihm durch Umstände gebotene Pflicht gehandelt, Dritte vor einer Schädigung zu schützen. Immerhin aber hat er wohl gerade damit, dass er die Patronen auf den Schrank, an eine nicht leicht zugängliche und auffind- bare Stelle verbrachte, verhindern wollen, dass sie je- mandem in die Hände geraten und so Schaden verur- sachen könnten. Wenn eine solche Schädigung trotzdem eintrat, so beruht dies auf einer von ihm kaum voraus- sehbaren zufälligen Gestaltung der Velhältnisse: Falls der Kläger überhaupt mit dem Aufräumen des Zimmers rechnen musste, so doch dann nicht zugleich damit, dass hiebei jene Gegenstände vom Schranke herunter- genommen und mit Feuer in Berührung gebracht würden. Letzteres aber erfolgte deshalb, weil die Klägerin alles unbesehen in den-Herd warf. Allerdings konnte sie das Yorhandensein solcher gefährlicher Explosivstoffe nicht voraussehen, aber in der Unterlassung jeder Prüfung liegt immerhin eine gewisse leichte Fahrlässigkeit. b) Würdigt man nun alle diese Umstände nach ihrer vollen Bedeutung im Sinne einer Minderung der Ersatzpflicht, so können sie doch unmöglich als genü- gend gelten, um von 6800 Fr. bis auf 500 Fr. hinabzu- gehen. Die Vorinstanz zieht denn auch, gestützt auf Art. 44
OR, noch als weitem und besonders wesentlichen Reduktionsgrund mit in Betracht, dass der Beklagte durch die Leistung dessen, was er an sieh schulden würde, in eine Notlage geriete. In dieser Beziehung ist es zunächst bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
Obligatiol1en.".:ht. N° 48. die Vorinstanz die genannte Bestimmung angewendet hat, trotzdem sie nicht ausdrücklich angerufen wurde. Ob solches angängig war, ist zunächst eine Frage des kantonalen Prozessrechtes ; nach diesem entscheidet es sich, wie weit die Verhandlungsmaxime vor den kanto- nalen Gerichten gilt und ob die vorinstanzliche Erledi- gung dieses Punktes mit ihr vereinbar sei. Unerörtert bleiben kann, ob nicht umgekehrt der Richter den Art.
OR schon an sich, ganz abgesehen vom kanto- nalen Prozessrechte, von Amtes wegen anzuwenden habe, weil er sich als eine im Interesse der öffentlichen Ordnung aufgestellte Vorschrift darstelle, gleich den Pfändungsbeschränkungen des SchKG, oder ob doch nicht mindestens aus diesem Grunde der beklagte Schuld- ner auf gewisse Beweiserleichterungen Anspruch habe. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung bieten hier jedenfalls die Akten schon nach den ordentlichen Re- geln die erforderliche Beweisgrundlage. Dagegen hat die Vorinstanz bei ihrer Anwendung aus einem doppelten Grunde den schuldnerischen Interessen in zu grossem Masse Rechnung getragen: Einmal ergibt sich aus einem im Prozesse eingelegten Arrestbefehl (No 43 vom 4. De- zember 1913), den die Klägerin gegen den Beklagten er- wirkt hatte, dass der Beklagte -nach einem Verkauf seiner Liegenschaften an seine Ehefrau -rund 3500 Fr. Mobiliarvermögen besitzt. Diese Summe übersteigt aber den Vermögenswert bedeutend, der ihm nach SchKG als unpfändbar verbleiben muss und damit auch, wenn nicht in gleichem, so doch immer noch in erheblichem Masse den Betrag, der ihm zu belassen ist, um ihn in keine Notlage im Sinne von Art. 44
zu versetzen. Im weitern ist es rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz auf Grund dieser Bestimmung zu Gunsten des Beklagten in Betracht zieht, dass (' die Klägerin bei erheblich grösse- rem Zuspruch riskieren müsste, mit ihrer Forderung ganz leer auszugehen . Artikel 44
gestattet die Berücksichti- gung dieses Umstandes nicht; vielmehr bleibt es dem
freien Entschlusse des Gläubigers selbst anheimgestellt, ob er seine Forderung zu dem Zwecke teilweise nach- lassen wolle, um den Eingang des andern Teiles nicht zu gefährden. In Hinsicht auf diese zwei Momente erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung auf 500 Fr. als zu weitgehend und es übersteigt ein Be- trag von 1000 Fr., mit Hinzurechnung der (unbestritte- nen) 104 Fr für Ersatz der Auslagen, das Mass dessen nicht, was dem Beklagten nach Art. 44
zugemutet wer- den kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird im Sinne der Erhöhung der Ent- schädigung von 500 Fr. auf 1000 Fr. gutgeheissen. Im Kostenpunkte wird das angefochtene Urteil bestätigt. 49. Arret de la IIe seotion civile du 28 ma.i 1914 dans la cause Deletraz contre '!'rottet. Art. 44 CO. Accident d'automobile du a la faute lourde du conducteur. Mais imprudence de la victime qui pouvait prevoir le danger. Reduction de l'indemnite a raison de l'ac- ceptation du risque. ...1. -Le 15 juillet 1912 Claude Deletraz, entrepreneur de menuiserie, a invite son ami Rodolphe Trottet, patron charpentier, a faire une promenade dans une automobile qui lui appartel1ait et qu'll conduisait. Ils arriverent a huit heures du soir a Vesenaz Oll lls mnerent. Vers dix heures ils en repartirel1t pour rentrer a Geneve. Deletraz, sans etre completement ivre, n'etait pas de sang-froid ; un U,moin en a fait la remarque a Trottet et lui a propose de rentrer dans une autre voiture; Trottet a refuse, disant qu'il n'y avait rien a craindre et qu'il veillerait a ce que Deletraz n'allät pas trop vite. La voiture de Dele- traz etait insuffisamment eclairee. Arrivee a 10 h. 45 a