Art. 232 OR; validity of a public land auction conducted over two days and bidder’s continued binding effect. The provision is mandatory but restrictive and must be interpreted narrowly; it prohibits adjudication outside the auction and private, uncontrolled influence on the final award. It does not require that a voluntary land auction be completed in one uninterrupted day, nor does it exclude a lawful division into temporally separated stages, provided the sale remains a single public auction and the award is made at the auction itself (consid. 3-4). Art. 231 OR yields to the special rule of Art. 232 for land auctions. A bidder who participates despite knowing the auction format remains bound to his bid.
496 Obligationenrecht. N° 84. machen, vermöchte sich zudem auch in Hinsicht auf das Verschulden des Klägers kaum zu rechtfertigen. 6. -Die Genugtuungsforderung liegt nicht mehr im Streite ..... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird teilweise begründet erklärt und das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichts dahin abgeändert, dass die vorinstanzliche zugesprochene Ersatzforderung von 12,000 Fr. auf 10,000 Fr. herab- gesetzt und der in den Vorentscheid aufgenommene Nachklagevorbehalt gestrichen wird. 84. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Juli 1914 i. S. Frohofer, Kläger, gegen Weil, Beklagten. Grundstückkauf. Versteigerung, Sinn und Zweck von Art. 232 neu OR. A. -Mit Urteil vom 14. Februar 1914 hat die I. Ap- pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen: a) Ha upt'klage: Hat der Beklagte anzuerkennen bezw. ist gericht- ,) lieh festzustellen und zu erkennen, es sei das vom Kläger anlüsslich der freiwilligen, von der Gantbeam- .) tung Pfäffikon geleiteten Gant über die Liegenschaf- ten des Beklagten, als Rechtsnachfolger des Ferdinand Bietenholz a. Gerbers in Bussenhausen-Pfäffikon, vom 5. Mai 1913 gemachte Angebot von 8000 Fr., bei wel- ehern Angebot der Kläger seitens des Beklagten bezw. .) der Gantbeamtung Pfäffikon behaftet worden ist. un- ,) gültig bezw. rechtlich unwirksam und der Kläger Obligationenrecht. N° 84
daher von der erwähnten Behaftung gerichtlich ent- t bunden? b) Widerklage: Ist zu erkennen, es sei der vom Beklagten resp. von der Gantbeamtung in Pfäffikon am 14. Mai 1913 erfolgte Zuschlag an den Kläger zu Recht bestehend und es sei der Kläger verpflichtet, den Kauf zu J) halten? erkannt: Die Hauptklage wird abgewiesen. Der vom Beklag- ten resp. von der Gantbeamtung in Pfäffikon am I) 14. Mai 1913 erfolgte Zuschlag an den Kläger besteht zu Recht und der Kläger ist verpflichtet, den Kauf zu halten. B. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Beru- fung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung, Gutheissung der Haupt-und Abweisung der Widerklage bezw. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
498 Qbligationenrecht. No 84. t Verkäufer nach Beendigung des letzten Umganges eine Stunde Bedenkzeit vor. ' 4. Als Grundlage für das Versteigerungsverfahren beim Il. und III. Umgang gelten einzig die Ergebnisse der 1. bezw. n. öffentlichen Steigerung. Der Kläger bot auf das Wohnhaus im zweiten Um- gang 8000 Fr.; ein höheres Angebot erfolgte ni.cht .. Der Kläger wurde an diesem ersten Ganttage bel semem Angebot nicht behaftet und das Verkaufsobjekt wurde ihm nicht zugeschlagen. Durch Bekanntmachung vom 8. Mai 1913 lud die Gantbeamtung Pfäffikon auf den 14. gl. Monats zu einer Fahrhabe-und Zusagegant ein, d. h. zur Ver- steigerung der Fahrhabe, sowie zur zweiten Steigerung über die Liegenschaften, bei welcher zu-oder abge- sagt) werde. - Der Kläger erschieu an diesem zweiten Ganttage nicht; er wurde aber bei seinem früheren Angebot von 8000 Fr. behaftet und das Wohnhaus wurde ihm zuge- schlagen. Allein er weigerte sich, den ihm vom Weibel überbrachten Gantrodel zu unterzeichnen und erhob gegen den Versteigerer Weil beim Bezjrksgericht Zürich die vorliegende Klage. . . .. 2. -Das Rechtsbegehren des Beklagten, es sei zu erkennen, der Zuschlag an den Kläger bestehe zu Recht und der Kläger sei verpflichtet, den Kauf zu halten, ist keine Widerklage; die Vorinstanz hat es auch nicht als solche behandelt, noch zugesprochen. Wird die Hauptklage, die dahin geht, es sei das Angebot des Klägers als u n ver bin d I ich zu erklären, abge- wiesen so bleibt das Angebot gültig und in Kraft, ohne dass es hiezu einer besonderen Feststellungsklage bedarf. Die zu entscheidende Frage stellt sich so: Stehen die Gantbedingungen der freiwilligen, öffentlichen Lie- genschaftengant vom 5./14. Mai 1913, wonach die Stei- genmg in zwei Tagen und in drei Umgängen staLtfin- Obligationenreeht. N° 84.
den sollte und die Meistbieter bis zur Zu-oder Absage bei ihren Angeboten behaftet bleiben sollten, im Wider- spruch mit Art. 232 neu OR, wie der Kläger behauptet, und sind sie deshalb ungültig? Artikel 232 OR be- stimmt in Absatz 1, dass die Zu-oder Absage bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen müsse, und in Absatz 2, dass Vorbehalte, durch die der Bie- tende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebot behaftet werde, ungültig seien, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handle, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedürfe. 3. -Richtig ist, dass Art. 232 zwingenden Rechtes ist und dass Steigerungsbedingungen. die ihm zuwider- laufen, ungültig sind. Es fragt sich aber weiter, welches der Sinn von Art. 232 sei und ob die Steigerungsbedin- gungen hier wirklich im Widerspruch mit ihm stehen. In Betracht fällt dabei, dass Art. 232 eine Ausnahme- bestimmung ist, welche die Vertragsfreiheit erheblich einschränkt; die allgemeine Bestimmung des Art. 231 schafft im Gegensatz zu Art. 232 nur dispositives Recht indem sie für die Bindung des Bieters an sein Angebot in erster Linie die Steigerungsbedingungen als massge bend erklärt. Artikel 232 ist daher eher einschränkend, jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen, wie die Vorin- stanz zutreffend ausführt. Nun schreibt Art. 232 vor, dass die Zu-oder Absage bei Grundstücken an der Steigerung seI b s t erfolgen müsse, also argumento e contrario -nicht aus se r- h alb der Steigerung. M. a. W.: der Zuschlag darf nicht nach Abschluss der öffentlichen Gant, privatim, vom Versteigerer erklärt werden. Im vorliegenden Fall ist aber das 'Vohnhaus unbestrittenermassen dem Klüger an der Steigerung selbst zugeschlagen worden uüd nicht vom Beklagten privatim, nach Abschluss der öffentli- chen Gant. Fragen kann sich nur, ob es anging, die Steigerung an zwei verschiedenen Tagen abzuhalten
und. die Meistbieter am ersten Tage bis zu der am zweIten stattfindenden Zu-oder Absage bei ihrem Ange- bote zu behaften. Dem steht einmal der Wortlaut des ese:zes nicht entgegen, der in erster Linie massgebend lnt, Insbesondere nicht Abs. 2 von Art. 232, auf den sIch der Kläger vornehmlich beruft. Denn der Kläger is nicht über die Steigerungsverhandlung i) hinaus bei seInem Angebote behaftet worden, wenn die ganze SteIgerung als eine Einheit aufgefasst wird. In diesem Zusammenhang ist übrigens zu bemerken, dass der Ge- setzestext,. wie er dnr Bundesversammlung vorgelegt und von Ihr genehmIgt wurde, von Steigerungsver- handlunge n i) sprach und nicht von einer Steigerungs- verhandluug I), (vergl. auch Kommentar und Textaus- abe OSER); wieso die Redaktionskommission nachträg- hch dazu kam, den Plural durch den Singular zu erset- zen, ist nicht ersichtlich und unerfindlich, jedenfalls ist dadurch der Wortlaut nicht verdeutlicht worden. Allein dieser Differenz ist wesentliche Bedeutung nicht beizu- meSSe! l. Nach. dem . Spra?hgebrauch kann nicht gesagt werdelI, dass dIe zWClte, dIe ( Zusagegant, ) die an einem alldern Tage als die erste stattfand, nicht als Bestand- teil der ein eil Steigerung, als bios se Fortselzung der ersLell GanL, aufgefasst werden dürfe und müsse. Dass eine Steigerung von vornehereill in mehrere eitlich getrennte Abschnilte'zerlegt wird, ist denn auch je nach den Umständen etwas Naheliegendes und Na- türliches, jedenfalls nichts Aussergewöhllliches. Einmal k.nnn es tatsächlich unmöglich sein, die Steigerung an em und demselben Tage durchzuführen. Und sodaull bietet die Zweiteilung deu Vorleil, den Kaufliebhahern Gelegenheit zu geben, sich die Sache in der Zwischenzeil nähel' zu überlegen und am zweiten Tage ein Angebot zu ma.cher . Hätte das Gesetz die Zweiteilung der Gant und (he Blildung des Meistbieters während des Uuter- bruches verpönen wollen, so hätte darüber eine aus- drückliche Bestimmung aufgenommen und deutlich vor- Obligationenrecht. No 84. 501 geschrieben werden sollen, dass die Steigerung einheit- lich an einem Tage durchzuführen sei. Eine solche Vor- schrift fehlt im Gesetz und wäre praktisch kaum durch- führbar, da ja eine wenigstens momentane Unterbre- chung keinesfalls zu umgehen ist. Sie würde auch, speziell im Kanton Zürich, einen Bruch mit der bishe- rigen Praxis bedeuten, die sich auf 14 der Verord- nung des Regierungsrates über das Verfahren bei amt- lichen Versteigerungen vom 10. August 1893 stützte. 4. -Diese Auffassung steht im Einklange mit dem Zweck des neuen Art. 232 OR, wie er sich aus dessen Entstehungsgeschichte ergibt. Die Aufnahme des Art. 232 wurde in der Expertenkommission aus landwirtschaft- lichen Kreisen verlangt; die beantragte Fassung lautete: Die Zu-oder Absage muss unter amtlicher Mitwir- I) kung an der Steigerung selbst erfolgen. Vorbehalte über die Behaftung der Bietenden über die Steigerung hinaus sind ungültig. Diese Bestimmung bezieht sich ) nicht auf die Fälle, wo der Verkauf nachträglich durch eine Behörde genehmigt werden muss. ) Schon aus dieser Fassung und namentlich aus der Begrün- dung des Antrages Was man vermeiden müsse, das sei, dass der endgültige Abschluss der Steigerung sich der Aufsicht der Behörden entziehe I ergibt sich als Zweck in der Tat, den endgültigen Abschluss der Stei- gerUlIg der Mitwirkung und Aufsicht der Behörden oder sonstwie der Oeffentlichkeit zu unterstellen, und auf diese Weise eine private und unkontrollierbare Beein- flussung der Bieter zu verhindern. Vergl. Protokoll der Sitzung der Expertenkommission vom 1;'). Oktober 1908 S. 2 ff., insbesondere S. 6, sowie OSER, Komm. Anm. 1 zu Art. 232. Im Nationalrat sodalln , dessen Kommission den Antrag, unter Beschränkung auf die Versteigerung von Grundstücken, wieder aufnahm, wurde er vom deutschen Berichterstatter nicht besonders begründet; der französische Berichterstatter bemerkte: Je me contente de sigl1aler le nouvel artic1e 1275 bis qui con-
sacre le principe que l'adjudication doit se faire aux encheres avec le concours de l'autorite.) Im Ständerat endlich führte der Berichterstatter aus : ( Art. 1275 bis I) regelt einen häufig eintretenden Abusus, die Verhaf- l tung des Bietenden über die Versteigerung hinaus. l) Eine solche Verhaftung wird als ungültig erklärt, ab- I) gesehen natürlich von den Fällen, wo die Ratifikation l) durch eine Behörde vorbehalten ist, und vorbehältlich ) der betreibungs- und konkursrechtlichen Steigerung. ) Vergl. stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, Natio- nalrat 1909 S. 560 ff., Ständerat 1910 S. 191. Zutreffend bemerkt die VorinsLanz, der mit der Auf- nahme des Art. 232 verfolgte ZwecK werd.e durch eine Unterbrechung oder eine Zerlegullg der Steigerung in zwei zeitlich getrennte Akte nicht vereitelt. Die Stei- gerung spielt sich trotz ihrer Spaltung in zwei Teile ganz vor der Oeffentlichkeit ab; die Zu-oder Absage erfolgt an der Steigerung selbst. Dass in der Zwischen- zeit die Beteiligten erwägen können, ob sie ein das Meistgebot der ersten Gant übersteigendes Angebot machen wollen oder nicht, und dass nach dieser Rich- tung verschiedene Einflüsse auf sie e.inwirken können, widerspricht dem Sinn und Geiste von Art. 232 nicht. Anderseits ist die Zweiteilung geeignet, die Erreichung des Zweckes der öffentlichen Versteigerung zu fördern, der anerkanntermassen darin besteht, durch Eröffnung eines öffentlichen Wettbewerbes um das Kaufobjekt dessen wahren Wert zu ermitteln und dem Berechtigten zuzuführen. 5. - Der Vertreter des Klägers hat sich heute mit Nachdruck auf eine von ihm während der Hängigkeit der Sache vor Bundesgericht veranlasste Aeusserung des schweizerischen Bauernsekretärs Laur berufen, wel- cher in der Expertenkommission die Aufnahme des Art. 232 beantragt hatte; es wird darin ausgeführt, mit der Aufnahme der Art. 230, 231 und 232 OR sei be- zweckt worden, unlautere Machenschaften bei den Stei-
gerungen zu bekämpfen und nicht nur. den endgültigen Abschluss der Steigerung der Mitwirkung der Behörden und der Oeffentlichkeit zu unterstellen; die Abhaltung von zwei Steigerungen statt. nur t"iner und dazu noch von zwei zeitlich so weit auseinanderliegenden Steige- rungen stehe nicht nur mit Art. 232 OR im Wider- spruch, sondern auch mit Art. 231 Abs. 2. Diese Aeus- serung fällt für das Bundesgericht schon deshalb ausser Betracht, weil sie der Vorinstanz nicht vorlag und die Beibringung neuen Prozessstoffes in der Berufsinstanz durch Art. a OG ausgeschlossen ist. Sie wäre aber, abgesehen von diesem formellen Gesichtspunkte, nicht geeignet, auf die Beurteilung des Falles einen Einfluss auszuüben. Richtig ist, dass bei den Liegenschaftssteige- rungen Missbräuche aufgetreten sind und dass bei der Regelung der Materie im rev. OR u. a. danach getrachtet wurde, diesen Missbräuchen nach Möglichkeit zu steuern. Allein man überzeugte sich, dass den gerügten Uebel- ständen vom Standpunkt des Bundesgesetzgeberr aus nur durch Aufnahme von zwei allgemeinen Bestim- mungen wirksam entgegengetreten werden könne, wo- nach einerseits jede freiwillige Versteigerung gerichtlich angefochten werden kann. auf deren Erfolg in rechts- widriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise eingewirkt wurde, und anderseits den Kantonen dieBefu- gnis eingeräumt wird, in den Schranken der Bundesgesetz- gebung weitere Vorschriften über die öffentliche Verstei- gerullg aufzustellen. Diese allgemeinen Bestimmungen sind in Art. 230 und 236 OR enthalten. Altikel 232 dagegen sollte und kann nur verhindern, dass der Zuschlag sich der Kontrolle der Galltbehörde entziehe und der Versteigerer nach Abschluss der öffentlichen Gant pri- vatim und unkontrolliert auf die Bieter einwirken könne. Auf Art. 231 Abs. 2 OR kann sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil Art. 231 ja für die Liegenschafts- steigerungen durch die Spezialbestimmung des Art. 232 ausgeschaltet Wird.
Das Bedenken endlich, dass ein Bieter zu lange an sein Angebot gebunden sein könnte, hat die Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen; der Vertreter des Klägers hat heute ohne Grund diese Erwägung als wertlos hin- gestellt. Die Bieter sind nämlich in der Lage, entweder durch rechtzeitige Einsprache gegen die Gantbedingungen oder durch Unterlassung von Angeboten am ersten Gant- tage sich selbst in gutscheinender Welse zu schützen. Der Kläger hätte, ohne etwas zu versäumen, mit seinem Angebot bis zum zweiten Ganttage zuwarten können. 'Venn er schon am ersten Tage ein Angebot machte, trotzdem er sich bewusst war, damit bis an das Ende der zweiten Teilsteigerung gebunden zu sein (was daraus hervorgeht, dass er sein Angebot nachträglich bereut haben will), so hat er-keinen Grund, sich nachträglich über dessen Annahme zu beklagen. Er ist aus allen an- gegebenen Gründen an sein Angebot gebunden und verpflichtet, den Kauf zu halten. Die Vorinstanz hat also mit Recht die Klage abgewiesen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abge '.iesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 1914 bestätigt. 85. Urteil der I. ZivilabteUung vom 3. Juli 1914 i. S. Ga.ssmann, Kläger, gegen Andres Xradolfer, Beklagte. Art. 48 0 R. Es besteht keine Gefahr einer Verwechslung der beiden Zeitungstitel ' Bieler Tagblatt und Seeländer- bote und , Seeländer Tagblatt . Dass im Publikum die abgekürzte Bezeichnung Tagblatt für Bieier Tagblatt. gebräuchlich ist, berechtigt nicht, die Aufnahne des Wortes Tagblatt in den Titel einer andern Zeitung dieser Ge- gend zu verbieten.
Seeländer-Bote begründet. Vom Jahre 1906 hinweg liess er diese Zeitung täglich unter dem Titel Bieler Tagblatt und Seeländerbote erscheinen, welchem Titel er nocl:1 den Zusatz Freisinniges Organ und Haupt- anzeigeblatt für das bernische Seeland beifügte. Als Druckort wird Biel angegeben. Von der etwa 6000 Exemplare betragenden Auflage des Blattes entfallen etwa 1200 auf die Stadt Biel, der est auf die see- ländischen Landgemeinden. Die Beklagte hatte seit dem Jahre 1896 die dreimal in der Woche erscheinende Zeitung Das Seeland herausgegeben, deren Verbreitungsgebiet das bernische Seeland und die angrenzenden Gemeinden waren und die eine Abonnentenzahl von höchstens 1000 erreichte. Vom 25. Oktober 1913 an erschien diese Zeitung täglich unter dem neuen Titel Seeländer Tagblatt 1 . In dem diese Abänderung bekannt gebenden Leitartikel wird bemerkt: das tägliche Erscheinen als Seeländer Tag- blatt sei die natürliche Frucht der Entwicklung des Seeland und komme längst geäusserten Wünschen vieler Freunde des Blattes entgegen. In der Folge hat der Kläger die vorliegende Klage wegen unlautern Wettbewerbes eingereicht mit den Begehren: