Standing of guardian office to appeal child custody removal refusal

BGE 40 II 568Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II15.04.1893Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the complaint of Waisenamt Altstätten against a St. Gallen governmental decision refusing to uphold the removal of Maria Hangartner’s parental authority. The Court held that the guardian office could petition for removal proceedings under cantonal implementing law, but this did not make it a party or confer standing to bring a civil-law complaint. It further found that Altstätten had no lawful guardianship over the children, because guardianship belonged to the office of the child’s domicile and the appointment had been made before parental authority was removed. The governmental decision was therefore confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 86 OG; Arts. 285, 368, 376 ZGB; St. Gallen implementing law Art. 76 ff. and Art. 82(3); standing in civil-law complaint proceedings. A guardian office may, under cantonal implementing provisions, initiate proceedings for removal of parental authority upon reliable notice of abuse or endangerment, but it is not thereby made a party to the removal proceedings, which are conducted ex officio by the competent authority. In proceedings under Art. 86 OG, complaint legitimacy requires an own civil-law right or legal position affected by the impugned decision. The guardian office has no own right to removal of parental authority. It may act as statutory representative of the children only if a lawful guardianship exists; a guardianship established by an incompetent office or before removal of parental authority is invalid and cannot confer standing.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil der II. Zivila.bteUung vom as. Septsmber 1914 i. S. Waisena.mt Altstitten gegen St. Gallen. Legitimation der Waisen ämter zur Erhebung der zi- vilrech t li ch en B es ch werde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid, durch welchen die Entziehung der elter- lichen Gewalt abgelehnt worden ist ? A. -Durch Urteil vom 16. Dezember 1912 hat das Bezirksgericht Oberlandquart die am 16. April 1898 zwischen Maria Josefa Hangartner und Johann Jakob Stricker von Herisau eingegangene Ehe geschieden und die Kinder Johann August geb. 3. Februar 1901, Maria Josepha geb. 22. September 1902, Jakob Walter geb.
  2. Januar 1904, Selina geb. 5. August 1906 und Anna geb. 18. Dezember 1908 der Mutter zugesprochen. Schon während des Scheidungsprozesses kamen die Kinder zu Verwandten nach Altstätten (Bezirk Oberrheintal). wo sich später auch Frau Hangartner eine Zeitlang aufhielt. Im Februar 1913 zog Frau Hangartner nach Goldach (Bezirk Rorschach). Am
  3. April 1913 bestellte das Waisenamt Altstätten den Kindern Stricker einen Vor- mund in der Person des Dr. Geser-Rohner in Altstätten. Daraufhin wandte sich Frau Hangartner mit einem Brief, aus dem der Wunsch hervorgeht, ihre Kinder wieder zu haben, an den Armensekretär Schiess in He- risau. Am 29. Mai 1913 ersuchte der Gemeinderat He- risau das Waisenamt Altstätten um Herausgabe der Kinder. Diesem Gesuch wurde, ebenso wie einem frü- hem Begehren der Armenkommission Herisau, keine Folge gegeben. Am 16. Juli 1913 reichte daher der Ge- meinderat Herisau beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen Beschwerde ein, welche vom Waisenamt am
  4. September 1913 beantwortet wurde. Während der Antwortfrist hatte das Waisenamt Altstätten am 1. Sep- tember 1913 beim Bezirksamt Rorschach das Begehren gestellt, es sei der Frau Hangartner die elterliche Q '-

walt ZU entziehen. Durch Entscheid vom 11. September

hat da'; Bezirksamt Ronschach diesem Begehren entsprochen. nachdem das Waisen amt Goldach am 6. September 1913 erklärt hatte, es sei mit der Entzie- hnng der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner und mit der Weiterführung der Vormundschaft durch das Waisenamt Altstätten einverstanden. Am 24. September 1913 verlangte Frau Hangartner beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen Aufhebung dieses Entscheides. B. -Durch Entscheid vom 5. Mai 1914 hat der Re- gierungsrat des Kantons St. Gallen die Beschwerde der Frau Hangartner gutgeheissen. C. -Gegen diesen Entscheid haben das Waisenamt Altstätten und der Vormund der Kinder Stricker am 21. Mai 1914 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht ergriffen; aus der Begründung der Beschwnrde geht hervor, dass sie Wiederherstellung des EntscheIdes des Bezirksamtes Rorschach vom 11. September 1913 verlangen. Einer vom 'Vaisenamt Altstätten dem Bun- desgericht am 3. Juni 1914 zugestellten Erklärung des Waisenamtes Goldach ist zu entnehmen, dass Frau Han- gartner seit Januar 1914 nicht mehr in Goldach wohnt, dass aber, wenn Frau Hangartner noch dort nieder- gelassen wäre, das Waisenamt Goldach keine Veranlas- ung hätte, den am 6. September 1913 gefassten Be- schluss zu ändern. D. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und Frau Hangartner haben in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Es ist in erster Linie zu prüfen, ob das Waisen- amt Altstätten zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert sei. Diese Frage ist mit der bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat auf- geworfenen Frage, ob das Waisenamtzur Stellung ('mes

Proze.ssrecht. N0 94. Antrages auf Entziehung der elterlichen Gewalt befugt gewesen sei, nicht identisch. Die Entziehung der elter- lichen Gewalt erfolgt nach Art. 285 ZGB von Amtes wegen. Auf diesen Boden hat sich auch das st. galli- sche Einführungsgesetz zum ZGB gestellt. Allerdings wird in den Art. 76 fi. dieses Gesetzes den Waisenäm- tern, Jugendschutzkommissionen, sowie überhaupt jedem, der von Missbrauch der elterlichen Gewalt, grober Ver- nachlässigung der elterlichen Pflichten oder sonstiger Verwahrlosung oder Gefährdung eines Kindes in seinem leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige Kenntnis erhält, die AntragsteIlung in Bezug auf Art. 284 und 285 ZGB überwiesen. Dies ist jedoch nicht so zu ver- stehen, dass die Waisenämter, Jugendschutzkommis- sionen usw. im Verfahren zur Entziehung der elter- lichen Gewalt Partei sind und dass von dem Vorhan- densein ihres Antrages die Entziehung der elterlichen Gewalt abhängig gemaeht ist. Art. R2 Abs. 3 des st. gallisehen Einführungsgesetzes zum ZGB bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass das Bezirksamt, als die zuständige Behörde, von sich aus handeln kann. Ein Antrag auf Entziehung der elterlic4en Gewalt muss daher, ähnlich wie bei den Offizialdelikten des Straf- rechtes, geprüft werden, gleichgültig, von wem er ge- stellt wird. Jede andere Auslegung würde mit den Grundsätzen des ZGB im Widerspruch stehen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Frage, ob das Waisenamt Altstätten befugt gewesen sei, die Ent- ziehung der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner zu beantragen, mit Recht bejaht. Daraus folgt aber nicht, dass das 'Vaisenamt Altstätten auch zur Erhe- bung der zivilreehtlichen Beschwerde an das Bundesge- rieht legitimiert sei. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen ist das Bundesgerieht nicht als eine zur Entziehung der elterlichen Gewalt eingesetzte Behörde zu betrach- ten, die von Amtes wegen handelt. Es entscheidet vielmehr in den Fällen des Art. 86 OG über z i v i 1- Pro"essrecht. N° 94.

r e c h t I ich e Fra gen, SO zwar, dass derjenige, der sich beschwerend an das Bundesgericht wendet, selbst in einem ihm nach dem Zivilgesetzbuch zuste- henden R e c h t san s p r u c h verletzt sein muss (vgl. AS 38 II S. 449 f., 39 II S. 690 f.). Ein solcher An- spruch auf Entziehung der elterlichen Gewalt steht nun dem Waisenamt als solchem nicht zu; es war auch, wie bereits hervorgehoben worden ist, vor den kanto- nalen Behörden nicht Partei (vgl. AS 39 II S. 439). Fraglich könnte daher nur sein, ob das Waisenamt als g e set z I ich er Ver t re t e r der Kinder Stricker zur Erhebung der zivilrechtlichen Beschwerde legitimiert sei, was einen Anspruch der Kinder darauf, dass ihrer Mutter die elterliche Gewalt entzogen werde, voraus- setzen würde. Ob den Kindern ein solcher Anspruch zustehe, braucht jedoch nicht untersucht zu werden, da jedenfalls dem Waisenamt Altstätten und damit auch dem von ihm bezeichneten Vormund Dr. Geser die Vertretungsqualität fehlt. Nach Art. 90 des st. gal- lischen Einführungsgesetzes zum ZGB ist Vormund- schaftsbehörde das Waisen amt, und zwar, in Überein- stimmung mit Art. 376 ZGB, des Wohnortes der zu bevormundenden Person. Schon von diesem Gesichts- punkte aus muss-die Bevormundung der Kinder Strik- ker durch das Waisenamt AUstätten als eine gesetz- widrige bezeichnet werden. Wie aus dem mitgeteilten Tatbestand hervorgeht, erfolgte sie in einem Zeitpunkte, in welchem Frau Hangartner nicht mehr in Altstätten, sondern in Goldach wohnte; der Wohnort der Frau Hangartner war aber gemäss Art. 25 ZGB auch der Wohnort der ihrer Gewalt unterstehenden Kinder. Die Kompetenz zur Bevormundung der Kinder Stricker konnte das Waisenamt Altstätten auch nicht etwa als If eimatbehörde im Sinne des Art. 376 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 des st. gallischen Ein- führungsgesetzes zum ZGB beanspruchen, da die Kinder in Herisau. der Heimat ihres Vaters, heimatberechtigt

Prozessrecht N° 94. sind. Abgesehen hiervon war die Bevormundung der Kinder Stricker durch das Taisenamt Altstätten aber auch deshalb unzulässig, weil sie vor der Entziehung der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner erfolgt ist. während, nach Art. 368 Abs. 1 ZGB, solange die elter- liche Gewalt besteht, die EI t ern oder ein Elter n-- t eil die gesetzlichen Vormünder ihrer Kinder sind. War aber das Waisenamt Altstätten zur Bevormundung der Kinder Stricker nicht kompetent und die Bevor- mundung auch materien unzulässig, so kann das Wai- senamt Altstätten nicht alsVertreter der Kinder Stricker und somit auch nicht als zur Erhebung der zivilrecht- lichen Beschwerde legitimiert angesehen werden. Das gleiche trifft auch für das Waisen amt Goldach zu. Denn abgesehen davon. dass -in der dem Bundesgericht durch Vermittlung des Waisenamtes Altstätten zugestellten Erklärung des Waisenamtes Goldach keine Anschluss- erklärung an die zivilrechtliche Beschwerde des Vaisen- amtes Altstätten erblickt werden kann, ist zu bemerken. dass ja die Bevormundung der Kinder Stricker nicht vom Waisenamt Goldach, sondern vom Waisenamt Altstätten angeordnet worden ist. 2. -Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkallnl: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 1914 bestätigt.

  1. UrteU der n. Zivila.bteUung vom 18. November 1914 i. S. Vogelbacher, Kläger und Widerbeklagter, gegen Voge1bacher, Beklagte und Widerklägerin. MögIicherGegenstand der Berufung bei Scheidungsurteilen. insbesondere wenn beide Parteien die Scheidung verlangt hatten. Unzulässigkeit der Berufung gegen die M 0 ti v e, auch wenn diese unkorrekterweise (durch Schuldig erklärung des einen Teils) im Dispositiv. zum Ausdruck gekommen sind. A. -Durch Urteil vom 5. Oktober 1914 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Scheidungs- klagen beider Ehegatten erkannt:
  2. Die am 15. April 1893 von den Litiganten vor Zivil- standsamt Schüpfheim abgeschlossene Ehe ist gerichtlich gänzlich geschieden.
  3. Die Beklagte ist als der vorwiegend schuldige Teii erklärt.

) ., (Nebenfolgel1 der Scheidung). a .. B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers, mit dem Antrag: In Abänderung des obergerichtlichen Urteils sei die I) Beklagte als der an der Scheidung allein schuldige Teil I) zu erklären; es seien ihr sämtliche Kosten zu über- ) binden. ) C. -Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Beru- fung nicht einzutreten. Eventuell) hat sie sich der Berufung anzuschliessen erklärt, mit dem Antrage. dass a) der Kläger als mehrschuldiger Teil zu erklären sei, b) das Kind Rosa der Beklagten zur Pflege und Erzie- hung zuzusprechen sei, c) der Kläger an die Beklagte und das Kind Rosa einen monatlichen Alimentationsbeitrag ..... 2:U leisten habe, u. s. w.

Schlagwörter

standingparental authorityguardianshipfamily lawex officio proceedingsdomicilerepresentation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Waisenamt Altstätten was entitled to seek removal of the mother's parental authority

Extrahierter Entscheid

Yes. A request for removal may be filed by a guardian office that receives reliable notice of abuse, neglect, or endangerment; the authority still acts ex officio.

Extrahierte Begründung

Art. 76 ff. of the St. Gallen implementing law allow Waisenämter to trigger proceedings, but the competent district authority decides on its own motion under Art. 82(3); the petitioner's identity does not control the merits.

Kernrechtsfrage

Whether Waisenamt Altstätten had standing to lodge a civil-law complaint to the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

No. The guardian office itself had no own civil-law claim to parental authority removal and was not a party below; it also could not act as statutory representative of the children because its guardianship appointment was unlawful.

Extrahierte Begründung

Under Art. 86 OG, the complainant must assert a right conferred by civil law. The office had no such right, and its attempted guardianship was invalid because guardianship belongs to the office of the child's domicile, which was Goldach, not Altstätten, and because parental authority still existed when the appointment was made.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.