Art. 177 Abs. 3 ZGB; Begriff der Verpflichtung der Ehefrau „zu Gunsten des Ehemannes“; Erfordernis der vormundschaftsbehördlichen Zustimmung. Die Bestimmung erfasst nicht nur unmittelbar für den Ehemann eingegangene Verpflichtungen, sondern auch solche, die ihm mittelbar zugutekommen, namentlich Bürgschaften oder gleichwertige Schuldübernahmen zugunsten eines Unternehmens, bei dem der Ehemann persönlich haftet oder wirtschaftlich begünstigt ist. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ist Gültigkeitserfordernis; fehlt sie, entsteht keine verbindliche Verpflichtung. Art. 2 ZGB vermag die Nichtigkeit bzw. Unverbindlichkeit einer solchen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit zwingenden Vorschrift nicht zu heilen.
genen Nachlassvertrage die Genehmigung versagt. In der Folge erhielt der Nachlassvertrag der Firma J. Felder C ie die gerichtliche Bestätigung; da er aber von der Gesellschaft nicht erfüllt werden konnte, wurde über sie der Konkurs eröffnet. Hierauf leitete der Be- klagte auf Grund der Erklärung vom 14. Februar 1913 Betreibung gegen die Klägerin ein. Nachdem er provi- sorische Rechtsöffnung erhalten hatte, erhob die Klä- gerin am 16. Januar 1914 die vorliegende Klage, mit dem Antrag, die Forderung des Beklagten im Betrage von 40,095 Fr. 69 Cts. sei abzuerkennen. Zur Begrün- dung der Klage machte sie hauptsächlich geltend, die von ihr am 14. Februar 1913 abgegebene Erklärung sei gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB und Art. 314 SchKG un- gültig. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. B. -Durch Urteil vom 20. Mai 1914 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern die Klage gutgeheissen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell nur für 22,500 Fr. gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gültig habe verpflichten können. Die Klägerin bestreitet dies in erster Linie gestützt auf Art. 177 Abs. 3 ZGB. Danach ist für die Verpflichtungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zu Gunsten ihres Mannes eingegangen werden, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde er- forderlich. Diese Bestimmung, die eine Einschränkung des vom Zivilgesetzbuch aufgestellten Grundsatzes der Handlungsfähigkeit der Ehefrau enthält, ist im Gegen- satz zu den übrigen Vorschriften dieser Art (Art. 167, 168 Abs. 2, 177 Abs. 2 ZGB u. s. w.) erst auf Antrag der Kommission des Nationalrates dem Gesetze hinzu- gefügt worden (vgI. Art. 200 VE und Art. 185 E, in denen sich der dritte Absatz des heutigen Art. 177 noch nicht vorfindet). Damit soll vor allem die Ehefrau gegen sich selbst und gegen ihren Ehemann geschützt, d. h. verhindert werden, dass die Ehefrau, ihrer Zuneigung zu ihrem Ehemann und seinen Beeinflussungen nachgebend, Verpflichtungen eingehe, die ihr Vermögen gefährden wür- den. In diesem Sinne spricht sich auch der französische Berichterstatter des Nationalrates aus: La femme qui ) s'oblige en faveur de son mari, c'est-a-dire par exemple, )) et c'est le cas le plus frequent, qui fait un cautionne- ment en faveur de son mari,' ne peut s'engager vala- ) blement sans l'autorisation de l'autorite tutelaire. Cette
prescription. qui se justifie d'elle-meme, doit empecher que la femme ne soit la victime a cet egard de solli- )) citations du mari et ne compromette ses biens par des cautionnements inconsideres) (vgl. stenographisches Bülletin, Jahrg. 1905, S. 661). Daraus geht zugleich hervor, dass unter den Verpflichtungen zu Gunsten des Ehemannes vor allem Bürgschaften zu verstehen sind (vgl. übereinstimmend EGGER, Komm. zu Art. 177 ZGB, Note 5; GMÜR, Komm. zu Art. 177ZGB, S.311). Dass die (l Bürgen-und Zahlschafts-Akt überschriebene Erklärung der Klägerin vom 14. Februar 1913 als eine Verpflich- tung der Ehefrau im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB auf- zufassen ist, kann unter diesen Umständen nicht zwei- Famil1enrecht. N° 56.
felhaft sein. Das gleiche wäre aber auch dann zu sagen, wenn die Erklärung der Klägerin, mit dem Beklagten, rechtlich nicht als Bürgschaft, sondern als Schuldüber- nahme qualifiziert werden wollte. Da nicht bestritten ist, dass die Klägf;,rin diese Erklärung ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde abgegeben hat, kann daher nur fraglich sein, ob die Klägerin' sich damit zu Gunsten ihres Ehemannes verpflichtet habe. Der Beklagte be- streitet dies, indem er geltend macht, die Klägerin habe die Erklärung vom 14. Februar 1913 lediglich für die Ge- sellschaft J. Felder cie abgegeben, ,welche ein selbstän- diges Rechtssubjekt sei. Ob die Gesellschaft J. Felder cie als eine juristische Person zu betrachten sei, oder ob ihr, als einer Kommanditgesellschaft, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichtes (vgl. den grundlegenden Ent- scheid AS 24 II S. 731 ff.), die juristische Persönlichkeit abzusprechen sei, braucht jedoch nicht untersucht zu wer- den. In beiden Fällen ist die Voraussetzung des Art. 177 Abs. 3 ZGB gegeben, d. h. davon auszugehen, dass sich die Klägerin zu Gunsten ihres Ehemannes verpflichtet hat. Wie aus dem Wortlaut des Art. 177 Abs. 3 ZGB hervorgeht, will das Gesetz nicht etwa nur solche Ver- pflichtungen der Ehefrau treffen, die sie dnrnk für dnn Ehemann eingegangen ist, sondern auch dieJemgen, dIe überhaupt dem Ehemann zugute kommen, zu seinen Gunsten übernommen worden sind. Diese Auffassung wird noch besonders durch den französischen Text des Gesetzes bestätigt, wonach diejenigen Verpflichtungen der Ehefrau Dritten gegenüber der vormundschaftsbe- hördlichen Zustimmung bedürfen, welche dans I' in t e- ret du mari)) begründet worden sind. Eine Verpflich- tung im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB liegt daher auch dann vor, wenn sich die Ehefrau z. B. für eine Schuld verbürgt. die zwar formell nicht diejenige des Eheman- nes ist, die Bürgschaft aber trotzdem zu Gunsten des Ehemannes wirkt. Dieser Fall trifft hier zu. 'Vie sich aus dem mitgeteilten Tanbestand ergibt. bestand die
Gesellschaft J. Felder cie. für die sich die Klägerin verbürgte. nur aus der mit einer unbedeutenden Einlage als Kommanditärin beteiligten Klägerin und ihrem un- beschränkt haftenden Ehemann. Im FalleerfoJgloser Betreibung oder Auflösung der Gesellschaft wandelte sich daher die Forderung des Beklagten gegen die . Firma J. Felder cie in eine Forderung gegen den unbeschränkt haftenden Ehemann der Klägerin um. Die Klägerin hat sich somit in Wirklichkeit nicht für die Gesellschaft, son- dern für ihren Ehemann verbürgt, gleichgültig ob ange- nommen wird, die Kommanditge.sellschaft sei eine juri- stische Person oder nicht. Da nun die Erklärung vom 14. Februar 1913 ohne Zustimmung der Vormundschafts- behörde abgegeben worden ist, eine solche Zustimmung aber Gültigkeitsrequisit des Rechtsgeschäftes ist (vgl. GMÜR, Komm. zu Art. 177 ZGB S. 312), so ist eine ver- bindliehe. Verpflichtung der Klägerin nicht zustande ge- kommen und die Klage deshalb gutzuheissen. Dem ge- genüber kann sich der Beklagte nicht auf Art. 2 ZGB berufen. Abgesehen davon, dass es Sache des Beklagten gewesen wäre, für die Zustimmung der Vormundschafts- behörde besorgt zu sein, ist Art. 177 Abs. 3 ZGB als eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf- gestellte Vorschrift (vgl. REICHEL, Komm. zu Art. 2 SchIT ZGB S. 12) unter allen Umständen anzuwenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 20. Mai 1914 bestätigt.
ucha.t, demandeur, contre Dlldan-Bucha.t, defenderesse. Ex h e der a t io n. ce art. 477 et suiv., Tit. fin art. 16 al. 3. L'exheredation a pour effet de modifier la capacite de dis- poser du testateur et de supprimer la resene Mga:e a laquelle avait droit l'exherede. Le testateur dOlt exprlmer et motiver cette volonte d'une maniere expresse dans son testament. Les questions d'exheredation sont reglees au point de vue de 'appIication du droit dans le temp( par l'art. 16 al. 3 ce Tit. fin. A. -Le 16 mai 1912 est decedee a Grandcour dame Suzanne Ruchat-Mayor, laissant comme Mritiers legaux son mari Abram-Louis Ruchat, a Grandcour, deman- deur et recourant, et leurs cnfants Henri Ruchat, Louis Ruchat et dame Elise Dudan nee Ruchat, defenderesse et intimee. Par testament olographe du 23 avril 1909, la defunte avait fait un certain nombre de legs en faveur de chacun de ses enfants; apres avoir enumere ceux institues en faveur de son fils Henri, elle ajoutait : Ces legs seront delivres francs de dettes a mon fils Henri; celui-ci entrera en possession de ces immeubles une fois les recoltes enlevees de r annee qui suivra mon deces. I) La cause de cette separation a ma succession est due a une journee de tribunal du 15 octobre 1892. Je declare enlever a mon fils Henri les legs ci-dessus men- tionnes au cas OU il viendrait a attaquer le present testament. I) Mon mari Abram-Louis n'aura aucune part a ma suecession.