Art. 86 OG; new requests on appeal; mistake in contract formation concerning currency and discount in an advertising order. New performance claims may not be introduced for the first time before the Federal Court where the action below was limited to a monetary claim. In assessing mistake, the decisive issue is whether the contractual offer objectively and subjectively created a false impression capable of vitiating consent. A currency misunderstanding may be excluded by the parties’ subsequent conduct. By contrast, ambiguous discount clauses and accompanying correspondence may justify a mistake when their wording reasonably suggests an additional reduction; the party invoking the mistake must nevertheless show that it actually relied on the misunderstanding, which may be inferred from its immediate objection after invoicing.
62 Oblirationenrecbt. N0 10. Endlich räumt der alte Vertrag dem Beklagten am frag- lichen Wagen das Benützungsrecht in unbeschränktem Masse ein und lässt damit noch deutlicher, als der Miet 1)-Vertrag, durchblicken, dass der Beklagte in Wirklichkeit der Verfügungsberechtigte bleiben solle. Als gegen einen Kaufvertrag sprechende weitere I n d i z i e n führt die Vorinstanz noch an, dass sich der Beklagte, nachdem ein Bürge die Bürgschaft und darauf der Bankverein den Kredit gekündigt hatte, nach einem neuen Bürgen umgesehen und nicht etwa den Stand- punkt eingenommen habe, er habe die 5000 Fr. als Käufer bezogen und sei zu weiterem nicht verpflichtet, und dass sich ferner der Kläger gerichtsnotorisch mit der Vermittlung von Krediten gegen Sicherheit befasse. Sogar wenn man von diesen fernern Momenten absieht, muss, nach den obigen Ausführungen, als erstellt gelten, dass man es mit einem Kreditgeschäfte zu tun hat, dass also der Beklagte in Wirklichkeit statt Gläubiger einer Kaufpreisforderung Darlehensempfänger geworden ist und zwar auf Grund eines vom Kläger und Steurer ver- bürgten Bankkredites und gegen Leistung von Real- sicherheit gegenüber den Bürgen durch Dargabe des Wagens. Die Aktenvervollständigung, die der Beklagte vor Bundesgericht hinsichtlich bestimmter von der Vor- instanz verworfener Beweisanträge verlangt hat, ist we- gen Unerheblichkeit der zum Beweis verstellten Tat- sachen abzulehnen, denn deren Berücksichtigung ver- möchte an obiger Auslegung des Vertrages nichts zu ändern .. Namentlich ist es von keiner Bedeutung, wenn, wie behauptet wird, der Kläger sich selbst um den Ver- kauf des Wagens bemüht und ihn versichert hat, da er nach bei den Richtungen auch als Pfandgläubiger inte- ressiert sein konnte. Nicht eingetreten zu werden braucht endlich auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Sicherheit, die der Beklagte seinen Bürgen leistete, auch in einer EigentumSübertragung, statt einer Ver- pfändung habe bestehen können: Für die Entscheidung Oblirationenrecht. Ne U. öS des Falles bedarf es einer nähern Feststellung des wirk- lichen Vertragsinhaltes nur in Hinsicht auf die Frage, ob eine Kaufpreisforderung begründet worden sei oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 1913 in allen Teilen bestätigt. 11. Urteil der II. ZivilabteUung vom 2S. Februar 1914 i. S. Daube Oie, Klägerin, gegen Kechanische Strickereien Aarburg A.-G., Beklagte.
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Obligationenreeht. N° H .. Aussnrdem ennhielt diese Vorberechnung noch Angaben uber die Inserbonskosten in andern Zeitschriften. Zur Erläuterung der Offerte führte die Klägerin in ihrem Begleitschreiben vom gleichen Tage aus: Iu der ersten olonne haben wir eine je 6malige Insertion vorgesehen, In der letzten Kolonne haben wir Ihnen den Höchstrabatt bei einer 26maligen Wiederholung notiert. Am 4. No- vember schickte die Beklagte der Klägerin drei verschie- dene Inserate für die Woche ,die, mit je 14tägiger Unterbrechung, zusammen 26mal erscheinen sollten. Am 2. April 1913 stellte die Klägerin der Beklagten folgende Rechnung : Für verschiedene Inserate in Woche N° 49, 51, 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13; 9mal 54/162 Zeilen a Mk. 3.50, abzüglich 15 % netto a Mk. 481 .95 Mk. 4337.55. Mit Schreiben vom 3. April 1913 ver- langte die Beklagte von der Klägerin eine abgeänderte Rechnung, weil der in der Offerte vom 1. November 1912 gegenüber 6maligem Erscheinen zugesicherte Extra- rabatt ) von 15 % nicht berücksichtigt worden sei, worauf die Klägerin der Beklagten am 4. April antwortete, sie habe in ihrer Rechnung vom 2. April den Höchstrabatt von 15 % bereits in Abzug gebracht. In ihrem Brief vom 7. April 1913 beharrte die Beklagte indessen darauf, dass be 26mnigem rscheinen, neben dem Rabatt von 15% bel 6mallger WIederholung, ein Abzug von noch einmal 15 % einzutreten habe. Zugleich verzichtete sie, für den Fall, dass der verlangte Rabatt nicht zugestanden werden sollte, auf das weitere Erscheinen der Inserate. In ihrem Schreiben vom 11. April focht die Beklagte die Rechnung der Klägerin zum ersten mal auch inbezug auf die Wäh- rung an. Die Beklagte führte darüber aus: Da sie d. h. die Offerte in Zürich ausgestellt wurde und keine Wäh- ) rung angegeben ist, müsste rechtlich angenommen werden, dass die Preise in Franken (Schweizerwährung) gegeben wurden, was schliesslich auch für deutsche Zeitschriften sehr leicht möglich wäre. Jedenfalls dürfte Obligationenreeht. N° H. eine i n der S c h w e i z ausgestellte Offerte, wenn ihre Preise sich in Mark verstehen, die Aufschrift Mark deutlich tragen, wenn die Inserenten nicht irregeführt werden sollen. Wir müssen uns auch in diesem Punkte alle Rechte vorbehalten. Nach weiterer fruchtloser Korrespondenz zwischen den Parteien, in deren Verlauf sich die Beklagte gegen gänzliche Befreiung aus dem Vertrag zur Bezahlung der unveränderten Rechnung der Klägerin bereit erklärte, leitete die Klägerin am 14. Mai 1913 die vorliegende Klage ein. B. -Durch Urteil vom 13. November 1913 hat das Handelsgericht des Kautons Aargau über die Begehren : a) der K I ä ger in:
56 Oblifjationenrecht. No 11. Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag wegen wesentlichen Irrtums der Beklagten sowohl hinsichtlich der Frage der Währung, als auch inbezug auf die Frage des Rabatts unverbindlich sei, und dass die Beklagte daher nur den in ihrem Eventualschluss anerkannten Betrag zu bezahlen habe. Mit Eingabe vom 20. Januar 1914 ersuchte die Klägerin beim Handelsgericht um Berichtignng des Urteils in dem Sinne, dass das Inserat der Beklagten nach dem 4. April 1913 nicht nur einmal (wie das Handelsgericht im tatsächlichen Teil seines Urteils feststellte), sondern noch zweimal erschienen sei. Durch Beschluss vom 5. Februar 1914 hat das Handelsgericht dieses Gesuch abgewiesen. e. -Gegen das Urteil des Handelsgerichtes des Kan- tons Aargau hat die Klägerin die Berufung an das Bundes- gericht ergriffen, mit den Anträgen: I) 1. Die Klage' sei in vollem Umfange gutzuheissen. I) 2. Eventuell sei die Beklagte zu verurteilen, der Klä- gerin über den vom Handelsgericht zugesprochenen l) Betrag für zwei weitere in den N° 15 und 17 der Woche ) (1913) erschienene Inserate Mk. 963.90 nebst 5 % Zins seit 15. Mai 1913 zu bezahlen. )) Das Bundesgericht zieht i n E r w ä gun g :
In der Sache hängt die Entscheidung da,,:on ab ob angenommen werden kann, die Beklagte habe SlC bel Erteilung des Inseratenauftrages in einem wesentlIchen Irrtum befunden. Als solchen macht die Beklagte geltend, sie habe die Preise der Offerte der Klägerin in Franken- währung verstanden und nur gegen Zusicherung eines Rabattes von 30 % bestellen wollen. Zu untersuchen Ist daher in erster Linie, ob die Offerte vom
zu dem von der Beklagten behaupteten Irrtum überhaupt Veranlassung geben konnte. Was ie Fnage der W ä h run g anlangt, geht aus dem mItgeteIlten Tatbestand hervor, dass die Preisangaben der Offerte keine Währungsbezeichnung enthielten. In inem s?lchen Fall ist regelmässig anzunehmen, dass zWInchen In .der Schweiz niedergelassenen Geschäftsleuten In SC?WelZe- rischer Währung bestellt wird, auch wenn es SIch um Waren oder Leistungen handelt, die aus dem Auslande zu liefern oder im Auslande auszuführen sind. Die Frage, ob auf Grund der Offerte ein Irrtum bezüglich der Wäh- rung möglich war, ist daher ohne weiteres zu bejahen. Dagegen geht aus dem ganzen Verhalten de Bnklagte nach Erteilung des Auftrages hervor, dass SIe SlCh tat- sächlich nicht in einem solchen Irrtum befunden hat. In ihrem Brief vom 3. April 1913, den die Beklagte sofort nach Empfang der Rechnung der Klägerin schrieb, ver- langte sie eine Abänderung der Faktur nur insofern, als die Klägerin statt 30 % Rabatt bloss 15 % abgezogen hatte. Ebenso befasste sich der Brief der Beklagtnn vom 7. April, sowie ein weiteres Schreinen vom. 9. Apnl, ans schliesslich mit der MeinungsverschiedenheIt der ParteIen hinsichtlich des Rabattes. Daraus muss geschlossen werden, dass die Beklagte die Preise der Offerte der
Obliptionenrecht. No H. Klägerin von allem Anfang an in deutscher Währung verstande hat. ndernfalls würde sie die Rechnung, welche die BezeIChnung Mk)) d r e i mal enthielt zweifellos auch in diesem Punkte sofort beanstande haben. Diese Auffassung wird denn auch durch das chreiben der Beklagten vom 11. April 1913 bekräftigt, In welchem zum erstenmal von der Währung die Rede ist. Wenn die Beklagte darin ausführt, es m ü s s t e )) rechtlich angenommen werden, dass die Preise in Franken- währung gemeint waren, was ( s chI i e s s I ich auch fü . eine eutsche Zeitschrift sehr leicht m ö g I ich war e I), Jedenfalls d ü r f te eine in der Schweiz ausgestellte Offerte, wenn sich ihre Preise in Mark ver- stehen sollten, die Aufschrift Mark deutlich tragen... so ist diner Ton nur unter der Voraussetzung verständlich, dass dIe Beklagte iIi Tat und Wahrheit selber nicht der Ansicht war, es seien die Preise der Offerte in Schweizer- währung zu bezahlen. .3. :- anegen ist die Einrede des Irrtums gutzuheissen, soweit SIe SIch auf den Rabatt bezieht. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Offerte zu einem Irrtum Veranlas- sung geben konnte. Von Bedeutung ist zunächst, dass in derselben unter Woche III zweimal der gleiche Rabatt von 15 % genannt wird und zwar das zweitem al hinter d : chlussumme. Mk. 2409.75, so dass die Auffassung moglich war, es selen von diesem Betrag noch 15% abzu- ziehen. Zwar ist richtig, dass die Beklagte aus den Bedin- gungen, wie sie die Klägerin für das Inserieren in der Gartenlaube und in andern Wochenzeitungen stellte, hätte ersehen können, dass die in den bei den Kolonnen enthaltenen Rabatte nicht zusammenzuzählen seien sondern der in der letzten Kolonne genannte Abzug al Höchstrabatt bei 26maligem Erscheinen aufzufassen sei, wie dies denn auch am Kopfe dieser letzten Spalte ausdrncklic vermerkt war. Allein einmal ist zu sagen, dass SIch dIe Beklagte bei der Klägerin nur nach den Obligationenrecht. NO H.
Insertionspreisen für die Woche )) erkundigt hatte und ihr daher nicht zugemutet werden konnte, die in der Offerte enthaltenen Angaben für die andern Zeitschriften zu prüfen und daraus Schlüsse auf die Rabattverhältnisse bei der Woche zu ziehen. Andererseits brauchte die Beklagte die am Kopfe der letzten Kolonne stehende Bezeichnung Höchstrab. bei 26mal auch nicht ohne weiteres so zu verstehen, dass ein grösserer Abzug als 15% überhaupt nicht gewährt werde. Aus jenem Vermerk konnte sie begrifflich ebenso gut annehmen, dass es noch einen weniger hohen Abzug gebe und zwar eben für den Fall, dass nur 6 mal inseriert würde. Abgesehen hievon war die Auffassung der Beklagten aber auch deshalb naheliegend, weil das InseratengeSChäft gerade dadurch charakterisiert wird, dass in der Regel der Rabatt mit der Zahl der Wiederholungen des Inserates zu steigen pflegt. Dazu kommt, dass die Beklagte durch das Begleit- schreiben der Klägerin vom
eo Haftpftichtrecht. N° U. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Aargau vom 13. November 1913 bestätigt. V. HAFTPFLICHTRECHT RESPONSABILITE CIVILE 12. Bentenza 4 febbraio 1914 dellaIIa sezione civi1e nella causa Casanova Betino, attore, contro Ferrovia Biasca- Acquarossa, convenuta. Infort!lnio sul lavoro. Danno imputato aHa lesione e alla nengenz i cnra dell' infortunato : quest' ultima non e mobvo dl nduzlOne dell' indennita se essa non costituisce colp deI danneggiato. -L'inosservanza deI termine di de- nU!1cla svincola l'assicuratore ove cil sia specialmente pat- tUltO.:-Colpa denpadrone per il ritardo della denuncia.-In date CIrcostanze 11 termine per la denuncia all' assicuratore non de.corre. dal momento in cui avvenne la lesione ma da quenlo m CUl essa poteva venir riconosciuta come veno infor- tumo. -Art. 1,3,5, 10 LF 28 marzo 1905 sulla resp civ delle strade fenate. -Art. 38, 4.5, 98 LF 2 aprile 1908 sui contratto d'asslcurazione. 11 Tribunale di Appello deI Cantone Ticino giudicava il 91uglio 1913 :
La domanda fonnulata colla petizione di causa e confennata limitatamente alla somma di fr. 3.000 che la convenuta paghera all'attore con gli interessi legali dal 23 giugno 1911. 2° E riservata a Casanova la facolta di poter chiedere un aumento dell'indennita per il caso di notevole aggra- vamento delle sue condizioni di salute.
La denuncia della lite fatta dalla convenuta alla Societa di assicurazioni La Zurigo e valida. 4° La domanda formulata dalla convenuta contro La Zurigo e respinta. 50 Le spese giudiziarie e relative sono caricate alla Haftptlichtrecht. N° 12. "- convenuta, che rifondera alla parte attrice Ir. 150 a titol() di ripetibili. compensate quelle in confronto della Soeieta di assicurazione La Zurigo t. Di questa sentenza insinuata il 10 dieembre 1913 la convenuta si appella al Tribunale federale e domanda :
° Venga respinta la petizione. 20 Subordinatamente : venga dichiarato ehe ( La Zurigo t debba rifondere alla eonvenuta quanto que- st'ultima sara condannata a pagare all' attore. le spese tutte a carico dell'attore, eventualmente della ( Zurigo . Ritenuto in fatto: A. Con contratto 28 aprile 1911 la S. A. Ferrovia Biasca-Acquarossa assicurava presso La Zurigo )) ( tutto il suo personale oeeupato all'esereizio (exploitation) della strada ferrata Biasca-Aequarossa . L'art. 9 della polizza di assicurazione dispone che ( ogni infortunio deve venir annuneiato alla societa assicuratrice con lettera raccomandataentro otto giorni: gli infortuni comunicati dopo il trentesimo giorno .a contare da quello in cui avvennero non danno luog o a risar.cimento . Casanova Santino. nato il 10 novembre 1856. lavorava alle dipendenze della Ferrovia Biasca-Aequarossa eon un salario giornalieroodi fr. 4.50 ed era adibito all'ultimazione dei lavori precedenti il collaudo definitivo della linea, allorche, nella notte deI 23 giugno 1911, si ted alla gamba sinistra nel pullre un sifone. La ferita era piccola, faceva poco sangue e li per li Casanova non ne fece .gr caso. La mostro pero subito al capo-squadra CarobblO, 11 quale, pur consigliando al Casanova di lavarla .imnediatament (cio che non fu fatto subito), non le attnbm, neanc,?e IUl. grande importanza. E difatti Casanova pote eontmuare i suoi lavori regolannente fino all' 11 luglio. Allor egli si aceorse ehe la gamba cominciava ad enfiare: SI mise a letto e mando per il medico deI luogo (Dr Emma), il quale incarico la moglie deI Casannv di den iar l'infortunio e di domandare alla Socleta ferroVlana 11